Pass Visa Bild

Die meisten ausländischen Staatsangehörigen benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland. Ihr Aufenthalt ist befristet und direkt an die Beschäftigung gebunden

Oft ist auch ein entsprechendes Visum notwendig, um nach Deutschland einreisen und hier arbeiten zu dürfen.

Um ein Visum zum Arbeiten zu erhalten, müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot: Dieses wird üblicherweise über einen Arbeitsvertrag nachgewiesen. Es muss sich dabei um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, d. h. sie setzt eine mindestens zweijährige Ausbildung oder einen Hochschulabschluss voraus. Helfer- und Anlerntätigkeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen.

  • Abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung oder abgeschlossenes Studium: Die Qualifikation muss dazu in Deutschland anerkannt worden oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Eventuell ist auch eine Berufsausübungserlaubnis nötig. Ein Anerkennungsbescheid über die ausländische Qualifikation muss für die Erteilung eines Visums als Fachkraft bereits vorliegen.

Des Weiteren wird ein gültiger Pass benötigt und das Einkommen aus der Beschäftigung muss hoch genug sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist

HINWEIS: Die Beschäftigung muss nicht der Qualifikation angemessen sein. Ein Hochschulabsolvent kann etwa einer Tätigkeit nachgehen, für die eine Ausbildung ausreichend ist. 

Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich persönlich

Für die Ausstellung eines Visums zum Arbeiten ist auch die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Sie prüft, ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, ob ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist, die Qualifikation des Antragstellers zur angebotenen Arbeit befähigt und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Letzteres erfolgt über die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Diese kann hier abgerufen werden. 

Spätestens bei der Abholung des Visums wird geprüft, ob die Fachkraft eine (Auslands-) Krankenversicherung abgeschlossen hat. Sie wird vom ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland benötigt. 

Darüber, welche Unterlagen konkret für die Antragstellung benötigt werden, informieren die jeweiligen Auslandsvertretungen auf ihren Internetseiten. Die Dauer bis zur Entscheidung über das Visum kann mehrere Monate betragen. Sie kann eventuell über das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt werden.

Für ein nationales Visum, das zum längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ausgestellt wird, werden Gebühren von 75 € erhoben.

Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht der Rechtsweg offen.

ACHTUNG: Das Visum ist immer zweckgebunden. Es ist z. B. nicht möglich mit einem Touristenvisum einzureisen und anschließend vor Ort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken zu beantragen. Mit einem Visum zum Zwecke der Beschäftigung darf man auch keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Dafür benötigt man einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Südkoreas, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs und der USA können zu Beschäftigungszwecken nach Deutschland einreisen, ohne ein Visaverfahren zu durchlaufen. Sie benötigen aber dennoch einen Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit, den sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Vorher ist eine Beschäftigung nicht erlaubt.

Das Visum bzw. der Aufenthaltstitel sind an einen Arbeitgeber und eventuell bestimmte Arbeitsbedingungen gebunden. Das ist im Aufenthaltstitel vermerkt. Wenn sich daran etwas ändert, muss der Aufenthaltstitel angepasst werden. Dann ist von der Ausländerbehörde eine erneute Zustimmung einzuholen. 

Nicht erforderlich ist dies, wenn 

  • sich lediglich der Name des Unternehmens, z. B. durch Umbenennung oder Umfirmierung ändert, die in der Stellenbeschreibung angegebenen sonstigen Arbeitsbedingungen (Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort etc.) jedoch unverändert bleiben, 

  • sich die Bezeichnung der Tätigkeit ändert, obwohl die Beschäftigungsmodalitäten weiterhin denen der Stellenbeschreibung entsprechen. Gleiches gilt für Beförderungen, bei denen dieselbe Beschäftigung fortgeführt wird, sich jedoch nur die Bezeichnung der Tätigkeit ändert und das Einkommen erhöht.

Personen über 45 Jahre, die erstmalig für eine Beschäftigung nach Deutschland kommen, müssen ein bestimmtes Bruttojahresgehalt verdienen (55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2025: 53.130 €) oder eine ausreichende Altersversorgung nachweisen.

Ein nationales Visum ist in der Regel 12 Monate gültig. Nach der Einreise muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, um sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen. Ein Termin kann hier online beantragt werden.

Am Visaverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen und ihre Zustimmung einzuholen. Die Zustimmung zur Beschäftigung kann bereits vor Beantragung des Visums bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Dies kann das Visaverfahren beschleunigen. Weitere Informationen dazu finden sich hier.

Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ermöglicht eine schnellere Bearbeitung des Visumantrags, da die Ausländerbehörde bereits eine Vorabzustimmung für das Visum erteilt hat. 

Es besteht die Option, zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Das ermöglicht die so genannte Chancenkarte. Mit ihr kann auch einer Nebenbeschäftigung nachgegangen werden. Ist die Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung erfolgreich, kann direkt bei der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt werden.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de  
Web: https://welcome-mittelsachsen.de 
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

Hinweis: Weitere Informationen & Hilfestellungen finden Sie unter anderem in unserem FAQ für oder den Inhaltsseiten.

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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