Arbeitsmarkt Zugang Beispielbild

Der Begriff "Aufenthaltsstatus" bezieht sich auf die rechtliche Stellung einer ausländischen Person, also darauf, wie lange und unter welchen Bedingungen sie sich in Deutschland aufhalten darf. Der Aufenthaltsstatus wird beispielsweise durch ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis festgelegt. Dazu sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen.

Der "Arbeitsmarktzugang" beschreibt, unter welchen Bedingungen eine ausländische Person auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig werden darf. Je nach Aufenthaltsstatus kann dieser Zugang unterschiedlich eingeschränkt oder erlaubt sein. 

 

 

Für einen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland, wie z. B. ein Visum zur Erwerbstätigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis, sind stets bestimmte Grundvoraussetzungen zu erfüllen, um diesen erhalten zu können: 

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein: Das gilt als gegeben, wenn die ausländische Person ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Person tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Es reicht ein hypothetischer Anspruch aus, um die Bedingung nicht zu erfüllen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Einkommen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen erfolgen.

HINWEIS: Eine Verpflichtungserklärung kann hier online abgegeben werden.

  • Die Identität muss geklärt sein: Es muss Gewissheit bestehen, wer die ausländische Person ist. Üblicherweise erfolgt der Nachweis über Ausweisdokumente.

  • Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen oder der Aufenthalt aus besonderen nationalen Interessen nicht gewünscht sein: Das kann beispielsweise gegeben sein, wenn die ausländische Person gegen Rechtsvorschriften (insbesondere Strafgesetze), gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen verstoßen hat.

  • Es besteht eine Passpflicht: Die ausländische Person benötigt einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.

Ausländische Personen, die einer Visumpflicht unterliegen, müssen zudem mit einem Visum eingereist sein, dass dem Zweck des Aufenthalts entspricht. Die für die Erteilung maßgeblichen Angaben müssen bereits im Visumantrag gemacht worden sein.

ACHTUNG: Das gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, die für bis zu 90 Tage visafrei einreisen dürfen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, mit einem Visum für einen Kurzaufenthalt einzureisen und damit eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Die Staaten, für die generell eine Visumpflicht besteht, finden sich in Anhang I der europäischen Visumsverordnung. Sie lässt sich hier abrufen. Die Drittstaaten, deren Staatsangehörige für bis zu 90 Tage visafrei einreisen dürfen, finden sich in Anhang II.

Der Zugang zur Erwerbstätigkeit wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz neu ausgerichtet. Es gilt nun die Regel, dass mit jedem Aufenthaltstitel auch die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, es sei denn, es ist gesetzlich oder im Einzelfall ausgeschlossen.

Eine Erwerbstätigkeit ist beispielsweise Personen mit einem Visum zum Kurzaufenthalt nicht erlaubt, ebenso wenig Personen, die an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen oder die zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz nach Deutschland eingereist sind. Auch Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzen, ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Der Aufenthaltstitel muss ausdrücklich erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ggf. unter welchen Bedingungen. Die unterschiedlichen Auflagen können dabei sein:

  • Erwerbstätigkeit gestattet: Es ist jegliche unselbständige und selbständige Tätigkeit erlaubt. 

  • Beschäftigung gestattet: Es ist jegliche unselbständige Tätigkeit bzw. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erlaubt.

  • Konkret definierte Tätigkeit: Es ist nur die konkret definierte Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt. Eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitgebers ist nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde möglich.

  • Beschäftigung nur nach vorheriger Erlaubnis der Ausländerbehörde: In diesem Fall muss vor der Arbeitsaufnahme die Arbeitserlaubnis bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

HINWEIS: Ausländische Personen ohne Aufenthaltstitel unterliegen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit einem Verbot unter Erlaubnisvorbehalt.

Die Erwerbstätigkeit kann auch beschränkt sein, z. B. hinsichtlich der Stundenzahl.

Die Erwerbstätigkeit darf aufgenommen werden, sobald der Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Bei einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen aus einem Drittstaat ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Sie prüft, ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, ob ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist, die Qualifikation des Antragstellers zur angebotenen Arbeit befähigt und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Letzteres erfolgt über eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber. Das Formular dazu lässt sich hier abrufen. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft zu geben über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen. 

