
Sind Sie visapflichtig und möchten ein Studium aufnehmen, können Sie ein spezielles Visum zum Zwecke des Studiums erhalten (§ 16b AufenthG).
Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Studienplatzsuche zu erhalten.
Um ein Visum zum Zweck des Studiums zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung: Die Entscheidung über den Hochschulzugang von Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsqualifikationen liegt bei den Hochschulen.
der Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert ist: Das können Sie in Form eines Sperrkontos (2025: mind. 992 € pro Monat bzw. 11.904 € pro Jahr), Stipendiums oder einer Verpflichtungserklärung nachweisen.
Eventuell müssen Sie auch ein bestimmtes Sprachniveau nachweisen, damit sichergestellt ist, dass Sie das Studium auch absolvieren können.
Das Visum umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse oder den Besuch eines Studienkollegs oder einer ähnlichen Einrichtung sowie ein Promotionsstudium als Vollzeitstudienprogramm.
In der Regel wird das Visum bei Ersterteilung auf zwei Jahre befristet. Wenn Sie innerhalb dieser Zeit noch keinen Studienabschluss erreicht haben, kann die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Gesamtstudiendauer soll 10 Jahre nicht überschreiten.
Das Visum ist an eine bestimmte Hochschule und einen Studiengang gebunden. Der Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
ACHTUNG: Auch wenn Sie kein Visum zur Einreise benötigen, aber länger als 3 Monate in Deutschland bleiben möchten, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Dieses verlangt den Nachweis, dass Sie Ihr Studium selbst finanzieren können und krankenversichert sind.
Haben Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen, besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen Wechsel des Aufenthaltstitels zu beantragen. Die Antragstellung ist hier online möglich.
Liegt Ihnen ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vor, können Sie beispielsweise einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit als Fachkraft erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate zu bekommen. Während dieser Zeit dürfen Sie jeder Art von Arbeit nachgehen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Studienplatzsuche in Deutschland zu erhalten. Dazu müssen Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen:
Sie müssen nachweisen können, dass Sie die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, für ein Hochschulstudium in Deutschland zugelassen zu werden. Ob ihr Schulabschluss zum Hochschulzugang berechtigt, können Sie in vielen Fällen über die Datenbank anabin hier ermitteln.
Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein (im Jahr 2025 959 € + 10 % Aufschlag). Das kann beispielsweise über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung geschehen.
Die Höchstaufenthaltsdauer für den Titel beträgt 9 Monate. Der Titel lässt sich nicht verlängern. Sie können in dem Zeitraum bis zu 20 Stunden die Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Außerdem ist es Ihnen erlaubt, bis zu insgesamt 2 Wochen probezuarbeiten.
Auch bei Abbruch des Studiums aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, kann der Titel erteilt werden, um die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.
Haben Sie die Suche nach einem Studienplatz erfolgreich abgeschlossen, können Sie bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums beantragen.
Für ausländische Studierende, die im Ausland studieren, und Akademiker, deren Hochschulabschluss noch nicht lange her ist, gibt es ein Visum zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU. Das kann erhalten, wer
eine Praktikumsvereinbarung sowie
eine Immatrikulationsbescheinigung einer ausländischen Hochschule nachweisen kann bzw. der Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal zwei Jahre zurückliegt.
Das Praktikum muss zudem fachlich dem Studium entsprechen. Außerdem muss die Praktikumseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Lebenshaltungs- und Ausreisekosten für den Zeitraum des Praktikums sowie für bis zu sechs Monate nach Beendigung des Praktikums verpflichten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt. Die Ausübung einer weiteren Beschäftigung ist nicht gestattet.
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)