Familiennachzug bedeutet, in Deutschland die familiäre Gemeinschaft herzustellen und zu wahren. Diese muss auch gelebt werden, z. B. durch den Bezug einer gemeinsamen Wohnung. 

Der Familiennachzug umfasst in der Regel den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, Elternteile von minderjährigen Kindern sowie minderjährige, ledige Kinder. Nachziehende Familienmitglieder dürfen in Deutschland arbeiten.

Typische Voraussetzungen und Bedingungen für einen Familiennachzug sind:

  • Die in Deutschland lebende Person muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben oder deutscher Staatsbürger sein.

  • Für die Nachziehenden muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Lebensunterhalt gesichert sein.

  • Volljährige Nachziehende sowie Kinder über 16 Jahre müssen in der Regel Deutschkenntnisse nachweisen.

Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen des Familiennachzugs unterscheiden sich danach, welche Staatsangehörigkeit die Person hat, zu die der Familiennachzug erfolgen soll.

Kommen die nachziehenden Familienmitglieder aus einem Staat mit Visumspflicht, ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen, dass den längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs gewährt. Die Bearbeitungszeit ist erfahrungsgemäß von Land zu Land sehr unterschiedlich und kann mehrere Monate betragen. Ein Familiennachzug lässt sich im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahren schneller ermöglichen.

ACHTUNG: Ein Nachzug von Kindern ist nur möglich, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind oder es muss das alleinige Sorgerecht nachgewiesen werden. 

Zu einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, können ausländische Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige Kinder nachziehen. 

Der Ehepartner bzw. Lebenspartner muss sich dabei auf einfache Art und Weise (Niveau A1) auf Deutsch verständigen können.

Die Ausländerbehörde kann auch prüfen, ob der Lebensunterhalt für alle Beteiligten gesichert ist.

Anderen Angehörigen, z. B. Eltern oder Großeltern des ausländischen Ehepartners, kann der Nachzug nur im Einzelfall gestattet werden. Die Hürde ist sehr hoch. Es muss sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handeln. Der im Ausland lebende Familienangehörige muss dort kein eigenständiges Leben mehr führen können, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen sein und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden können. Außerdem muss der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein.

Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen sowie von Personen aus Norwegen, Lichtenstein, Island und der Schweiz, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, können mit nach Deutschland ziehen. Die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder selbst spielt dabei keine Rolle. Auch Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich.

Kinder bis 21 Jahre können ohne weitere Voraussetzungen nachziehen, das gilt auch für Enkelkinder sowie Urenkelkinder. 

Kinder und Enkel älter als 21 Jahre sowie Eltern und Großeltern können nachziehen, wenn der Unterhalt gesichert ist.

Auch so genannten nahestehenden Personen, wie entfernte Verwandte oder Pflegekinder, kann unter Umständen ein Aufenthalt ermöglicht werden (mehr Informationen dazu hier).

Familienmitglieder von EU-Staatsangehörigen bzw. Staatsangehörigen von Norwegen, Island und Lichtenstein haben Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Diese bescheinigt das Recht auf (Wieder-) Einreise und Aufenthalt sowie der Erwerbstätigkeit. Sie kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden und ist in der Regel 5 Jahre gültig. Staatsangehörige der Schweiz können eine Aufenthaltserlaubnis mit dem besonderen Eintrag Aufenthaltserlaubnis-CH erhalten.

HINWEIS: Die großzügigeren Regeln zum Familiennachzug nach Europarecht gelten auch für Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern, wenn diese vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Das ist dann gegeben, wenn der Deutsche für längere Zeit im EU-Ausland bzw. in Norwegen, Lichtenstein, Island oder der Schweiz gelebt und gearbeitet hat und anschließend nach Deutschland zurückgekehrt ist.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit besitzen, können Familienmitglieder nachholen. 

Für Ehe- bzw. Lebenspartner gilt, dass beide das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Zudem muss sich die nachziehende Person auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen können (Niveau A1) und der Lebensunterhalt gesichert sein. 

Bei Kindern bis 16 Jahre sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sind die minderjährigen Kinder älter als 16 Jahre, muss die Einreise im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Eltern stehen. Ansonsten ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 notwendig oder es muss von einer einfachen Integration ausgegangen werden können.

Anderen Angehörigen, z. B. Eltern oder Großeltern, kann der Nachzug nur im Einzelfall gestattet werden. Die Hürde ist sehr hoch. Es muss sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handeln. Der im Ausland lebende Familienangehörige muss dort kein eigenständiges Leben mehr führen können, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen sein und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden können. Außerdem muss der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein.

Für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU gibt es ein paar Erleichterungen. Bei Ehe- bzw. Lebenspartnern kann auf den Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen und ausreichendem Wohnraum verzichtet werden. Zudem können über 16-jährige minderjährige Kinder ohne weitere Voraussetzungen nachziehen, auch wenn die Einreise nicht im zeitlichen Zusammenhang der Einreise der Eltern steht. Auch Eltern oder Schwiegereltern können nachziehen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist aber nur möglich, wenn der Aufenthaltstitel des Kindes bzw. Schwiegerkindes, zu dem nachgezogen werden soll, am 1. März 2024 oder später ausgestellt wurde. 

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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