Anerkennungspartnerschaft

Es besteht bei Bürgern aus Drittstaaten die Möglichkeit, dass sie erst nach Einreise nach Deutschland das berufliche Anerkennungsverfahren durchführen lassen und parallel bereits einer Beschäftigung nachgehen. Dafür gibt es ein spezielles Visum. Der Arbeitgeber muss sich dabei verpflichten, die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen.

Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht eine schnellere Einreise und der ausländische Arbeitnehmer kann u. U. direkt auf Fachkraftniveau beschäftigt werden. Gegebenenfalls kann die Anerkennung dann auch finanziell gefördert werden, z. B. durch einen Anerkennungszuschuss.

 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, um das Visum zu erhalten:

  • Nachweis eines staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder Ausbildungsabschlusses: Das ist über eine Zeugnisbewertung bzw. eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) möglich.

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot: Im Falle der Anerkennung eines nicht reglementierten Berufes muss es sich dabei um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und diese im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Bei reglementierten Berufen kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden. Beispielsweise kann eine Pflegefachkraft bis zur vollständigen Anerkennung als Pflegehilfskraft angestellt werden.

  • Vereinbarung über Anerkennungspartnerschaft: Es wird eine schriftliche Vereinbarung benötigt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Durchführung des Anerkennungsverfahrens ermöglicht. Sie kann auch Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.

  • Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A2: Je nach erforderlicher Qualifizierungsmaßnahme kann auch ein höheres Sprachniveau erforderlich sein.

  • Eignung des Arbeitsgebers: Im Rahmen des Visumsverfahrens wird geprüft, ob sich der Arbeitgeber für eine Anerkennungspartnerschaft eignet. Er muss nachweisen, dass er Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung besitzt.

Das Visum wird zunächst für 12 Monate ausgestellt und kann um bis zu 3 Jahre verlängert werden.

Wird im Anerkennungsverfahren die volle Gleichwertigkeit festgestellt, kann der Aufenthaltstitel zu der einer Fachkraft gewechselt werden. Eventuell besteht auch Anspruch auf eine Blaue Karte EU. Bedingung ist eine qualifizierte Beschäftigung.

Wird die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn in der Zeit Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit absolviert werden. Der Arbeitgeber ist innerhalb der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet, den Ausgleich der festgestellten Defizite zu ermöglichen. Das bedeutet z. B., dass er den Arbeitnehmer freistellt, um die Qualifizierungsmaßnahme wahrnehmen zu können. 

Für Unternehmen, die Interesse daran haben, Qualifizierungsbetrieb für Fachkräfte mit ausländischen Qualifikationen zu werden, könnte das Projekt “UBAconnect” interessant sein. Es handelt sich um eine kostenfreie Datenbank zum Matching mit internationalen Fachkräften, die bereits die teilweise Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation beschieden bekommen haben. Die Datenbank ist hier abrufbar.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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