
Aufgrund des Krieges in der Ukraine gelten für Staatsangehörige des Landes derzeit besondere Regelungen. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bzw. eines vorläufigen Dokuments (so genannte Fiktionsbescheinigung) sind zum Arbeiten berechtigt. Sie können jeder Arbeit nachgehen. Die Selbstständigkeit ist ebenfalls möglich. Eventuell muss die Qualifikation erst anerkannt werden.
Den Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt oder die Ukraine erst kurz zuvor verlassen haben. Die Regelung gilt auch für Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn sie im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels der Ukraine sind.
Diese Sonderregelung gilt im Moment bis zum 4. März 2026. Der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz verlängert sich automatisch, auch wenn der Aufenthaltstitel laut elektronischem Aufenthaltstitel abgelaufen zu sein scheint.
Offen steht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu wechseln. Der Wechsel ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Es ist auch möglich, beide Aufenthaltstitel parallel zu besitzen.
Personen, die in einem anderen EU-Staat bereits Schutz erhalten haben, dürfen sich mit dem dortigen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei in Deutschland aufhalten.
Eine Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum jedoch nicht gestattet.
Für einen längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ist ein nationales Visum erforderlich.
Im Normalfall können ukrainische Staatsangehörige visumfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten.
Für einen längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme muss vor Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis, beispielsweise nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten. Sie erlaubt auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Sonderregelung gilt derzeit bis zum 4. März 2026.
Beim Wechsel des Aufenthaltstitels vom § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) in einen anderen Titel, beispielsweise für eine Erwerbstätigkeit, ist zu beachten, dass ein Rückwechsel in den § 24 nicht mehr möglich ist.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, zwei Aufenthaltstitel parallel zu besitzen.
Daher wird empfohlen, den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beizubehalten und zusätzlich einen weiteren zu beantragen, um den Schutzstatus vorerst zu erhalten.
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist die Erwerbstätigkeit gestattet. Das bedeutet, dass sowohl eine selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeit möglich ist. Manche Berufe setzen allerdings eine Berufserlaubnis voraus. Dann ist zwingend eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig.
Bereits das vorläufige Dokument über das Aufenthaltsrecht, die so genannte Fiktionsbescheinigung, enthält den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Mit Aushändigung ist die Erwerbstätigkeit gestattet.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft mit anerkanntem Berufs- oder Hochschulabschluss sind keine spezifischen Sprachkenntnisse gesetzlich vorgeschrieben.
Arbeitgeber können jedoch je nach Position und Anforderungen bestimmte Sprachkenntnisse erwarten. Auch für Berufe, die eine Berufserlaubnis voraussetzen, können bestimmte Deutsch-Sprachkenntnisse notwendig sein.
In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung nicht zwingend erforderlich, kann jedoch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Für reglementierte Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Lehrer oder Erzieher, ist eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erforderlich.
Mehr dazu findet sich hier.
Personen mit einer Fiktionsbescheinigung oder einem eAT nach § 24 AufenthG können sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig arbeiten.
Die Erwerbstätigkeit ist jedoch erst mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung möglich.
Voraussetzungen des jeweiligen Berufs, wie erforderliche Qualifikationen, müssen erfüllt sein; gegebenenfalls ist ein Anerkennungsverfahren nötig.
Bei einem Umzug zwecks Erwerbstätigkeit ist die Wohnsitzauflage zu beachten.
Gegebenenfalls muss ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde am aktuellen Wohnsitz gestellt werden. Bei einer Fiktionsbescheinigung gilt die Wohnsitzauflage für den Landkreis, bei einem eAT für das Bundesland.
Für Ukrainer mit Duldung gelten die gleichen Bestimmungen wie für abgelehnte Asylbewerber.
Ukrainer mit Duldung haben keinen sicheren Aufenthaltstitel, sondern nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
Sie sind weiterhin ausreisepflichtig. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist eingeschränkt und erfordert eine Genehmigung der Ausländerbehörde.
Der Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG noch einmal verlängert wird, ist derzeit nicht prognostizierbar. Nach derzeitigem Stand sind Personen ohne einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nach dem Stichtag ausreisepflichtig. Vor Wegfall des Schutzstatus sollte daher geprüft werden, ob man einen alternativen Aufenthaltstitel beantragen kann. Das können z. B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium sein. Da die Antragstellung längere Zeit in Anspruch nehmen kann und jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist es sinnvoll, sich frühzeitig damit zu befassen.
Insbesondere folgende Aufenthaltstitel kommen in Frage:
Zum Zwecke der Ausbildung:
Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche oder schulische Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche
Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient
HINWEIS: Aufenthaltstitel u. a. zum Zwecke des Studiums, zur Studienplatzsuche, für ein studienbezogenes Praktikum, aber auch die Blaue Karte EU können aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres erteilt werden.
Zum Zwecke der Erwerbstätigkeit:
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke
Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Tätigkeit
Aus humanitären Gründen, wenn eine Duldung vorliegt:
Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Duldung bei Ausbildung
Duldung bei Beschäftigung
ACHTUNG: Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sollten ukrainische Kriegsflüchtlinge möglichst frühzeitig in einen Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken wechseln.
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
Weitere Informationen, hilfreiche Links sowie wichtige Dokumente für Geflüchtete aus der Ukraine im Landkreis Mittelsachsen
finden sich unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/ukraine-hilfe.html
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)