
Aufgrund des Krieges in der Ukraine gelten für Staatsangehörige des Landes derzeit besondere Regelungen. Inhaber einer Aufenthaltsgewährung nach § 24 Aufenthaltsgesetz bzw. eines vorläufigen Dokuments (so genannte Fiktionsbescheinigung) sind ohne Einschränkungen zum Arbeiten berechtigt.
Sie können jeder Arbeit nachgehen. Die Selbstständigkeit ist ebenfalls möglich. Eventuell muss aber die Qualifikation anerkannt werden.
Den Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz erhalten ukrainische Staatsangehörige, die bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt oder die Ukraine erst kurz zuvor verlassen haben. Die Regelung gilt auch für Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn sie im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels der Ukraine sind.
Diese Sonderregelung gilt im Moment bis zum 4. März 2026. Die Einreise hat spätestens bis zum 4. Dezember 2025 zu erfolgen.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine oder mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine haben keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz.
HINWEIS: Der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz wurde automatisch verlängert, auch wenn der Aufenthaltstitel laut elektronischem Aufenthaltstitel abgelaufen zu sein scheint.
Personen mit vorübergehendem Schutz haben die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zu wechseln, ohne ein Visaverfahren durchlaufen zu müssen, beispielsweise zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Der Wechsel ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Es ist auch möglich, Aufenthaltstitel parallel zu besitzen.
Nein. Sie unterliegen einer Wohnsitzauflage. Diese gilt für den Landkreis. Das heißt, dass nur innerhalb des Landkreises der Wohnsitz genommen werden darf. Dennoch darf man sich innerhalb des gesamten Bundesgebietes frei bewegen.
Die Wohnsitzauflage gilt auch bei einer Aus- und späteren Wiedereinreise fort.
Auf Antrag kann die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde aber aufgehoben werden. Dazu muss es einen triftigen Grund geben. Das kann beispielsweise die Aufnahme einer Beschäftigung, eines Studiums oder einer Ausbildung sein, ebenso das Zusammenleben von Familien.
HINWEIS: Nach erfolgter Aufhebung der Wohnsitzauflage und Umzug in die neue Gemeinde muss sich die Person bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Sie erhält eine Meldebestätigung und die Ummeldung wird an die Ausländerbehörde übermittelt.
Mit der Aufenthaltsgewährung nach § 24 AufenthG ist die Erwerbstätigkeit gestattet. Das bedeutet, dass sowohl eine selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeit möglich ist.
Manche Berufe setzen allerdings eine Berufserlaubnis voraus, z. B. Arzt, Lehrer oder Ingenieur. Dann ist zwingend eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig.
HINWEIS: Bereits das vorläufige Dokument über das Aufenthaltsrecht, die so genannte Fiktionsbescheinigung, enthält den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Mit Aushändigung ist die Erwerbstätigkeit sofort gestattet.
Der vorübergehende Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Ob die Aufenthaltsgewährung darüber hinaus gelten wird, ist derzeit nicht prognostizierbar. Nach aktuellem Stand sind Personen ohne einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nach dem Stichtag ausreisepflichtig. Vor Wegfall des Schutzstatus sollte daher geprüft werden, ob man einen alternativen Aufenthaltstitel beantragen kann. Das können z. B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium sein. Da die Antragstellung längere Zeit in Anspruch nehmen kann und jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist es sinnvoll, sich frühzeitig damit zu befassen.
Insbesondere folgende Aufenthaltstitel kommen in Frage:
Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche oder schulische Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche
Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient
Zum Zwecke der Erwerbstätigkeit:
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke
Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Tätigkeit
HINWEIS: Aufenthaltstitel u. a. zum Zwecke des Studiums, zur Studienplatzsuche, für ein studienbezogenes Praktikum, aber auch die Blaue Karte EU können aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres erteilt werden. Diese Aufenthaltstitel können nur erteilt werden, wenn ausdrücklich, d. h. schriftlich, auf den Schutz des § 24 AufenthG verzichtet wird. Eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung sind direkt aus einer Aufenthaltsgewährung nach § 24 AufenthG heraus keine Option.
Wenn eine Duldung vorliegt, kommen folgende Aufenthaltstitel in Frage:
Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Ausbildungsduldung
Beschäftigungsduldung
ACHTUNG: Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte möglichst frühzeitig in einen Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken gewechselt werden.
Nein. Nach einem Wechsel des Aufenthaltstitels vom § 24 AufenthG in einen anderen Titel, beispielsweise für eine Erwerbstätigkeit, ist ein Rückwechsel in den § 24 nicht möglich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, zwei Aufenthaltstitel parallel zu besitzen.
Daher wird empfohlen, den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG nicht abzulegen, um den vorübergehenden Schutzstatus aufrechtzuerhalten.
Für Ukrainer mit Duldung gelten die gleichen Bestimmungen wie für abgelehnte Asylbewerber.
Ukrainer mit Duldung haben keinen sicheren Aufenthaltstitel, die Abschiebung ist nur vorübergehend ausgesetzt. Sie sind weiterhin ausreisepflichtig. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist eingeschränkt und erfordert eine Genehmigung der Ausländerbehörde.
Personen, die in einem anderen EU-Staat bereits vorübergehenden Schutz erhalten haben, dürfen sich mit diesem Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei in Deutschland aufhalten.
Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch nicht gestattet.
Für einen längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ist ein nationales Visum erforderlich.
Im Normalfall können ukrainische Staatsangehörige visumfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten.
Für einen längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme muss vor Ablauf der 90 Tage ein Aufenthaltstitel, beispielsweise eine Aufenthaltsgewährung nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Vorlagen für Anträge zum Download?
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von potenziell relevanten Unterlagen zum Download:
Erstregistrierung Mittelsachsen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (deutsch) (Download)
Erstregistrierung Mittelsachsen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (ukrainisch) (Download)
Informationen zu Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine (Download)
Anzeigeformular für die Einreise von Heimtieren (ukrainisch-englisch) (Download)
Information zu Ukraine Übersetzung von Ausweisdokumenten & eAT-Bestellung (deutsch-ukrainisch) (Download)
Sorgerechtsvollmacht für eine dritte Person (Verwandte/Freundin) (Download)
Sorgerechtsvollmacht für den gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil (Download)
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
Weitere Informationen, hilfreiche Links sowie wichtige Dokumente für Geflüchtete aus der Ukraine im Landkreis Mittelsachsen
finden sich unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/ukraine-hilfe.html
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/
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