Bild Partnerschaft

Wenn Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation benötigen, besteht seit kurzem die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen und erst nach der Einreise das Anerkennungsverfahren zu starten. Während das Verfahren läuft, können Sie bereits einer Beschäftigung nachgehen. Dafür gibt es ein spezielles Visum. 

Sie benötigen dazu einen Arbeitgeber, der sich dazu verpflichtet, die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Das nennt sich Anerkennungspartnerschaft.

Möchten Sie in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten, können Sie im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft direkt auf Fachkraftniveau beschäftigt werden. Die Beschäftigung muss dabei im Zusammenhang mit Ihrem erlernten Beruf stehen. 

Streben Sie die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf an, kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Tätigkeit im Helferbereich nachgegangen werden. Streben Sie beispielsweise die Anerkennung als eine Pflegefachkraft oder als ein Arzt an, können Sie bis zur vollständigen Anerkennung als Pflegehilfskraft angestellt werden.

Ein weiterer Vorteil der Anerkennungspartnerschaft ist, dass Ihre berufliche Anerkennung ggf. finanziell gefördert werden kann. Für Personen in Deutschland gibt es Fördermaßnahmen wie den Anerkennungszuschuss.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um das Visum für eine Anerkennungspartnerschaft zu erhalten:

  • Der Nachweis eines staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder Ausbildungsabschlusses: Das ist über eine Zeugnisbewertung bzw. eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) möglich.

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot: Im Falle der Anerkennung eines nicht reglementierten Berufes muss es sich dabei um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und diese im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Bei reglementierten Berufen kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden.

  • Vereinbarung über Anerkennungspartnerschaft mit einem Arbeitgeber: Es wird eine schriftliche Vereinbarung benötigt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Durchführung des Anerkennungsverfahrens ermöglicht. Sie kann auch Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.

  • Deutsch-Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A2: Je nach erforderlicher Qualifizierungsmaßnahme kann auch ein höheres Sprachniveau erforderlich sein.

  • Nachweis der Eignung des Arbeitsgebers: Im Rahmen des Visumsverfahrens wird geprüft, ob sich der Arbeitgeber für eine Anerkennungspartnerschaft eignet. Er muss nachweisen, dass er Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung besitzt.

Das Visum wird zunächst für 12 Monate ausgestellt und kann um bis zu 3 Jahre verlängert werden.

Wird im Anerkennungsverfahren die volle Gleichwertigkeit festgestellt, kann der Aufenthaltstitel zu der einer Fachkraft gewechselt werden. Eventuell besteht auch Anspruch auf eine Blaue Karte EU, sollte das Gehalt entsprechend hoch sein. Bedingung ist stets eine qualifizierte Beschäftigung.

Wird die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn in der Zeit Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit absolviert werden. Der Arbeitgeber ist innerhalb der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet, den Ausgleich der festgestellten Defizite zu ermöglichen. Das bedeutet beispielsweise, dass er Sie freistellt, damit Sie die Qualifizierungsmaßnahme durchführen können. 

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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