HINWEIS: Arbeitgeber, die eine ausländische Person beschäftigen, müssen der Bundesagentur für Arbeit diese Auskünfte auf Anforderung auch dann erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich war.

ACHTUNG: Grundsätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung versagen, wenn Ausländer als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

Eine Sonderregelung gibt es bei Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland und San Marino. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann bei ihnen zu jeder Art von Ausbildung und Beschäftigung erteilt werden. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Zustimmung kann aber nur erteilt werden, wenn keine geeigneten Bevorrechtigten zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern.

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien kann die Bundesagentur für Arbeit Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen. Die Anzahl der Zustimmungen ist aber kontingentiert auf derzeit 50.000 Zustimmungen pro Jahr (so genannte Westbalkan-Regelung).  

Mit den neuen Regelungen zur Fachkräftezuwanderung können nun auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die bisherige Beschränkung auf so genannte Engpassberufe entfällt. Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. 

Zur Erteilung des Visums bzw. Aufenthaltstitels einer Fachkraft sind neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Eventuell wird aber eine Berufserlaubnis benötigt.

Drittstaatsangehörige, die sich unbefristet in Deutschland aufhalten möchten, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Optionen sind dabei die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie bieten ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und können nur in Ausnahmefällen, z. B. bei besonders schweren Straftaten oder langem Auslandsaufenthalt, wieder entzogen werden. Sie erhalten sie auf Antrag von der Ausländerbehörde, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Niederlassungserlaubnis:

Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht nur zeitlich unbeschränkt, sondern auch räumlich. Inhaber können jederzeit den Wohnort wechseln. Für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ist auch der Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten möglich. Inhaber können sich bis zu 6 Monate am Stück im Ausland aufhalten, ohne dass der Titel ungültig wird. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zu jeder Art der Erwerbstätigkeit, auch der selbstständigen. Es besteht keine Bindung an einen Arbeitgeber bzw. Job. Auch der Familiennachzug ist erleichtert.

Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer

  • Seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

  • Mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet hat,

  • Seinen Lebensunterhalt sichern kann,

  • Ausreichende Sprachkenntnisse verfügt auf mindestens B1-Niveau,

  • Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt,

  • Ausreichend Wohnraum für sich und alle mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen verfügt,

  • Alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen,

  • Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Bei Fachkräften, Personen im Besitz einer Blauen Karte EU und bei internationalen Forschern nach § 18d AufenthG sind die Anforderungen geringer. 

Daueraufenthalt-EU:

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auch das Leben und Arbeiten in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark und Irland). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verliert zudem erst nach 6 Jahren im EU-Ausland (ausgenommen Dänemark und Irland) und nach 12 Monaten in einem Drittstaat (sowie Dänemark und Irland) ihre Gültigkeit.

Voraussetzungen für den Erhalt sind, dass die Person

  • Seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt,

  • Für sich und ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern kann,

  • Über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 verfügt,

  • Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt,

  • Über ausreichenden Wohnraum verfügt,

  • Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

ACHTUNG: Wer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen EU-Staates ist, kann sich nicht direkt in Deutschland längerfristig aufhalten oder gar arbeiten. Es kann aber ein Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragt werden, ohne ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen.

HINWEIS: Es ist möglich, sowohl im Besitz einer Niederlassungserlaubnis als auch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu sein.

Fachkräfte erhalten eine Niederlassungserlaubnis bereits, wenn

  • Sie seit 3 Jahren einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a (Berufsausbildung), 18b (Studium), 18d (Forschung) oder 18g (Blaue Karte EU) AufenthG besitzen,

  • Ihren Lebensunterhalt sichern können,

  • Sie mindestens 36 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben,

  • Sie eine Beschäftigung haben, die sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen,

  • Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen können,

  • Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen,

  • Sie genügend Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen haben.

