Familiennachzug bedeutet, in Deutschland die familiäre Gemeinschaft herzustellen und zu wahren. Diese muss auch gelebt werden, z. B. durch den Bezug einer gemeinsamen Wohnung. 

Der Familiennachzug umfasst in der Regel den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, Elternteile von minderjährigen Kindern sowie minderjährige, ledige Kinder. Nachziehende Familienmitglieder dürfen in Deutschland arbeiten.

Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen des Familiennachzugs unterscheiden sich im Kontext Flucht und Asyl nach dem Aufenthaltsstatus.

Typische Voraussetzungen und Bedingungen für einen Familiennachzug sind:

  • Die in Deutschland lebende Person muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

  • Für die Nachziehenden muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Lebensunterhalt gesichert sein.

  • Volljährige Nachziehende sowie Kinder über 16 Jahre müssen in der Regel Deutschkenntnisse nachweisen.

Im Kontext Flucht und Asyl gibt es davon aber deutliche Abweichungen.

Die Kernfamilie umfasst Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder. Andere Familienangehörige können nur im Härtefall nach Deutschland geholt werden. Die Anforderungen sind sehr hoch.

ACHTUNG: Ein Nachzug von Kindern ist nur möglich, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind oder es muss das alleinige Sorgerecht nachgewiesen werden. 

Kommen die nachziehenden Familienmitglieder aus einem Staat mit Visumspflicht, ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimat- oder Aufenthaltsland ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen, dass den längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs gewährt. Die Bearbeitungszeit ist erfahrungsgemäß von Land zu Land sehr unterschiedlich und kann mehrere Monate betragen. 

Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs nach Deutschland kommen, ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Personen, denen politisches Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, ist der Familiennachzug erlaubt. Wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus beantragt wird, gilt eine Privilegierung. Diese besteht darin, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass genügend Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist, außer die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch in einem Drittstaat, zu dem besondere Bindungen bestehen, möglich.

Eine fristwahrende Anzeige für den Familiennachzug lässt sich hier online ausfüllen. 

Bei späterer Beantragung des Visums kann von der Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis von genügend Wohnraum abgesehen werden. Deutsche Sprachkenntnisse müssen grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.

Personen, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, aber in ihrem Herkunftsland ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären, erhalten subsidiären Schutz. Grundsätzlich ist ihnen der Familiennachzug erlaubt. Es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch. Es müssen humanitäre Gründe für den Familiennachzug dargelegt werden, z. B. dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich gewesen ist. Zudem gibt es eine zahlenmäßige Beschränkung. Monatlich dürfen maximal 1.000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) trifft bei Übersteigen der Antragszahl eine Auswahlentscheidung. Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.

Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und von ausreichend Wohnraum ist nicht notwendig, außer die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist auch in einem Drittstaat, zu dem besondere Bindungen bestehen, möglich.

ACHTUNG: Derzeit ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Das gilt vorerst bis zum 23.07.2027. Individuelle Ausnahmen sind nur im Härtefall möglich. Die Anforderungen sind sehr streng. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Lebenssituation im Heimatland führen.

Bei Personen, deren Asylantrag negativ beschieden wurde, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein nationales Abschiebungsverbot feststellen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Familiennachzug ist damit theoretisch möglich. Das Gesetz erlaubt den Nachzug allerdings nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder wenn es im politischen Interesse Deutschlands liegt. Der Nachweis ist schwierig.

Darüber hinaus müssen der Lebensunterhalt gesichert, genügend Wohnraum vorhanden sein und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, haben keinen Aufenthaltstitel. Ein Familiennachzug ist deshalb nicht möglich.

Es kann aber eventuell eine Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung ermöglicht werden, die die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen in Europa regelt. Dazu müssen sich die Familienangehörigen bereits im Gebiet eines der Mitgliedstaaten der Verordnung aufhalten. Die Mitgliedstaaten sind die Länder der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz.

Die Familienzusammenführung ist nicht zu beantragen. Stattdessen muss bei der Asylantragstellung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darauf hingewiesen werden, dass sich Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat befinden und man mit diesen zusammengeführt werden möchte. Das Verfahren läuft zwischen den Behörden der jeweiligen Länder. Deutschland kann nur so lange zuständig werden, wie sich der nachzugswillige Familienangehörige im anderen Mitgliedstaat noch im Asylverfahren befindet. Die familiäre Bindung muss schon im Herkunftsland bestanden haben.

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Der Familiennachzug ist daher ausgeschlossen. Das gilt auch für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte junge Menschen, bei nachhaltiger Integration oder aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht besitzen. 

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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