Haben Sie Ihren Berufs- oder Studienabschluss im Ausland erworben, kann es sinnvoll sein, diesen in Deutschland anerkennen zu lassen. Es gibt über 1.500 Stellen in Deutschland, die die Anerkennung vornehmen. Dazu gehören z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und berufsständische Kammern wie Ärzte- und Anwaltskammern. Sie prüfen, inwieweit die ausländische Qualifikation mit einer in Deutschland durchgeführten Ausbildung vergleichbar ist. Die berufliche Anerkennung macht es deutschen Arbeitgebern leichter, Ihre Qualifikation richtig bewerten zu können. Das kann Ihre Chancen erhöhen, einen Job zu finden, der Ihrer Qualifikation entspricht. 

In manchen Fällen müssen Sie sogar Ihre ausländische Qualifikation anerkennen und die Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit feststellen lassen. Das kann aufenthaltsrechtliche oder berufliche Gründe haben. 

Bei Berufen wird zwischen so genannten reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden: 

Zu den nicht reglementierten Berufen gehören die meisten Berufe. Darunter fallen etwa die dualen Ausbildungsberufe, aber auch viele Berufe, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Um einen solchen Beruf auszuüben, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation prinzipiell nicht notwendig. Der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob er Ihre Qualifikation akzeptiert. Bei Personen aus einem Drittstaat ist die Anerkennung aber in der Regel Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Beschäftigung zu erhalten (z. B. Visum für Fachkräfte, Blaue Karte EU). Ausgenommen sind davon nur wenige Personengruppen wie IT-Spezialisten oder Berufskraftfahrer.

In einem reglementierten Beruf darf hingegen nur jemand arbeiten, der dafür eine Erlaubnis hat. Das kann z. B. eine Staatsprüfung sein. Typische reglementierte Berufe sind Lehrer, Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt, aber auch bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Bei reglementierten Berufen spielt die Staatsangehörigkeit eine untergeordnete Rolle. Ob EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger – es ist so gut wie immer die Anerkennung der ausländischen Qualifikation notwendig. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens muss dabei sein, dass die Qualifikation der deutschen gleichwertig ist. Das ist die zentrale Voraussetzung, um eine Berufszulassung zu erhalten. Ohne diese ist eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf nicht erlaubt.

Eine Sonderregelung gibt es ausschließlich für Personen aus der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz, wenn sie ihren reglementierten Beruf nur gelegentlich in Deutschland ausüben wollen und dieser nicht dem Gesundheits- oder Sicherheitsbereich zuzuordnen ist. Sie müssen kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass der Beruf im Heimatland in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde. Mehr Informationen zu reglementierten Berufen auf europäischer Ebene finden Sie online hier.

HINWEIS: Ob ein Beruf reglementiert oder nicht reglementiert ist, können Sie über den so genannten Anerkennungsfinder online ermitteln. Sie können ihn hier abrufen.

Um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation festzustellen, ist ein so genanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Sie müssen sich nicht in Deutschland aufhalten, um es zu beantragen.

Das Anerkennungsverfahren ist besonders für zwei Gruppen relevant: 

  • Fachkräfte aus Drittstaaten mit Berufsausbildung, da sie die Anerkennung benötigen, um als Fachkraft zu gelten.

  • Ausländische Personen, die in einem reglementierten Beruf tätig werden wollen.

HINWEIS: Staatsangehörige der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz, die einen reglementierten Beruf ausüben und sich dauerhaft niederlassen wollen, benötigen ebenfalls die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Einige Berufe werden bei ihnen automatisch anerkannt, weil es für sie einheitliche europäische Ausbildungsstandards gibt. Da sind derzeit: Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pflegefachperson, Hebamme, Architekt. Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Im Anerkennungsverfahren erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit. 

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft die zuständige Stelle, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dazu werden Ihre ausländischen Unterlagen zur Ausbildung mit den deutschen Ausbildungsinhalten des Referenzberufes abgeglichen. Typische Unterlagen, die dazu einzureichen sind, sind Urkunden, Prüfungszeugnisse, Curricula, Praktikumszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Nachweise über Berufserfahrungen etc. Bei reglementierten Berufen werden weitere Voraussetzungen geprüft, die neben der Anerkennung der Berufsqualifikation für die Berufszulassung notwendig sind. Dazu gehören z. B. die persönliche Eignung oder deutsche Sprachkenntnisse.

HINWEIS: Können Sie nicht alle notwendigen Unterlagen vorlegen, damit die zuständige Stelle die Anerkennung prüfen kann, ist eventuell eine Qualifikationsanalyse möglich.

Hat die zuständige Stelle die Gleichwertigkeitsprüfung beendet, erhalten Sie einen Bescheid, der folgende Ergebnisse haben kann:

  • Volle Anerkennung: Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Gleichwertigkeit ist somit gegeben.

  • Teilweise Anerkennung: Nur Teile der ausländischen Berufsqualifikation werden als gleichwertig eingestuft. Es bestehen wesentliche Unterschiede, die aber ausgleichbar sind. Bei nicht reglementierten Berufen können die Defizite über eine Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle die Ausgleichsmaßnahme fest.