Für eine Fachkraft, die ihr Studium oder ihre Berufsausbildung in Deutschland absolviert hat, sind die Anforderungen noch niedriger. Sie kann eine Niederlassungserlaubnis bereits erhalten, wenn sie

  • Seit mindestens 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ besitzt,

  • Einen Arbeitsplatz hat, den Sie mit der Aufenthaltserlaubnis ausüben darf,

  • 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat,

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kann,

  • Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt,

  • Nachweisen kann, dass sie über ausreichend Wohnraum verfügt.

Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, besteht eventuell auch die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Sie genießen dann dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Deutsche. Die ausländische Staatsangehörigkeit kann beibehalten werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Person lebt seit mindestens 5 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland.

  • Ihre Identität ist geklärt.

  • Sie kann den Lebensunterhalt für sich und der ggf. unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren. 

  • Sie hat Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1.

  • Sie kann Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen: Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen Einbürgerungstest: einem Multiple-Choice-Test mit 33 Fragen, von denen mindestens 17 richtig beantwortet werden müssen.

  • Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland.

  • Sie bekennt sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

  • Sie ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.

  • Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen, z. B. eine verfassungsfeindliche Vergangenheit oder ein laufendes Strafverfahren.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält man auf Antrag bei der Einbürgerungsbehörde. Der Antrag kann hier gestellt werden. Wird der Antrag positiv beschieden, erhält der Antragsteller eine Einbürgerungsurkunde, mit der er einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen kann.

Wer besonders gute Integrationsleistungen nachweisen kann, kann die deutsche Staatsangehörigkeit bereits nach 3 Jahren erhalten. Das können z. B. herausragende schulische oder berufliche Leistungen sein oder umfangreiches ehrenamtliches Engagement. Die Handlungen und Leistungen müssen sich dabei qualitativ oder quantitativ deutlich vom Üblichen abheben. Zudem muss neben den oben genannten Voraussetzungen die deutsche Sprache mindestens auf dem Niveau C1 beherrscht werden. 

Mehr Informationen und einen Quick-Check rund um die Einbürgerung findet sich hier.

Voraussetzung für ein längerfristiges Visum ist u. a., dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das bedeutet, dass er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt sein muss. 

Bei Fachkräften ist das üblicherweise unproblematisch, da deren Entlohnung hoch genug ausfallen sollte. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt einer Arbeitsaufnahme nur zu, wenn die Entlohnung branchen- oder regionaltypisch ist. 

Für Visa zum Zwecke der Ausbildung mit keiner oder geringer Entlohnung wird die Sicherung des Lebensunterhalts hingegen genau geprüft. Orientierungswerte sind dabei die Bedarfe, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannt sind. Das sind für das Jahr 2025 pro Monat:

  • 380 € für Miete,

  • 102 € für Krankenversicherung,

  • 35 € für Pflegeversicherung,

  • 475 € zum Leben (Bei einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung ist der Wert auf 442 € verringert.).

Addiert sind das 992 €, im Falle einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung 959 €. Es handelt sich dabei um Netto-Werte

Im Falle der Chancenkarte sowie bei Aufenthaltstiteln zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, für nicht-studienbezogene Sprachkurse sowie zur Suche eines Ausbildungsplatzes wird eine zusätzliche Pauschale von 10 % verlangt (2025: ca. 1.091 €).

Wenn Lebensunterhaltskosten nicht anfallen oder von Dritten getragen werden, z. B. die Kranken- und Pflegeversicherung bei einer betrieblichen Ausbildung vom Arbeitgeber, können diese abgezogen werden. Das gilt auch, wenn Kosten geringer ausfallen, etwa die Mietkosten niedriger als die o. g. 380 € sind. Falls die Verpflegung von Dritten übernommen wird, können pauschal 150 € abgezogen werden.

Sollte der Lebensunterhalt rechnerisch nicht gesichert sein, kann der fehlende Betrag durch eigenes Vermögen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung eines Dritten nachgewiesen werden. Erlaubt das Visum eine Nebenbeschäftigung, können auch Einnahmen daraus angerechnet werden. Dazu muss aber bereits vor Visabeantragung ein Arbeitsvertrag über die Nebenbeschäftigung vorliegen.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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