Sind Sie aus einem Drittstaat und möchten in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung suchen, gibt es die Möglichkeit, dafür ein spezielles Visum zu erhalten. Das ist die so genannte Chancenkarte.
Grundbedingung ist, dass Sie im Besitz einer beruflichen oder akademischen Qualifikation sind.
Die Chancenkarte wird ausgestellt, wenn entweder
Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt ist
oder
Ihre Qualifikation (Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss) im Herkunftsland staatlich anerkannt ist und Sie deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 besitzen. Alternativ können Sie auch englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 vorweisen.
Ein Berufsbildungszertifikat der Kategorie A einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) kann ebenfalls als Qualifikationsnachweis ausreichen (dazu finden Sie mehr online hier).
Außerdem werden mindestens 6 Punkte in einem Punktesystem benötigt. Das Punktesystem im Rahmen der Chancenkarte dient dazu, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland zu bewerten und eine systematische Einschätzung ihrer Eignung zu ermöglichen.
Für den Aufenthalt muss auch der Lebensunterhalt gesichert sein. Das kann z. B. durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden. Sie müssen monatlich mindestens über 1.091 € verfügen (Stand: 2026). Da Ihnen im Rahmen der Chancenkarte eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist, kann ggf. auch diese angerechnet werden, um den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen. Dazu müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen können.
Um die Chancenkarte zu erhalten, muss man sich nicht im Ausland aufhalten. Sie kann auch beantragt werden, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit hat. So kann sie z. B. nach einem Jobverlust eine Option sein, um den Aufenthalt zu verlängern. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG) haben allerdings keinen Anspruch auf die Chancenkarte.
Für folgende Eigenschaften erhalten Sie Punkte.
Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation liegt vor. - 4 Punkte
Im Falle eines reglementierten Berufes werden für die Berufsausübungserlaubnis noch Ausgleichsmaßnahmen benötigt. - 4 Punkte
Die Qualifikation gehört zu einem Mangelberuf. Eine Liste der Mangelberufe findet sich hier. - 1 Punkt
Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren - 2 Punkte
Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren - 3 Punkte
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 - 1 Punkt
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - 2 Punkte
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 oder höher - 3 Punkte
Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 oder höher - 1 Punkt
Jünger als 35 Jahre - 2 Punkte
Zwischen 35 und 40 Jahre alt - 1 Punkt
In den letzten 5 Jahren rechtmäßig für mindestens 6 Monate am Stück in Deutschland aufgehalten. - 1 Punkt
Ehepartner bzw. Lebenspartner, der miteinreisen soll, erfüllt selbst die Bedingungen für eine Chancenkarte. - 1 Punkt
Sie benötigen mindestens 6 Punkte. Die Eigenschaften müssen Sie durch Dokumente nachweisen können. Online können Sie einen Self-Check durchzuführen. Das ist hier möglich.
Wird die Chancenkarte gemeinsam mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner beantragt, dürfen auch Kinder mit nach Deutschland kommen. Mehr zum Familiennachzug erfahren Sie hier.
Die Chancenkarte (auch Such-Chancenkarte genannt) wird für 1 Jahr ausgestellt. In der Zeit kann nach einer Beschäftigung gesucht werden.
Nach dem Ende der Geltungsdauer kann eine Such-Chancenkarte erst dann wieder erteilt werden, wenn Sie sich mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben.
ACHTUNG: Wird eine qualifizierte Beschäftigung gefunden, muss vor Beschäftigungsaufnahme von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, ausgestellt werden. Sie müssen dazu außerdem nachweisen können, dass Sie eine Fachkraft sind. Auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nötig.
Die Chancenkarte kann als sog. Folge-Chancenkarte um 2 Jahre verlängert werden. Voraussetzungen für die Folge-Chancenkarte sind, dass ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Sie müssen dazu also nachweislich keine Fachkraft sein.
Im Anschluss an eine Folge-Chancenkarte kann keine Such-Chancenkarte ausgestellt werden.
Mit einer Chancenkarte ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Auch die Selbstständigkeit ist möglich.
Probebeschäftigungen können für jeweils bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber aufgenommen werden. Die Probebeschäftigung muss entweder auf eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung oder auf die Aufnahme einer Qualifizierungsmaßnahme abzielen.
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/
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