Als Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU), auch Unionsbürger genannt, genießen Sie innerhalb der EU-Grenzen Freizügigkeit. Sie benötigen weder ein Visum zur Einreise noch eine Erlaubnis für eine Beschäftigung. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und können nach den gleichen Regeln wie deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist möglich. Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist verboten.
Die 27 Staaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
HINWEIS: Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) haben dessen Staatsangehörige das Recht auf Freizügigkeit verloren. Für Briten, die vor dem 31.12.2020 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten, gelten besondere Regelungen. Sie genießen grundsätzlich weiter Freizügigkeit (mehr dazu hier).
Als Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen die Staatsangehörigen von Island, Lichtenstein und Norwegen dieselbe Freizügigkeit wie Unionsbürger. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis.
Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Das ist durch das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten (FZA) geregelt. Auf Antrag können Schweizer Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten möchten, einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten - zwingend benötigt wird dieser aber nicht.
Unionsbürger sowie die Bürger Islands, Norwegens, Lichtensteins und der Schweiz sind hinsichtlich der Anerkennung von Berufsabschlüssen bevorteilt. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie sieht vor, dass Berufsabschlüsse innerhalb der EU/EWR/Schweiz in der Regel als gleichwertig anerkannt werden.
Staatsangehörigen aus EU/EWR/Schweiz ist es sogar möglich ohne Anerkennung in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, wenn sie diesen nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben wollen.
Unionsbürger, die sich rechtmäßig ununterbrochen länger als 5 Jahre in Deutschland aufhalten, haben ein voraussetzungsloses Recht auf Daueraufenthalt. Das Aufenthaltsrecht ist nicht von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig. Es kann nur bei schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und bei längerem Auslandsaufenthalt (mehr als 2 Jahre) verlorengehen.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Island, Norwegen und Lichtenstein. Auch Schweizer können nach 5 Jahren Aufenthalt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die Freizügigkeit können Sie nur wahrnehmen, wenn Sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Deutschland müssen Sie
erwerbstätig sein oder zumindest Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit haben;
über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
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