  • Keine Anerkennung: Die Defizite werden als zu groß und nicht ausgleichbar bewertet. Bei reglementierten Berufen heißt das, dass die Berufsqualifikation zwar gleichwertig ist, aber weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung nicht erfüllt werden.

Das Anerkennungsverfahren müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Wer die für Sie zuständige Stelle ist, ist vom Beruf und Arbeitsort abhängig. Sie lässt sich über den Anerkennungsfinder online hier ermitteln.

Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß lang und variieren auch nach Beruf. Die Kosten des Verfahrens fallen ebenfalls unterschiedlich aus. Oft werden beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen verlangt. Es ist sehr zu empfehlen, sich zum Anerkennungsverfahren im Vorfeld beraten zu lassen, um den Antrag optimal vorzubereiten. 

HINWEIS: Befinden Sie sich im Ausland, kann mit Unterstützung eines Arbeitgebers das Anerkennungsverfahren auch erst nach der Einreise durchgeführt werden. Das ist im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft möglich, die eine zeitgleiche Beschäftigung ermöglicht.

Für die berufliche Anerkennung müssen Sie der zuständigen Stelle Dokumente wie z. B. Urkunden und Arbeitszeugnisse vorlegen. Wenn Ihre Dokumente aber unvollständig sind oder gar fehlen, kann nicht über die Anerkennung entschieden werden. Eventuell besteht aber die Möglichkeit, eine Qualifikationsanalyse durchzuführen. Bei der Qualifikationsanalyse sollen Sie Ihre beruflichen Fähigkeiten praktisch nachweisen, damit die zuständige Stelle über die berufliche Anerkennung entscheiden kann. Es kann sich dabei um ein Fachgespräch, eine Arbeitsprobe oder um Probearbeit in einem Betrieb handeln. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Qualifikationsanalyse möglich ist und wie diese aussieht. Für die Qualifikationsanalyse fallen Gebühren an, die sehr unterschiedlich ausfallen können. Schließen Sie die Qualifikationsanalyse erfolgreich ab, erhalten Sie eine volle oder teilweise Anerkennung.

Sind Sie visumpflichtig und noch im Ausland, können Sie ein spezielles Visum erhalten, um die Qualifikationsanalyse durchführen zu können. Sie benötigen dazu: 

  • die Einladung der zuständigen Stelle zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse,

  • den Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf dem Niveau A2,

  • den Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt für den Aufenthaltszeitraum gesichert ist.

Pro Monat werden mindestens 1.091 € (Stand 2025) benötigt.

Das Visum wird in der Regel für 6 Monate ausgestellt und berechtigt zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Gehen Sie einer Tätigkeit in dem Berufsfeld nach, in welchem Sie die Anerkennung anstreben, dürfen Sie diese sogar zeitlich unbegrenzt ausüben. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Weitere allgemeine Informationen zur Qualifikationsanalyse finden Sie hier. Das Netzwerk Qualifikationsanalyse (NetQA) hat zudem eine Broschüre zusammengestellt, in der viele Fragen zum Thema beantwortet werden. Sie lässt sich hier abrufen.

Wurde Ihnen im Anerkennungsverfahren beschieden, dass Ihre Qualifikation nur teilweise anerkannt wird, bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung in Deutschland. Diese können mit einer Qualifizierung ausgeglichen werden.

Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, spricht man von einer Anpassungsqualifizierung. Sie müssen sich selbst bei einem Bildungsbetrieb oder Betrieb melden und einen Bildungsplan ausarbeiten lassen. Dieser sollte mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Haben Sie die Anpassungsqualifizierung erfolgreich durchlaufen, können Sie einen Folgeantrag auf Anerkennung stellen, um so die volle berufliche Anerkennung zu erhalten.

Bei einem reglementierten Beruf gibt die zuständige Stelle vor, wie die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Das nennt sich Ausgleichsmaßnahme. Dabei kann es sich um Prüfungen oder Kurse handeln. Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen, wird Ihnen die Gleichwertigkeit beschieden.

Sind Sie visumpflichtig und noch im Ausland, können Sie ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erhalten. Dazu benötigen Sie:

  • einen Anerkennungsbescheid, der die teilweise Anerkennung bescheidet,

  • die Anmeldung zu einer Qualifizierungsmaßnahme,

  • den Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2,

  • den Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Pro Monat werden mindestens 1.091 € (Stand 2025) benötigt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann um 12 Monate verlängert werden, z. B. wenn Sie eine Prüfung wiederholen müssen. Eine Nebenbeschäftigung ist für bis zu 20 Stunden in der Woche möglich. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, für welches Sie eine anerkannte Qualifizierung anstreben, so können Sie dieser Beschäftigung ohne zeitliche Beschränkung nachgehen. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.

Weiterführende Informationen zu Qualifizierungsmaßnahmen finden Sie hier.

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Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de  
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