
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels hat Deutschland in den letzten Jahren einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der der Steuerung und Stärkung der Fachkräftezuwanderung dient. Zuletzt wurde 2023 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen, dass in 3 Stufen mittlerweile vollständig in Kraft getreten ist.
Es wurden für ausländische Fachkräfte neue Möglichkeiten geschaffen, nach Deutschland zu kommen, ebenso wurde die Einreise zu Ausbildungszwecken erleichtert. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit des Aufenthalts vor, um ein Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen zu lassen.
Das Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Die wichtigsten sind dabei die Folgenden:
- Wer einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, kann nun jeder qualifizierten Beschäftigung nachgehen, solange sie nicht reglementiert ist. Während also nach alter Rechtslage ein Zerspanungsmechaniker nur in seinem Fachgebiet arbeiten durfte, kann er nun auch einer fachfremden qualifizierten Beschäftigung nachgehen.
- Bei Fachkräften mit beruflicher Ausbildung ist die Beschränkung auf Engpassberufe weggefallen.
- Auf die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, also die Prüfung, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann, wird in den allermeisten Fällen verzichtet.
- Es gibt die Möglichkeit, eine Chancenkarte zur Arbeitssuche zu erhalten. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die ausländische Person eine Mindestpunktzahl in einem Punktesystem erreicht.
- Es wurde die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren zur beruflichen Anerkennung erst nach der Einreise in Deutschland zu starten und parallel ggf. schon als Fachkraft beschäftigt zu sein.
- Einreisen dürfen auch Personen, die für die volle Anerkennung ihres Abschlusses noch weitere Qualifizierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen absolvieren müssen. Diese Maßnahmen dürfen in Deutschland erfolgen und sollen innerhalb von maximal zwei Jahren abgeschlossen sein.
- Um das Verfahren zur Beantragung eines Visums für die Fachkraft im Ausland zu beschleunigen, wurde das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde erstmals ein einheitlicher Begriff einer Fachkraft im Aufenthaltsgesetz normiert. Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung sind nun aufenthaltsrechtlich gleichgestellt.
Das Aufenthaltsgesetz definiert eine Fachkraft als eine ausländische Person, die
eine deutsche qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsausbildung, die mit einer qualifizierten (mindestens 2-jährigen) deutschen Berufsausbildung als gleichwertig anerkannt wurde, besitzt
oder
die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt.
Sie kann dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen will.
Bei einer Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich ist eine berufliche Anerkennung der ausländische Qualifikation zur Berufsausübung nicht zwingend notwendig. Sie ist aber Voraussetzung dafür, dass ein Ausländer aus einem Drittstaat eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erhalten kann.
Im Gegensatz zur Fachkraft bezeichnet der Begriff Arbeitskraft allgemein jede Person, die arbeitet oder arbeiten kann, unabhängig von ihrer Qualifikation oder Ausbildung.
Von einer qualifizierten Beschäftigung spricht man, wenn die Tätigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die man in einer Berufs- oder Hochschulausbildung erwirbt. Die Ausbildungsdauer beträgt dabei mindestens 2 Jahre.
Ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, prüft die Bundesagentur für Arbeit. Dazu hat der Arbeitgeber eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis abzugeben. Diese lässt sich hier abrufen. Eine Mindesthöhe des Einkommens für eine qualifizierte Beschäftigung gibt es nicht. Der Lohn muss aber der ortsüblichen Höhe für eine vergleichbare Tätigkeit entsprechen.
Personen ohne Qualifikation
Wenn sie eine Fachkraft werden wollen, können Sie nach Deutschland einreisen und eine Ausbildung machen. Sie können sowohl eine schulische als auch eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren.
Sie können dafür einen speziellen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erhalten. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Konkreter Ausbildungsplatz: Der Nachweis kann über einen Ausbildungsvertrag erfolgen.
Ausreichende Deutschkenntnisse: Das erforderliche Sprachniveau ist von der Ausbildung abhängig. In der Regel wird das Niveau B1 vorausgesetzt. Vom Nachweis kann abgesehen werden, wenn die Bildungseinrichtung die Sprachkenntnisse bereits geprüft hat oder ein vorbereitender Deutschkurs absolviert wird.
Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt muss für den gesamten Aufenthalt gesichert sein (2025: 959 € pro Monat). Der Nachweis kann durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung erfolgen. Bei einer Ausbildung mit Vergütung kann diese als Nachweis genügen, wenn sie hoch genug ausfällt.
Soll eine betrieblich qualifizierte Berufsausbildung absolviert werden, kann mit der Aufenthaltserlaubnis auch ein vorbereitender Deutschsprachkurs in Deutschland besucht werden. Er muss gezielt der Vorbereitung auf die Ausbildung dienen.
Der Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erlaubt auch eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche. Diese muss unabhängig von der Ausbildung sein.
Schließen Sie die Ausbildung erfolgreich ab, besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde den Wechsel des Aufenthaltstitels zu beantragen, z. B. in den für Fachkräfte, wenn ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung besteht.
Haben Sie viel Berufserfahrung, benötigen Sie unter Umständen keine formale Anerkennung ihrer Qualifikation. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Sie benötigen einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Land, in welchem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Bei einem Berufsabschluss muss die Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betragen: Der Nachweis kann durch eine Zeugnisbewertung bzw. eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erbracht werden. Auch ein Berufsbildungszertifikat der Kategorie A einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) kann als Nachweis gelten (dazu hier mehr).
Konkretes Arbeitsplatzangebot: Die Beschäftigung kann dabei nur in einem nicht reglementierten Beruf erfolgen. Reglementierte Berufe sind ausgeschlossen.
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre qualifizierte Berufserfahrung mit inhaltlichem Bezug zur Beschäftigung gesammelt wurde.
Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein oder das Bruttojahresgehalt eine Mindesthöhe betragen (45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2025: 43.470 €).
Für IT-Fachkräfte gilt eine Sonderbestimmung: Der Nachweis zur formalen Qualifikation entfällt.
Um den Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft zu decken, kann die Bundesagentur für Arbeit ohne Beteiligung von Visa-Stellen Arbeitserlaubnisse erteilen. Die Anzahl ist kontingentiert. Derzeit gilt diese Regelung nur für Personen aus Georgien und Moldau.
Die Beschäftigung darf höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dauern, muss saisonabhängig sein und mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen.
Die Vermittlung der Saisonarbeitskräfte übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag. Weitere Informationen finden Sie hier.
Unabhängig von einer Qualifizierung können Sie eventuell für einen kurzen Zeitraum beschäftigt werden. Diese Regelung dient dazu, um Engpässe in Spitzenzeiten z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe zu vermeiden. Die Option besteht nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit ein Kontingent festgelegt hat. Es beträgt derzeit jährlich maximal 25.000 Personen.
Staatsangehörige der so genannten Positiv-Staaten (hier in Anhang II des Gesetzes zu finden), die für bis zu 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, benötigen nur eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit.
Ist eine Beschäftigung von mehr als 90 Tagen, aber von maximal 8 Monaten in einem 12-Monatszeitraum angedacht oder ist die Person aus einem Nicht-Positiv-Staat (hier in Anhang I des Gesetzes zu finden), ist ein Visum erforderlich. Dafür kann die Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung erteilen.
Folgende Bedingungen müssen zudem erfüllt sein:
Konkretes Arbeitsplatzangebot mit einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden wöchentlich.
Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Er trägt auch die Kosten für Hin- und Rückreise.
INFOBOX
Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:
SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de
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