Bild berufliche Ausbildung

Wer über eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, muss in der Regel ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland als Fachkraft zu gelten und einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen zu können. Dabei prüft die zuständige Stelle, ob die ausländische Berufsqualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Für bestimmte Aufenthaltstitel reicht allerdings der Nachweis, dass die Berufsausbildung im Herkunftsland staatlich anerkannt ist. Das bescheinigt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bei ihr kann für ausländische Ausbildungsabschlüsse eine so genannte Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) ausgestellt werden. 

Die DAB bescheinigt, ob eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, im Herkunftsstaat anerkannt ist und mindestens zwei Jahre in Vollzeit absolviert wurde. Die DAB wird online beantragt, ist kostenpflichtig (150 €) und die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Monate. Die Details zur Antragstellung finden sich auf der Homepage der ZAB hier. Eventuell müssen Dokumente wie das Berufsschulzeugnis auch übersetzt werden. 

ACHTUNG: Die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation bescheinigt nicht die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einer inländischen, die z. B. für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete notwendig ist. 

Die DAB ist relevant im Falle einer Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene sowie einer Anerkennungspartnerschaft. Im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft kann ein Arbeitgeber die ausländische Person bereits als Fachkraft beschäftigen, noch während das Anerkennungsverfahren läuft.

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Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
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