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Praktika, Hospitationen und Probearbeiten bieten Ihnen wertvolle Möglichkeiten, potenzielle Arbeitgeber kennenzulernen und Ihre Eignung für bestimmte Positionen unter Beweis zu stellen. 

Unionsbürger sowie Staatsangehörige von Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz können ohne Einschränkungen ein Praktikum, eine Hospitation oder eine Probebeschäftigung absolvieren. Personen aus Drittstaaten benötigen immer einen Aufenthaltstitel, der dazu berechtigt.

Weiteres Wissenswertes finden Sie im Folgenden.

Ein Praktikum ist eine zeitlich befristete Tätigkeit, die es ermöglicht, praktische Erfahrungen in einem bestimmten Berufsfeld zu sammeln

Praktika können sowohl während der Ausbildung oder des Studiums als auch zur Orientierung vor einer Berufswahl absolviert werden.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Praktika?

Die rechtlichen Bestimmungen für Praktika variieren je nach Art des Praktikums:

  • Pflichtpraktikum: Bestandteil einer schulischen oder akademischen Ausbildung; es gelten spezielle Regelungen hinsichtlich Vergütung und Arbeitszeit. Für Pflichtpraktika gilt das Mindestlohngesetz nicht.
     

  • Freiwilliges Praktikum: Nicht verpflichtend im Rahmen einer Ausbildung; hier gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, einschließlich des Mindestlohngesetzes. Arbeitgeber haben grundsätzlich den Mindestlohn zu zahlen, wenn Praktika länger als drei Monate dauern (gilt auch bei Unterbrechungen). Auch Praktika ohne Bezug zu einem Studium oder einer Ausbildung sind mindestlohnpflichtig. Die Dauer spielt hierbei keine Rolle. Dasselbe gilt, wenn der Praktikant bereits sein Studium oder seine Ausbildung abgeschlossen hat.

Für ausländische Studierende, die in Deutschland ein Studium absolvieren, gelten bei freiwilligen Praktika die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für studentische Nebenjobs. Das Praktikum zählt als reguläre Arbeit, auch wenn es unbezahlt ist. Wer mehr als 140 volle bzw. 280 halbe Tage im Jahr arbeiten will, benötigt die Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

Für ein Praktikum kann ein Visum erteilt werden. Es gilt für die Dauer des Praktikums, aber maximal für 12 Monate. Voraussetzungen dafür sind u. a. ein konkreter Praktikumsplatz sowie der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Ein Praktikum ist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit, weshalb auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig sein kann.

Für ausländische Studierende, die im Ausland studieren, und Akademiker, deren Hochschulabschluss noch nicht lange her ist, gibt es ein Visum zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU. Das kann erhalten, wer

  • eine Praktikumsvereinbarung sowie

  • eine Immatrikulationsbescheinigung einer ausländischen Hochschule nachweisen kann bzw. der Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal zwei Jahre zurückliegt. 

Das Praktikum muss zudem fachlich dem Studium entsprechen. Außerdem muss die Praktikumseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Lebenshaltungs- und Ausreisekosten für den Zeitraum des Praktikums sowie für bis zu sechs Monate nach Beendigung des Praktikums verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt.

Eine Hospitation ist ein kurzfristiges, meist unbezahltes Beobachten des Arbeitsalltags in einem Unternehmen. Sie dient dem fachlichen Austausch und der Weiterbildung, ohne dass der Hospitant aktiv in die Arbeitsprozesse eingebunden wird.

Da Hospitanten in der Regel nicht aktiv arbeiten, sondern lediglich beobachten, besteht kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne. Dennoch sind Aspekte wie Unfallversicherung und Datenschutz zu berücksichtigen.

Auch für Hospitationen können Visa ausgestellt werden. Dazu wird ein Hospitationsvertrag benötigt. 

Praktische Relevanz haben Hospitationen insbesondere für ausländische Ärzte zum Sammeln von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.

Probearbeiten ermöglicht es Arbeitgebern und potenziellen Mitarbeitern, sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages kennenzulernen. Der Kandidat führt dabei für einen kurzen Zeitraum typische Aufgaben der vorgesehenen Position aus. Beim Probearbeiten handelt es sich um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis. Es ist wichtig, klare Absprachen bezüglich Dauer, Arbeitszeit und Vergütung zu treffen. Zudem sollten sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachtet werden.

Ausländische Fachkräfte mit einer Chancenkarte können Probebeschäftigungen für jeweils bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber aufnehmen. 

Diese Regelung gilt auch für Personen mit einem Visum zur Ausbildungsplatzsuche.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de 
Web: https://welcome-mittelsachsen.de
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)
 

Hinweis: Weitere Informationen & Hilfestellungen finden Sie unter anderem in unserem FAQ für oder den Inhaltsseiten.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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