
Deutschland stellt Visa für ganz unterschiedliche Aufenthaltszwecke aus.
Neben den Visa zur Arbeitsaufnahme, Ausbildungsaufnahme und Anerkennung ausländischer Qualifikationen existieren weitere Visaarten, die rund um das Thema Arbeiten relevant sind. Im Folgenden finden sich die wichtigsten Visaarten und ihre Voraussetzungen.
Hochqualifizierte, deren Gehalt einen bestimmten Wert übersteigen soll (2025: mindestens 48.300 € im Jahr), können ein Visum erhalten, das mit vielen Vorteilen verbunden ist. Das ist die Blaue Karte EU. Detaillierte Informationen finden sich hier.
Es besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten, die so genannte Chancenkarte. Detaillierte Informationen finden sich hier.
Ausländische Personen mit Berufserfahrung benötigen unter Umständen keine formale Anerkennung ihrer Qualifikation. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Sie benötigen einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in welchem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Bei einem Berufsabschluss muss die Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betragen: Der Nachweis kann durch eine Zeugnisbewertung bzw. eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erbracht werden. Auch ein Berufsbildungszertifikat der Kategorie A einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) kann als Nachweis gelten (dazu mehr online hier).
Konkretes Arbeitsplatzangebot: Die Beschäftigung kann dabei nur in einem nicht reglementierten Beruf erfolgen. Reglementierte Berufe sind ausgeschlossen.
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre qualifizierte Berufserfahrung mit inhaltlichem Bezug zur Beschäftigung gesammelt wurde.
Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein oder das Bruttojahresgehalt eine Mindesthöhe betragen (45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2025: 43.470 €).
Für IT-Fachkräfte gilt eine Sonderbestimmung: Der Nachweis zur formalen Qualifikation entfällt (siehe dazu auch unter Visum für IT-Fachkräfte).
IT-Fachkräften mit anerkanntem Hochschul- oder Berufsabschluss stehen die üblichen Wege für qualifizierte Beschäftigte offen.
Der Nachweis einer formalen Qualifikation ist aber nicht notwendig, wenn die Person genügend Berufserfahrung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie nachweisen kann. Eine Ausbildung bzw. ein Studium sind also nicht zwingend notwendig.
Es sind dennoch einige Bedingungen zu erfüllen:
Nachweis von mindestens 2 Jahren an Berufserfahrung im IT-Bereich auf dem Niveau einer akademischen Fachkraft innerhalb der letzten 5 Jahre: Hilfreich sind insbesondere Schulungen oder Prüfungsunterlagen.
Konkretes Arbeitsplatzangebot.
Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein oder das Bruttojahresgehalt eine Mindesthöhe übersteigen (45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2025: 43.470 €).
Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind, hat die berufserfahrene IT-Kraft sogar Anspruch auf die Ausstellung einer Blauen Karte EU:
Nachweis von 3 Jahren an Berufserfahrung im IT-Bereich auf dem Niveau einer akademischen Fachkraft innerhalb der letzten 7 Jahre.
Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 43.759,80 €).
Für Pflegekräfte gelten die üblichen Regeln zur Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten.
Eine Besonderheit ist dabei, dass aus bestimmten Ländern nur die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigte anwerben und vermitteln darf. Hintergrund ist der kritische Mangel an Gesundheits- und Pflegepersonal in diesen Ländern. Die Liste umfasst derzeit 55 Länder und findet sich in der Anlage zu § 38 der Beschäftigungsverordnung. Sie ist hier abrufbar.
Dank Sonderregelung steht auch Hilfskräften aus dem Pflegebereich der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt offen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
Konkretes Arbeitsplatzangebot als Pflegehilfskraft.
Nachweis einer Ausbildung zur Pflegehilfskraft bzw. Pflegeassistenz oder einer ausländischen Qualifikation, die als gleichwertig anerkannt ist.
Spezialitätenrestaurants gehobener Art, die landesspezifische Gerichte anbieten, können spezialisierte ausländische Köche engagieren. Dafür gibt es ein eigenes Visum. Voraussetzungen dafür sind:
Der Koch benötigt die Staatsangehörigkeit des Landes, nach dessen Küche das Restaurant ausgerichtet ist. Sie müssen in der Lage sein, traditionelle Gerichte nach Originalrezepten zuzubereiten.
Nachweis einer Kochausbildung sowie praktischer Tätigkeit von jeweils mindestens 2 Jahren: Im Einzelfall kann auch langjährige Berufserfahrung ausreichend sein.
