Oft ist unklar, wie ein ausländischer Berufs- oder Studienabschluss zu bewerten ist. Es kann dann sinnvoll sein, diesen in Deutschland anerkennen zu lassen. Es gibt über 1.500 Stellen in Deutschland, die die Anerkennung vornehmen. Dazu gehören z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und berufsständische Kammern wie Ärzte- und Anwaltskammern. Sie prüfen, inwieweit die ausländische Qualifikation mit einer in Deutschland durchgeführten Ausbildung vergleichbar ist. Die berufliche Anerkennung erleichtert es Arbeitgebern, die ausländische Qualifikation richtig bewerten zu können und eine adäquate Beschäftigung zu ermöglichen.
In manchen Fällen muss die ausländische Qualifikation auch anerkannt und die Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit festgestellt werden. Das kann aufenthaltsrechtliche oder berufliche Gründe haben.
Bei Berufen wird zwischen so genannten reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden:
Zu den nicht reglementierten Berufen gehören die meisten Berufe. Darunter fallen etwa die dualen Ausbildungsberufe, aber auch viele Berufe, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Um einen solchen Beruf auszuüben, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation prinzipiell nicht notwendig. Der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob er die ausländische Qualifikation akzeptiert. Bei Personen aus einem Drittstaat ist die Anerkennung aber in der Regel Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Beschäftigung zu erhalten (z. B. Visum für Fachkräfte, Blaue Karte EU). Ausgenommen sind davon nur wenige Personengruppen wie IT-Spezialisten oder Berufskraftfahrer.
In einem reglementierten Beruf darf hingegen nur jemand arbeiten, der dafür eine Erlaubnis hat. Das kann z. B. eine Staatsprüfung sein. Typische reglementierte Berufe sind Lehrer, Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt, aber auch bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Bei reglementierten Berufen spielt die Staatsangehörigkeit eine untergeordnete Rolle. Ob EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger – es ist so gut wie immer die Anerkennung der ausländischen Qualifikation notwendig. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens muss dabei sein, dass die Qualifikation der deutschen gleichwertig ist. Das ist die zentrale Voraussetzung, um eine Berufszulassung zu erhalten. Ohne diese ist eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf nicht erlaubt.
Eine Sonderregelung gibt es ausschließlich für Personen aus der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz, wenn sie ihren reglementierten Beruf nur gelegentlich in Deutschland ausüben wollen und dieser nicht dem Gesundheits- oder Sicherheitsbereich zuzuordnen ist. Sie müssen kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass der Beruf im Heimatland in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde. Mehr Informationen zu reglementierten Berufen auf europäischer Ebene finden sich online hier.
HINWEIS: Ob ein Beruf reglementiert oder nicht reglementiert ist, lässt sich über den so genannten Anerkennungsfinder online ermitteln. Er lässt sich hier abrufen.
Um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation festzustellen, ist ein so genanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Man muss sich dazu nicht in Deutschland aufhalten, um es zu beantragen.
Das Anerkennungsverfahren ist besonders für zwei Gruppen relevant:
Fachkräfte aus Drittstaaten mit Berufsausbildung, da sie die Anerkennung benötigen, um als Fachkraft zu gelten.
Ausländische Personen, die in einem reglementierten Beruf tätig werden wollen.
HINWEIS: Staatsangehörige der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz, die einen reglementierten Beruf ausüben und sich dauerhaft niederlassen wollen, benötigen ebenfalls die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Einige Berufe werden bei ihnen automatisch anerkannt, weil es für sie einheitliche europäische Ausbildungsstandards gibt. Da sind derzeit: Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pflegefachperson, Hebamme, Architekt. Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Im Anerkennungsverfahren erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft die zuständige Stelle, ob die ausländische Berufsqualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dazu werden die ausländischen Unterlagen zur Ausbildung mit den deutschen Ausbildungsinhalten des Referenzberufes abgeglichen. Typische Unterlagen, die dazu einzureichen sind, sind Urkunden, Prüfungszeugnisse, Curricula, Praktikumszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Nachweise über Berufserfahrungen etc. Bei reglementierten Berufen werden weitere Voraussetzungen geprüft, die neben der Anerkennung der Berufsqualifikation für die Berufszulassung notwendig sind. Dazu gehören z. B. die persönliche Eignung oder deutsche Sprachkenntnisse.
Hat die zuständige Stelle die Gleichwertigkeitsprüfung beendet, erstellt sie einen Bescheid, der folgende Ergebnisse haben kann:
Volle Anerkennung: Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Gleichwertigkeit ist somit gegeben.
Teilweise Anerkennung: Nur Teile der ausländischen Berufsqualifikation werden als gleichwertig eingestuft. Es bestehen wesentliche Unterschiede, die aber ausgleichbar sind. Bei nicht reglementierten Berufen können die Defizite über eine Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle die Ausgleichsmaßnahme fest.
