
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf nicht automatisch arbeiten. Die Arbeitstätigkeit muss auch erlaubt sind. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, dies zu prüfen.
Es gibt auch Personengruppen, denen ohne Arbeitserlaubnis das Arbeiten erlaubt ist.
Die Arbeitserlaubnis ermöglicht es Arbeitnehmern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, in Deutschland eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Die Arbeitserlaubnis ist kein eigenständiges Dokument, sondern geht als Eintrag aus den Aufenthaltsdokumenten hervor. Der Eintrag kann lauten:
Erwerbstätigkeit gestattet: Es ist jegliche unselbständige und selbständige Tätigkeit erlaubt.
Beschäftigung gestattet: Es ist jegliche unselbständige Tätigkeit bzw. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erlaubt.
Konkret definierte Tätigkeit: Es ist nur die konkret definierte Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt. Eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitgebers ist nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde möglich.
Beschäftigung nur nach vorheriger Erlaubnis der Ausländerbehörde: In diesem Fall muss vor der Arbeitsaufnahme die Arbeitserlaubnis bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Erwerbstätigkeit kann auch beschränkt sein, z. B. hinsichtlich der Stundenzahl.
Ein Aufenthaltstitel allein bedeutet keine Arbeitserlaubnis. Diese muss explizit vermerkt sein. Der elektronische Aufenthaltstitel ähnelt einem Personalausweis.
HINWEIS: Ausländische Personen ohne Aufenthaltstitel unterliegen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit einem Verbot unter Erlaubnisvorbehalt.
Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen keine Erlaubnis für eine Beschäftigung. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und können nach den gleichen Regeln wie deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist möglich.
HINWEIS: Staatsangehörige Großbritanniens sind seit dem so genannten Brexit keine Unionsbürger mehr. Haben sie aber bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland gewohnt, dürfen sie ohne zeitliche Begrenzung weiterhin hier arbeiten.
Als Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen die Staatsangehörigen von Island, Lichtenstein und Norwegen dieselbe Freizügigkeit wie Unionsbürger. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis.
Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Das ist durch das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten (FZA) geregelt. Auf Antrag können Schweizer Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten möchten, einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten.
Keine Arbeitserlaubnis benötigen auch ausländische Personen mit einer Niederlassungserlaubnis. Die Eintragung “Erwerbstätigkeit gestattet” ist dort bereits eingedruckt.
Nachziehenden Familienangehörigen wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels sofort jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Arbeitserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Sie prüft, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann. Eine Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
Oft ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Seitens des Arbeitgebers besteht eine Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Bei unrichtigen Angaben können Bußgelder fällig werden.
Mehr Informationen finden sich dazu auch hier.
Eine Anstellung einer ausländischen Person ist nur erlaubt, wenn diese eine Arbeitserlaubnis besitzt. Der Arbeitgeber hat daher sorgfältig den Aufenthaltstitel zu prüfen.
Der Arbeitgeber hat auch eine Kopie des Aufenthaltstitels aufzubewahren, um diesen bei Bedarf vorlegen zu können.
Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ist die Ausländerbehörde darüber innerhalb von 4 Wochen zu informieren.
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
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