Konkretes Arbeitsplatzangebot: Die Arbeitsbedingungen müssen vergleichbar sein mit der Tarifposition „Chef de partie / Alleinkoch“.
Die Beschäftigung ist zunächst auf 1 Jahr beschränkt und kann um weitere 3 Jahre verlängert werden. Anschließend ist eine weitere Beschäftigung erst nach einer Unterbrechung von 3 Jahren möglich.
Die Betriebsstätte kann maximal 2 Spezialitätenköche beschäftigen.
Staatsangehörige folgender Länder können jeder Art der Beschäftigung nachgehen ohne Nachweis der beruflichen Qualifikation: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Das gilt nicht für reglementierte Berufe.
Die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist allerdings kontingentiert. Derzeit kann die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Westbalkanregelung bis zu 50.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln pro Jahr erteilen.
Ein Visum kann beantragt werden, wenn
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, das den Lebensunterhalt sichert und
in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung kein Bezug von Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz erfolgte.
Unabhängig von einer Qualifikation können Personen aus Drittstaaten für einen kurzen Zeitraum beschäftigt werden. Diese Regelung dient dazu, um Engpässe in Spitzenzeiten z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe zu vermeiden. Die Option besteht nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit ein Kontingent festgelegt hat. Es beträgt derzeit jährlich maximal 25.000 Personen.
Staatsangehörige der so genannten Positiv-Staaten (aufgeführt in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806), die für bis zu 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, benötigen nur eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit.
Ist eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen, aber von maximal 8 Monaten in einem 12-Monatszeitraum angedacht oder ist die Person aus einem Nicht-Positiv-Staat (aufgeführt in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806), ist ein Visum erforderlich. Dafür kann die Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung erteilen.
Folgende Bedingungen müssen zudem erfüllt sein:
Konkretes Arbeitsplatzangebot mit einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden wöchentlich.
Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Er trägt auch die Kosten für Hin- und Rückreise.
Um den Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft zu decken, kann die Bundesagentur für Arbeit ohne Beteiligung von Visa-Stellen Arbeitserlaubnisse erteilen. Die Anzahl ist kontingentiert. Derzeit gilt diese Regelung nur für Personen aus Georgien und Moldau.
Die Beschäftigung darf höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dauern, muss saisonabhängig sein und mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen.
Die Vermittlung der Saisonarbeitskräfte übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag. Mehr Informationen dazu finden sich hier.
Wenn die ausländische Person aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf ihrem Fachgebiet über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt, die für die Tätigkeit im konkreten Unternehmen wesentlich sind, kann auch ohne eine Qualifikation als Fachkraft eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Das ist einzelfallabhängig und bedarf einer genauen Prüfung.
Die ausländische Person muss nachweisen können, dass sie über ein gesteigertes unternehmensbezogenes Spezialwissen verfügt, das sie unmittelbar in das Unternehmen einbringen kann und so Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum des Unternehmens steigert. Das kann durch entsprechende Arbeitszeugnisse oder Zertifikate erfolgen. Besondere berufliche Erfahrungen müssen durch Nachweise über die bisherigen Beschäftigungen und Funktionen in diesem Tätigkeitsfeld belegt werden.
Des Weiteren sind u. a. folgende Bedingungen zu erfüllen:
Konkretes Arbeitsplatzangebot: Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die Bezahlung soll einer Person mit mehrjähriger Berufserfahrung bzw. erheblicher Verantwortung entsprechen.
Für Forscher gibt es ein spezielles Visum. Es ermöglicht, nicht nur in einer Forschungseinrichtung zu arbeiten, sondern auch Lehrend tätig zu sein. Auch das Forschen und Lehren in anderen EU-Staaten (ausgenommen Irland und Dänemark) ist für eine befristete Zeit möglich. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Nachweis eines Doktorgrades oder eines geeigneten Hochschulabschlusses mit Zugang zu Doktoratsprogrammen.
Vorlage einer Aufnahmevereinbarung oder eines Arbeitsvertrages mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland.
Schriftliche Verpflichtungserklärung der Forschungseinrichtung, dass sie die Lebenshaltungs- und Ausreisekosten übernimmt. Das muss auch für bis zu 6 Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit gelten. Die Bestimmung entfällt, wenn die Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
Forscher aus Drittstaaten, die bereits einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung in einem anderen EU-Staat haben, können einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in Deutschland durchführen. Für kurze Aufenthalte bis zu 180 Tage innerhalb eines 360-Tage-Zeitraums ist kein Visum notwendig. Nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist über den Aufenthalt zu informieren. Weitere Informationen dazu finden sich hier.