Keine Anerkennung: Die Defizite werden als zu groß und nicht ausgleichbar bewertet. Bei reglementierten Berufen heißt das, dass die Berufsqualifikation zwar gleichwertig ist, aber weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung nicht erfüllt werden.
Das Anerkennungsverfahren wird direkt bei der zuständigen Stelle beantragt. Wer die zuständige Stelle ist, ist vom Beruf und Arbeitsort abhängig. Sie lässt sich über den Anerkennungsfinder online hier ermitteln.
Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß lang und variieren auch nach Beruf. Die Kosten des Verfahrens fallen ebenfalls unterschiedlich aus. Oft werden beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen verlangt. Es ist sehr zu empfehlen, sich zum Anerkennungsverfahren im Vorfeld beraten zu lassen, um den Antrag optimal vorzubereiten.
HINWEIS: Mit Unterstützung eines Arbeitgebers kann das Anerkennungsverfahren auch erst nach der Einreise der ausländischen Person beantragt werden. Das ist im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft möglich, die eine zeitgleiche Beschäftigung ermöglicht.
Für die berufliche Anerkennung müssen der zuständigen Stelle Dokumente wie z. B. Urkunden und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden. Wenn Dokumente aber unvollständig sind oder gar fehlen, kann nicht über die Anerkennung entschieden werden. Eventuell besteht aber die Möglichkeit, eine Qualifikationsanalyse durchzuführen. Bei der Qualifikationsanalyse sollen berufliche Fähigkeiten praktisch nachgewiesen werden, damit die zuständige Stelle über die berufliche Anerkennung entscheiden kann. Es kann sich dabei um ein Fachgespräch, eine Arbeitsprobe oder um Probearbeit in einem Betrieb handeln. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Qualifikationsanalyse möglich ist und wie diese aussieht. Für die Qualifikationsanalyse fallen Gebühren an, die sehr unterschiedlich ausfallen können. Wird die Qualifikationsanalyse erfolgreich abgeschlossen, erhält einen Bescheid über die volle oder teilweise Anerkennung.
Wer visumpflichtig ist und sich noch im Ausland aufhält, kann ein spezielles Visum erhalten, um die Qualifikationsanalyse durchführen zu können. Dazu werden benötigt:
die Einladung der zuständigen Stelle zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse,
den Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf dem Niveau A2,
den Nachweis, dass der Lebensunterhalt für den Aufenthaltszeitraum gesichert ist: Pro Monat werden mindestens 1.091 € (Stand 2026) benötigt.
Das Visum wird in der Regel für 6 Monate ausgestellt und berechtigt zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Wer einer Tätigkeit in dem Berufsfeld nachgeht, in welchem die Anerkennung angestrebt wird, darf diese zeitlich unbegrenzt ausüben. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Weitere allgemeine Informationen zur Qualifikationsanalyse finden sich hier. Das Netzwerk Qualifikationsanalyse (NetQA) hat zudem eine Broschüre zusammengestellt, in der viele Fragen zum Thema beantwortet werden. Sie lässt sich hier abrufen.
Wenn im Anerkennungsverfahren beschieden wird, dass die Qualifikation nur teilweise anerkannt wird, bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung in Deutschland. Diese können aber mit einer Qualifizierung ausgeglichen werden.
Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, spricht man von einer Anpassungsqualifizierung. Der Antragsteller muss sich selbst bei einem Bildungsbetrieb oder Betrieb melden und einen Bildungsplan ausarbeiten lassen. Dieser sollte mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Wird die Anpassungsqualifizierung erfolgreich durchlaufen, kann ein Folgeantrag auf Anerkennung gestellt werden, um die volle berufliche Anerkennung zu erhalten.
Bei einem reglementierten Beruf gibt die zuständige Stelle vor, wie die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Das nennt sich Ausgleichsmaßnahme. Dabei kann es sich um Prüfungen oder Kurse handeln. Wird die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen, wird die Gleichwertigkeit beschieden.
Wer visumpflichtig und noch im Ausland ist, kann ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erhalten. Dazu werden benötigt:
ein Anerkennungsbescheid, der die teilweise Anerkennung bescheidet,
die Anmeldung zu einer Qualifizierungsmaßnahme,
der Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2,
der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist: Pro Monat werden mindestens 1.091 € (Stand 2026) benötigt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann um 12 Monate verlängert werden, z. B. wenn eine Prüfung wiederholt werden muss. Eine Nebenbeschäftigung ist für bis zu 20 Stunden in der Woche möglich. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, in dem die Anerkennung angestrebt wird, kann dieser Beschäftigung ohne zeitliche Beschränkung nachgegangen werden. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung aber zustimmen.
Weiterführende Informationen zu Qualifizierungsmaßnahmen finden sich hier.
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Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
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