Beschleunigtes Fachkräfteverfahren 81a

Wenn ein hiesiger Arbeitgeber eine ausländische Person aus einem Drittstaat nach Deutschland holen möchte, kann er im Namen der Fachkraft bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren stellen. Es kann den Zeitraum bis zur Ausstellung eines Visums deutlich verkürzen, weil es für alle beteiligten Behörden enge gesetzliche Fristen gibt. Das Verfahren kann nur für Fachkräfte genutzt werden, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen wollen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Ein weiterer Vorteil ist, dass in das Verfahren der Nachzug von Familienangehörigen der Fachkraft – Ehegatte sowie minderjährige Kinder – miteinbezogen werden kann. 

 

 

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist in § 81a des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Es ermöglicht Unternehmen, für die Einreise einer bestimmten ausländischen Fachkraft über eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde das Visumverfahren bei der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung zu beschleunigen

Der Landkreis Mittelsachsen hat dazu in der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten die „Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen“ als zentrale Ansprechstelle für Unternehmen eingerichtet. 

Im Verlauf des Verfahrens leitet die Behörde alle nötigen Verfahrensschritte ein (z. B. Berufsanerkennung, Zeugnisbewertung, Beantragung einer gegebenenfalls erforderlichen Berufserlaubnis) und koordiniert das Verfahren.

Durch gesetzlich festgelegte Fristen und vereinheitlichte Verfahrensschritte wird das gesamte Verfahren beschleunigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zum Visum für die Fachkraft und kündigt die bevorstehende Visumantragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung an.

Der Arbeitgeber muss der ausländischen Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. einen Ausbildungsplatz unterbreitet haben. 

Bei der ausländischen Person muss es sich um jemanden handeln, der entweder eine Fachkraft ist, durch Berufserfahrung einer Fachkraft ähnelt oder Fachkraft werden will. Welche Nachweise dafür nötig sind, ist abhängig von der Art der Qualifikation und welcher Beschäftigung nachgegangen werden soll. 

Bei der Beschäftigung muss es sich zudem um eine qualifizierte Beschäftigung bzw. qualifizierte Berufsausbildung handeln. 

Die ausländische Person muss sich außerdem im Ausland aufhalten und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen erfüllen wie die Passpflicht und eine geklärte Identität.

Die ausländische Fachkraft bevollmächtigt den künftigen Arbeitgeber, das Verfahren für sie führen zu dürfen. 

Der Arbeitgeber schließt dann mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung und übergibt alle erforderlichen Anträge und Dokumente. 

Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und leitet ggf. das Verfahren zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses bei der zuständigen Stelle ein. Außerdem holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Visum an, wozu der Arbeitgeber eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis abgibt. 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung aus. Das bedeutet, sie stimmt der Erteilung eines Visums vorab zu. Für die Ausländerbehörde endet damit das Verfahren. 

Der Arbeitgeber reicht diese Vorabzustimmung an die ausländische Fachkraft weiter, mit der sie sich an die deutsche Auslandsvertretung in ihrem Land wendet. Diese prüft, ob alle Bedingungen für die Ausstellung eines Visums erfüllt sind.

HINWEIS: Das beschleunigte Verfahren beinhaltet keine Garantie für die Visumerteilung, selbst wenn eine Vorabzustimmung erteilt wurde. Diese obliegt allein der Auslandsvertretung.

Der Antrag zum beschleunigten Fachkräfteverfahren kann online über die Homepage des Landratsamtes gestellt werden. Eine Authentifizierung ist nicht nötig, allerdings müssen Ausweisdokumente im Laufe des Antrags hochgeladen werden. 

Die Antragstellung erfolgt über den Arbeitgeber.

Wir empfehlen, das beschleunigte Fachkräfteverfahren online zu beantragen, um nicht nur alle notwendigen Unterlagen vollständig einzureichen, sondern auch den anschließenden Vor-Ort-Termin bestmöglich vorbereiten zu können.
 

Sollten Sie sich zunächst für eine allgemeine Erstberatung zum Verfahren interessieren, wenden Sie sich bitte per E-Mail an samm@landkreis-mittelsachsen.de

Wichtig:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

Der Arbeitgeber schließt mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung, um das Verfahren zu betreiben. Er handelt dabei in Vollmacht der ausländischen Fachkraft, deren Zustimmung er sich vorab eingeholt hat. 

