
Visapflichtige Personen, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben, können ein spezielles Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung erhalten (§ 16a AufenthG).
Es erlaubt sowohl eine schulische als auch eine betriebliche Berufsausbildung.
Für das Visum müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Konkreter Ausbildungsplatz: Der Nachweis kann über einen Ausbildungsvertrag erfolgen.
Ausreichende Deutschkenntnisse: Das erforderliche Sprachniveau ist von der Ausbildung abhängig. In der Regel wird das Niveau B1 vorausgesetzt. Vom Nachweis kann abgesehen werden, wenn die Bildungseinrichtung die Sprachkenntnisse bereits geprüft hat oder ein vorbereitender Deutschkurs absolviert wird.
Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt muss für den gesamten Aufenthalt gesichert sein (2025: 959 € pro Monat). Der Nachweis kann durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung erfolgen. Bei einer Ausbildung mit Vergütung kann diese als Nachweis genügen, wenn sie hoch genug ausfällt.
Im Falle einer betrieblich qualifizierten Berufsausbildung kann mit dem Visum auch ein vorbereitender Deutschsprachkurs in Deutschland besucht werden. Er muss gezielt der Vorbereitung auf die Ausbildung dienen.
Der Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erlaubt auch eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche. Diese muss aber unabhängig von der Ausbildung sein.
Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt. Die Ausstellung kann einige Zeit dauern. Das Visum sollte also rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn beantragt werden.
HINWEIS: Um das Verfahren zu beschleunigen, kann der Ausbildungsbetrieb im Namen der ausländischen Person ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde einleiten.
Bei einer betrieblichen Ausbildung wird beim Visaverfahren auch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Sie prüft, ob die Ausbildungsbedingungen nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Auszubildende. Dazu hat der Arbeitgeber eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis abzugeben. Sie kann hier abgerufen werden.
Darüber, welche Unterlagen konkret für die Antragstellung benötigt werden, informieren die jeweiligen Auslandsvertretungen auf ihren Internetseiten.
Für ein nationales Visum, das zum längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ausgestellt wird, werden Gebühren von 75 € erhoben.
Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht der Rechtsweg offen.
Das Visum ist in der Regel auf 12 Monate befristet. Nach der Einreise muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ein Aufenthaltstitel für die Ausbildung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Dazu kann hier online ein Termin beantragt werden. Da das Antragsverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte daher etwa 2 bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein Termin ausgemacht werden.
Das Visum bzw. der Aufenthaltstitel sind an die Ausbildung und den Ausbildungsbetrieb gebunden. Bei Abbruch der Ausbildung oder Wechselwunsch ist zwingend die Ausländerbehörde zu informieren, um den Titel ändern zu lassen. Hat die ausländische Person den Abbruch der Ausbildung nicht zu vertreten, kann sie einen Aufenthaltstitel erhalten, der dazu berechtigt, für bis zu 6 Monate einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen.
Wurde die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde den Wechsel des Aufenthaltstitels zu beantragen. Die Antragstellung ist hier online möglich.
Liegt z. B. direkt ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vor, kann ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit als Fachkraft beantragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate zu bekommen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten. Dazu müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:
Es wird ein Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung benötigt. Ob das der Fall ist, kann in vielen Fällen über die Datenbank anabin hier ermittelt werden.
Es müssen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
Die Person darf nicht älter als 35 Jahre sein.
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein (im Jahr 2025 959 € + 10 % Aufschlag). Das kann beispielsweise über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung geschehen.
Die Höchstaufenthaltsdauer für den Titel beträgt 9 Monate. Der Titel lässt sich nicht verlängern. In dem Zeitraum ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden die Woche gestattet. Außerdem darf bis zu insgesamt 2 Wochen probegearbeitet werden.
Bei erfolgreiche Ausbildungsplatzsuche kann direkt bei der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung beantragt werden.
Ein Visum kann auch erhalten, wer eine betriebliche Weiterbildung absolvieren möchte und bereits eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische Ausbildung oder eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung absolviert hat.
Voraussetzungen sind außerdem ein Weiterbildungsvertrag, Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 sowie der Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (2025: mindestens 1.030 € pro Monat).
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
Web: https://welcome-mittelsachsen.de
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)
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