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Die Einstellung ausländischer Fachkräfte erfordert von Arbeitgebern die Beachtung spezifischer rechtlicher Vorgaben und birgt ein paar weitere Herausforderungen

In Mittelsachsen stehen dabei besondere Unterstützungsangebote und effiziente Verwaltungsstrukturen zur Verfügung, die den Prozess erleichtern. 

Unter anderem können Sie sich an die Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen wenden. Ebenso erhalten Sie von den örtlichen Arbeitgeberservices Unterstützung.

Was Sie als Arbeitgeber unbedingt beachtet sollten, erfahren Sie hier.

Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn der Beschäftigung zu überprüfen, ob die ausländische Fachkraft einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt (Arbeitserlaubnis).

Eine Kopie dieses Aufenthaltstitels muss im Unternehmen aufbewahrt werden. 

Zudem sollte bei befristeten Aufenthaltstiteln darauf geachtet werden, dass diese rechtzeitig verlängert werden, um eine kontinuierliche Beschäftigung zu gewährleisten. 

Hierzu ist es ratsam, sich eine Wiedervorlage zu machen um rechtzeitig (ca. 3 Monate vorher) vor Ablauf des Aufenthaltstitels, die Fachkraft auf den Antrag zur Verlängerung bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Vor der Einreise sollte der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt (bzw. mit einer entsprechenden Zusatzklausel “mit Antritt”) abschließen, der erst mit Erteilung des gültigen Visums bzw. mit Antritt der Beschäftigung beim Arbeitgeber wirksam wird.

Die Fachkraft muss in der Regel ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. 

Hierfür ist oft die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die im Rahmen eines behördeninternen Verfahrens eingeholt wird.

Bei der Fachkräftegewinnung durch spezielle Fachkräfteverfahren (beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Anerkennungspartnerschaft usw.) kann es zu anderen Bedingungen und abweichenden Verfahrensabläufen können.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann hier direkt online beantragt werden. Dies ermöglicht eine zügige Bearbeitung und verkürzt die Verwaltungswege für Arbeitgeber erheblich.

Während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen der ausländischen Fachkraft mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind. Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist verboten. 

Zudem ist es wichtig, die Gültigkeit des Aufenthaltstitels regelmäßig zu überprüfen und rechtzeitig Verlängerungen zu veranlassen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von vier Wochen der zuständigen Ausländerbehörde zu melden

Unterlassene Meldungen können zu hohen Bußgeldern führen.

In Mittelsachsen profitieren Arbeitgeber von stark vernetzten Partnern und durch eine zentrale Anlaufstelle in der Ausländer- und Asylbehörde, die speziell für die Bearbeitung von Anliegen für zum Thema Fachkräfteeinwanderung zuständig ist. Diese Stelle nennt sich Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen. Die Kontaktdaten der Servicestelle finden sich unten in der Info-Box.

Zudem unterstützt u. a. die Industrie- und Handelskammer Chemnitz (IHK) – Regionalkammer Mittelsachsen bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Weiterhin erhalten Sie Informationen von der Wirtschaftsförderung Mittelsachsen und dem örtlichen Arbeitgeberservice.

Wenn ein ehemaliger Mitarbeiter (bspw. nach Kündigung oder Entlassung) ihm überlassene Firmengegenstände nicht zurückgegeben hat und ggf. zusätzlich sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist, stehen dem Unternehmen folgende rechtliche Schritte zur Verfügung:

Schriftliche Aufforderung zur Rückgabe: 
Zunächst sollte der ehemalige Mitarbeiter schriftlich zur Rückgabe der Gegenstände aufgefordert werden. 
Dies kann per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse erfolgen. 
In diesem Schreiben sollte eine angemessene Frist zur Rückgabe gesetzt und auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung hingewiesen werden.

Ersatz des entstandenen Schadens: 
Falls eine vertragliche Regelung besteht, die eine Rückgabe vorsieht, kann das Unternehmen Schadenersatz fordern, falls die Gegenstände nicht zurückgegeben werden. 
Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn durch die fehlende Rückgabe Kosten entstehen oder der Gegenstand neu beschafft werden muss.

Einschaltung eines Inkassounternehmens oder Anwalts: 
Reagiert der ehemalige Mitarbeiter nicht auf die Aufforderung, kann das Unternehmen einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen, um die Rückgabe oder den finanziellen Ausgleich durchzusetzen.

Strafanzeige wegen Unterschlagung: 
Die Nicht-Rückgabe kann den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllen. 
In diesem Fall kann das Unternehmen eine Strafanzeige erstatten, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der ehemalige Mitarbeiter die Gegenstände absichtlich behalten hat.
Die Polizei kann zudem die aktuelle Meldeanschrift ermitteln und so zielgerichtet (bspw. über Pfändung) das Firmeneigentum zurückfordern.

Es ist ratsam, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um die Interessen des Unternehmens zu schützen.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de 
Web: https://welcome-mittelsachsen.de
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug) 

Hinweis: Weitere Informationen & Hilfestellungen finden Sie unter anderem in unserem FAQ für oder den Inhaltsseiten.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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