Der Arbeitgeber reicht die Unterlagen ein und kommuniziert ggf. Nachforderungen an die ausländische Fachkraft. Er gibt außerdem die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ab. Sind alle Bedingungen für eine Vorabzustimmung erfüllt, erhält diese der Arbeitgeber, der sie an die Fachkraft im Ausland weiterleitet.

HINWEIS: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Verfahren von einem Unterbevollmächtigten durchführen zu lassen. Dazu ist eine Untervollmacht notwendig.

Für die beteiligten Behörden gibt es beim beschleunigten Fachkräfteverfahren konkrete Fristen

Für das berufliche Anerkennungsverfahren beläuft sich die Frist auf zwei Monate für die bundesrechtlich geregelten Berufe, für das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit auf eine Woche und für das Visumverfahren auf sechs Wochen

Erfahrungsgemäß dauert der Prozess vom Einreichen der Unterlagen bis zur Entscheidung über den Visumantrag 3 bis 6 Monate - abhängig davon ob ein Anerkennungsverfahren notwendig ist (reglementierter Beruf) oder nicht (nicht-reglementierte Berufe). Voraussetzung ist allerdings, dass die eingereichten Unterlagen auch vollständig und die Voraussetzungen alle erfüllt sind.

Das Verfahren kostet 411 € pro Fachkraft

Die Gebühr wird vom Landratsamt Mittelsachsen erhoben, sobald die Vorabzustimmung erteilt wurde. Sie wird unabhängig davon fällig, ob die Visumerteilung seitens der Botschaft/Visastelle erfolgt. 

Dazu kommen die Gebühren für das Visum selbst. Diese fallen in Höhe von 75 € sowie ggf. die Kosten für die Anerkennung der Qualifikation an. Die Kostenhöhe für die Anerkennung von Qualifikationen und eventuelle Nachqualifizierungen fällt sehr unterschiedlich aus.

Die Kosten trägt grundsätzlich die Fachkraft. Der Arbeitgeber kann sie aber auch übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.

Familienangehörige der Fachkraft, d. h. Ehepartner/Lebenspartner und minderjährige Kinder, können in die Vorabzustimmung miteinbezogen werden.

Die Einreise der Familienangehörigen soll dabei innerhalb von 6 Monaten nach Einreise der Fachkraft erfolgen. 

Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt für alle Personen gesichert ist, z. B. durch die Höhe des Gehaltes.

Ebenso müssen sämtliche relevante Unterlagen (Auszug aus Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden usw.) vollständig vorliegen.

Die Ausländerbehörde ist die zentrale Ansprechpartnerin für den Arbeitgeber. Sie berät ihn über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug), prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen, betreibt – soweit erforderlich – das Anerkennungsverfahren und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Mit ihr schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung, um das Verfahren zu betreiben. Sie erteilt die Vorabzustimmung, mit der die ausländische Person ein Visum beantragen kann.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Lohns und Arbeits- und Urlaubszeiten. Das erfolgt über die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Gegebenenfalls ist auch eine Vorrangprüfung notwendig, z. B. bei einer Berufsausbildung.

Ist eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses nötig, ist auch die dafür zuständige Stelle involviert. Wer diese ist, ist von der Qualifikation abhängig.

Für die Ausstellung des Visums, das zur Einreise nach Deutschland berechtigt, ist die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Mit der Vorabzustimmung erhält die ausländische Fachkraft erfahrungsgemäß viel schneller einen Termin. Sie soll innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum erhalten. 

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Relocation-Agenturen dürfen Arbeitgeber im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG rechtmäßig unterstützen, ohne dass dies als unerlaubte Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt. 

Dritte – darunter Relocation-Agenturen – dürfen im Auftrag von Unternehmen gegenüber Ausländerbehörden tätig werden (Untervollmacht)

Eine spezielle juristische Qualifikation ist hierfür (im Falle des beschleunigten Fachkräfteverfahrens) nicht explizit erforderlich

Dies erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu internationalen Fachkräften im Rahmen des Verfahrens.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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