beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Wenn ein hiesiger Arbeitgeber Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland holen möchte, kann er in Ihrem Namen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren stellen. Das Verfahren kann den Zeitraum bis zur Ausstellung eines Visums deutlich verkürzen, weil es für alle beteiligten Stellen enge gesetzliche Fristen gibt. Das Verfahren kann für Fachkräfte genutzt werden, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen wollen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

In das Verfahren kann auch der Nachzug von Familienangehörigen – Ehegatte sowie minderjährige Kinder – miteinbezogen werden.

Grundvoraussetzung für ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren ist, dass Sie bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, denn das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur von einem hiesigen Arbeitgeber im Namen einer ausländischen Person aus einem Drittstaat beantragt werden. Das Verfahren ist für Personen gedacht, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Anerkennungszwecken einreisen wollen. Es ist gebührenpflichtig.

Ein inländischer Arbeitgeber muss Ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. einen Ausbildungsplatz unterbreitet haben. Sie müssen entweder eine Fachkraft sein, durch Berufserfahrung einer Fachkraft ähneln oder eine Fachkraft werden wollen. Welche Nachweise dafür nötig sind, ist abhängig von der Art der Qualifikation und welcher Beschäftigung Sie nachgehen wollen. Bei der Beschäftigung muss es sich zudem um eine qualifizierte Beschäftigung bzw. qualifizierte Berufsausbildung handeln. 

Sie müssen sich außerdem noch im Ausland aufhalten und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen erfüllen wie die Passpflicht und eine geklärte Identität. 

Sie haben einen Arbeitgeber gefunden und bevollmächtigen ihn, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen zu dürfen. Der Arbeitgeber schließt dann mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung und übergibt alle erforderlichen Anträge und Dokumente. Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und leitet ggf. das Verfahren zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses bei der zuständigen Stelle ein. Außerdem holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ein, wozu Ihr Arbeitgeber eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis abgeben muss. Die Erklärung lässt sich hier abrufen. Wenn nötig prüft sie auch, ob die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind und das der Lebensunterhalt gesichert ist. 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung für Ihr Visum aus. Das bedeutet, sie stimmt der Erteilung des Visums vorab zu. Für die Ausländerbehörde endet damit das Verfahren. 

Der Arbeitgeber reicht diese Vorabzustimmung an Sie weiter, mit der Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Land wenden. Erfahrungsgemäß bekommen Sie damit schneller einen Termin. Die Auslandsvertretung prüft noch einmal eigenständig, ob alle Bedingungen für die Ausstellung eines Visums erfüllt sind.

ACHTUNG: Das beschleunigte Verfahren beinhaltet keine Garantie für die Visumerteilung, selbst wenn eine Vorabzustimmung erteilt wurde. Diese obliegt allein der Auslandsvertretung.

Die Ausländerbehörde ist die zentrale Ansprechpartnerin für den Arbeitgeber. Sie berät ihn über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug), prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen, betreibt – soweit erforderlich – das Anerkennungsverfahren und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Mit ihr schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung, um das Verfahren zu betreiben. Sie erteilt die Visa-Vorabzustimmung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Lohns und Arbeits- und Urlaubszeiten. Das erfolgt über die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. 

Ist eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses nötig, ist auch die dafür zuständige Stelle involviert. Wer diese ist, ist von der Qualifikation abhängig.

Für die Ausstellung des Visums, das zur Einreise nach Deutschland berechtigt, ist die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Mit der Vorabzustimmung erhalten Sie häufig viel schneller einen Termin zur Antragstellung. Der Erhalt des Visums ist aber nicht garantiert.

Der Arbeitgeber schließt mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung, um das Verfahren zu betreiben. Er handelt dabei für Sie in Vollmacht, wofür er sich die Zustimmung bei Ihnen eingeholt hat. Der Arbeitgeber reicht die Unterlagen ein und kommuniziert ggf. Nachforderungen an Sie. Er gibt außerdem die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ab. Sind alle Bedingungen für eine Vorabzustimmung erfüllt, erhält diese der Arbeitgeber, der sie an Sie weiterleitet.

HINWEIS: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Verfahren von einem Unterbevollmächtigten durchführen zu lassen. Dazu ist eine Untervollmacht notwendig.

Für die beteiligten Behörden gibt es beim beschleunigten Fachkräfteverfahren konkrete Fristen: Für das berufliche Anerkennungsverfahren beläuft sich die Frist auf zwei Monate für die bundesrechtlich geregelten Berufe, für das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit auf eine Woche und für das Visumverfahren auf sechs Wochen. 

Erfahrungsgemäß dauert der Prozess vom Einreichen der Unterlagen bis zur Entscheidung über den Visumantrag 3 bis 6 Monate. Voraussetzung ist allerdings, dass die eingereichten Unterlagen auch vollständig und die Voraussetzungen alle erfüllt sind.

Das Verfahren kostet 411 € pro Fachkraft. Die Gebühr wird vom Landratsamt Mittelsachsen erhoben, sobald die Vorabzustimmung erteilt wurde. Sie wird unabhängig davon fällig, ob die Visumerteilung erfolgt. 

Dazu kommen die Gebühren für das Visum in Höhe von 75 € sowie ggf. die Kosten für die Anerkennung der Qualifikation, deren Höhe sehr unterschiedlich ausfällt. Die Kosten tragen Sie. Der Arbeitgeber kann die Kosten aber auch übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.

Ihre Familienangehörigen, d. h. Ehepartner/Lebenspartner und minderjährige Kinder, können in die Vorabzustimmung miteinbezogen werden. Die Einreise der Familienangehörigen soll dabei innerhalb von 6 Monaten nach Ihrer Einreise erfolgen. 

Dazu müssen Sie nachweisen, dass der Lebensunterhalt für alle Personen gesichert ist, z. B. durch die Höhe des Gehaltes. Sie benötigen auch genügend Wohnraum für Ihre Familie.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
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