Ist ein längerer Aufenthalt als 180 Tage geplant, ist die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher möglich. Das kann sowohl bei der zuständigen Ausländerbehörde als auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geschehen, und zwar mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts. Voraussetzungen dafür sind:
Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung eines anderen EU-Landes, der mindestens für den Zeitraum des geplanten Forschungsaufenthalts in Deutschland gültig ist.
Vorlage einer Aufnahmevereinbarung oder eines Arbeitsvertrages mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland.
Bei nichtselbstständigen Künstlern gibt es eine Sonderregelung im Falle von vorübergehender Beschäftigung, d. h. von weniger als 90 Tagen. Bleibt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland und ist eine Tätigkeit bei Darbietungen von besonderem künstlerischem Wert, Festspielen oder Musik- und Kulturtagen vorgesehen, können die Auslandsvertretungen allein über die Erteilung eines Visums entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung nicht zustimmen.
Für professionelle Sportler sowie Trainer ist der Erhalt eines speziellen Visums möglich. Dazu müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Mindestens 16 Jahre alt.
Ein Gehalt von mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 48.300 €), das von einem Sportverein oder einer vergleichbaren Einrichtung gezahlt wird.
Der jeweilige Spitzenverband hat im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die sportliche Qualifikation bzw. Eignung als Trainer bestätigt.
Für Personen aus Drittstaaten, die professionell Computerspiel-Wettbewerbe bestreiten, können einen speziellen Aufenthaltstitel erwerben. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig. Voraussetzungen dafür sind:
Mindestens 16 Jahre alt.
Ein Gehalt von mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 48.300 €), das von einem eSportverein oder einer vergleichbaren Einrichtung gezahlt wird.
Der Spitzenverband (eSport-Bund Deutschland) muss bestätigen, dass die Ausübung der Tätigkeit berufsmäßig betrieben wird und von erheblicher nationaler oder internationaler Bedeutung ist: Das gilt als bestätigt, wenn eSportler an einem qualifizierten Spielbetrieb teilnehmen. Eine Liste qualifizierter Spielbetriebe findet sich hier.
Das Lehramt gehört zu den reglementierten Berufen. Man benötigt also eine Berufserlaubnis. Eine Ausnahme besteht aber für Lehrkräfte, die in ihrer Muttersprache Sprachunterricht geben oder andere Unterrichtsfächer lehren. Sie können ein Visum erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Konkretes Arbeitsplatzangebot: Die Arbeitsbedingungen sollen dabei den an Botschaftsschulen ortsüblichen Lohnbedingungen für Lehrkräfte entsprechen.
Anerkannter Abschluss: Eventuell ist eine Anerkennung bei der zuständigen Schulbehörde notwendig.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal 5 Jahre erteilt werden. Erst nach einer dreijährigen Unterbrechung kann sie erneut ausgestellt werden.
Der internationale Personalaustausch bietet sich für Unternehmen an, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben und qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten in eine Niederlassung nach Deutschland transferieren wollen. Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Zustimmung zur Beschäftigung für bis zu 3 Jahre erteilen. Nach frühestens 6 Monaten Unterbrechung ist eine erneute Beschäftigung möglich.
Auch auf europäischer Ebene gibt es eine Regelung zum unternehmensinternen Transfer von Mitarbeitern. Damit können ausländische Arbeitnehmer aus einem Drittstaat zu einer deutschen Niederlassung des Unternehmens oder einem deutschen Tochterunternehmen transferiert werden. Sie können dazu ein spezielles Visum beantragen, eine so genannte ICT-Karte bzw. Mobiler-ICT-Karte. ICT steht dabei für „intra corporate transfer“. Sie ist für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees gedacht.
Die ICT-Karte kann nur dann erteilt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer vor und während des Transfers sowie darüber hinaus arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber gebunden ist. Der Antrag muss von einem Drittstaat aus erfolgen. Die ICT-Karte kann für 3 Jahre erteilt werden. Bei Trainees ist die Dauer auf maximal 1 Jahr begrenzt.
Die Mobiler-ICT-Karte wird erteilt, wenn der Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit bereits in die Europäische Union transferiert wurde und länger als 90 Tage in Deutschland arbeiten soll. Bei einem kürzeren Aufenthalt ist kein deutscher Aufenthaltstitel nötig. Es genügt eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
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Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
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