Bild Grundlagen

Je nach Herkunftsland und Beruf ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation notwendig. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die ausländische Qualifikation einer inländischen gleichwertig ist.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen so genannten reglementierten und nicht reglementierten Berufen

Zu den nicht reglementierten Berufen gehören die meisten Berufe. Darunter fallen etwa die dualen Ausbildungsberufe und viele Berufe, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Um einen solchen Beruf auszuüben, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation prinzipiell nicht notwendig. Bei Drittstaatsangehörigen ist sie aber in der Regel Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Beschäftigung zu erhalten (z. B. Visum für Fachkräfte, Blaue Karte EU). Ausgenommen sind davon nur wenige Personengruppen wie IT-Spezialisten oder Berufskraftfahrer. 

 

In einem reglementierten Beruf darf nur jemand arbeiten, der dafür eine Erlaubnis hat. Das kann z. B. eine Staatsprüfung sein. Typische reglementierte Berufe sind Lehrer, Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt, aber auch bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen, oder Berg- und Skiführer gehören dazu. Bei reglementierten Berufen spielt die Herkunft der Fachkraft eine untergeordnete Rolle. Es ist fast immer die Anerkennung der ausländischen Qualifikation notwendig. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist eine zentrale Voraussetzung, um eine Berufserlaubnis zu erhalten. Eine Sonderregelung gibt es ausschließlich für Personen aus der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz, wenn sie ihren Beruf nur gelegentlich in Deutschland ausüben wollen und dieser nicht dem Gesundheits- oder Sicherheitsbereich zuzuordnen ist. Sie müssen kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass der Beruf im Heimatland in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde. Mehr Informationen zu reglementierten Berufen auf europäischer Ebene finden sich online.

 

Ob eine Tätigkeit reglementiert oder nicht reglementiert ist, lässt sich über den so genannten Anerkennungsfinder online ermitteln.

Detaillierte Informationen rund um die berufliche Anerkennung hat das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ (UBA) für Unternehmen hier aufbereitet.

INFOBOX

Ausländerbehörde Freiberg – Frau Jennifer Diehl (Leiterin),
Tel: 03731 799-3600
E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

IHK Chemnitz, Regionalkammer Mittelsachsen – Frau Susanne Schwanitz (Fachkräfteberatung)
Tel: 03731 79865-5402
E-Mail: susanne.schwanitz@chemnitz.ihk.de

ZAV – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung –  
Tel: 0228 713 1313
E-Mail: zav.amz-neuruppin-286@arbeitsagentur.de

IBAS Chemnitz – Beratung zur Anerkennung und Qualifizierung von Zugewanderten
Tel.: 0371 90 31 33
E-Mail: ibas-chemnitz@sfrev.de

Bundesagentur für Arbeit - Customer Center
Tel:  0228 713 1313
E-Mail: make-it-in-Germany@arbeitsagentur.de

Nestbau-Zentrale - Nestbau-Koordinatorin Helen Bauer
c/o Landratsamt Mittelsachsen
Referat Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung
Tel: 03731 / 799 14 91
E-Mail: info@nestbau-mittelsachsen.de

Quellen:

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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