Bild mit Abschlusspapier

Wird die ausländische berufliche Qualifikation nicht voll anerkannt, können die Defizite oft durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dafür gibt es ein spezielles Visum. 

Es umfasst Qualifizierungsmaßnahmen, Prüfungen und gegebenenfalls Sprachkurse, die erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung festzustellen.

Grundvoraussetzung ist, dass ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle vorliegt, der die teilweise Anerkennung bescheidet. Grundlegende Informationen zur Anerkennung von Abschlüssen finden sich hier.

Des Weiteren werden benötigt:

  • Die Anmeldebestätigung zu einer Qualifizierungsmaßnahme.

  • Der Nachweis über ausreichend Deutschkenntnisse: Es werden mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 benötigt.

  • Gesicherter Lebensunterhalt: Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland gesichert sein (2025: mindestens 1.091 € pro Monat). Dies ist beispielsweise durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung möglich.

Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt. Die Ausstellung kann einige Zeit dauern. Das Visum sollte also rechtzeitig vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme beantragt werden.

HINWEIS: Liegt bereits ein Arbeitsplatzangebot vor, kann die berufliche Anerkennung auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorgenommen werden. Das kann sowohl die Anerkennung als auch das Visumverfahren beschleunigen.  

Handelt es sich um einen praktischen Lehrgang in einem Betrieb, dann muss dieser Betrieb in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die im Anerkennungsbescheid aufgezeigten Nachqualifizierungsbedarfe behoben werden sollen und darlegen, welches Gehalt der Betrieb während des praktischen Lehrgangs zahlt. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Qualifizierungsmaßnahme zustimmen.

Darüber, welche Unterlagen konkret für die Antragstellung benötigt werden, informieren die jeweiligen Auslandsvertretungen auf ihren Internetseiten. 

Für ein nationales Visum, das zum längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ausgestellt wird, werden Gebühren von 75 € erhoben.

Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht der Rechtsweg offen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann um 12 Monate verlängert werden, z. B. wenn eine Prüfung wiederholt werden muss.

Eine Nebenbeschäftigung ist für bis zu 20 Stunden in der Woche gestattet. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, in dem eine anerkannte Qualifizierung angestrebt wird, ist eine Beschäftigung ohne zeitliche Beschränkung möglich. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de  
Web: https://welcome-mittelsachsen.de 
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

Hinweis: Weitere Informationen & Hilfestellungen finden Sie unter anderem in unserem FAQ für oder den Inhaltsseiten.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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