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Geflüchtete, die einen Schul-, Berufs- oder Studienabschluss im Ausland erworben haben, können diesen in Deutschland anerkennen lassen. Es gibt über 1.500 Stellen in Deutschland, die die Anerkennung vornehmen. Dazu gehören z. B. die Industrie- und HandelskammernHandwerkskammern und berufsständische Kammern wie Ärzte- und Anwaltskammern. Sie prüfen, inwieweit die ausländische Qualifikation mit einer in Deutschland durchgeführten Ausbildung vergleichbar ist. Eine berufliche Anerkennung macht es beispielsweise deutschen Arbeitgebern leichter, die ausländische Qualifikation richtig bewerten zu können. Das kann die Chancen erhöhen, einen Job zu finden, der der Qualifikation entspricht. In manchen Fällen ist es sogar zwingend notwendig, die ausländische Qualifikation anerkennen und die Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit feststellen zu lassen.

Eine Anerkennung kann aber auch aufenthaltsrechtlich sinnvoll sein, denn Geduldeten schafft sie unter Umständen eine Bleibeperspektive und ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter.

Bei Berufen wird zwischen so genannten reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden: 

Zu den nicht reglementierten Berufen gehören die meisten Berufe. Darunter fallen etwa die dualen Ausbildungsberufe, aber auch viele Berufe, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Um einen solchen Beruf auszuüben, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation prinzipiell nicht notwendig. Der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob er die ausländische Qualifikation akzeptiert. 

In einem reglementierten Beruf darf hingegen nur jemand arbeiten, der dafür eine Erlaubnis hat. Das kann z. B. eine Staatsprüfung sein. Typische reglementierte Berufe sind Lehrer, Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt, aber auch bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Dazu ist so gut wie immer die Anerkennung der ausländischen Qualifikation notwendig. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens muss dabei sein, dass die Qualifikation der deutschen gleichwertig ist. Das ist die zentrale Voraussetzung, um eine Berufszulassung erhalten zu können. Ohne diese ist eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf nicht erlaubt.

HINWEIS: Ob ein Beruf reglementiert oder nicht reglementiert ist, lässt sich über den so genannten Anerkennungsfinder online ermitteln. Er lässt sich hier abrufen.

Um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation festzustellen, ist ein so genanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. 

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft die zuständige Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dazu werden die ausländischen Unterlagen zur Ausbildung mit den deutschen Ausbildungsinhalten des Referenzberufes abgeglichen. Typische Unterlagen, die dazu einzureichen sind, sind Urkunden, Prüfungszeugnisse, Curricula, Praktikumszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Nachweise über Berufserfahrungen etc. Bei reglementierten Berufen werden weitere Voraussetzungen geprüft, die neben der Anerkennung der Berufsqualifikation für die Berufszulassung notwendig sind. Dazu gehören z. B. die persönliche Eignung oder deutsche Sprachkenntnisse.

HINWEIS: Können nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden, damit die zuständige Stelle die Anerkennung prüfen kann, ist eventuell eine Qualifikationsanalyse möglich.

Hat die zuständige Stelle die Gleichwertigkeitsprüfung beendet, erstellt sie einen Bescheid, der folgende Ergebnisse haben kann:

  • Volle Anerkennung: Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Gleichwertigkeit ist somit gegeben.

  • Teilweise Anerkennung: Nur Teile der ausländischen Berufsqualifikation werden als gleichwertig eingestuft. Es bestehen wesentliche Unterschiede, die aber ausgleichbar sind. Bei nicht reglementierten Berufen können die Defizite über eine Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle die Ausgleichsmaßnahme fest.

  • Keine Anerkennung: Die Defizite werden als zu groß und nicht ausgleichbar bewertet. Bei reglementierten Berufen heißt das, dass die Berufsqualifikation zwar gleichwertig ist, aber weitere Voraussetzungen für die Berufszulassung nicht erfüllt werden.

Das Anerkennungsverfahren muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wer die zuständige Stelle ist, ist vom Beruf und Arbeitsort abhängig. Sie lässt sich über den Anerkennungsfinder online hier ermitteln.

Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß lang und variieren auch nach Beruf. Die Kosten des Verfahrens fallen ebenfalls unterschiedlich aus. Oft werden beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen verlangt. Es ist sehr zu empfehlen, sich zum Anerkennungsverfahren im Vorfeld beraten zu lassen, um den Antrag optimal vorzubereiten. 

Für die berufliche Anerkennung müssen der zuständigen Stelle Dokumente wie z. B. Urkunden und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden. Wenn die Dokumente aber unvollständig sind oder gar fehlen, kann nicht über die Anerkennung entschieden werden. Eventuell besteht aber die Möglichkeit, eine Qualifikationsanalyse durchzuführen. Bei der Qualifikationsanalyse sollen berufliche Fähigkeiten praktisch nachgewiesen werden, damit die zuständige Stelle über die berufliche Anerkennung entscheiden kann. Es kann sich dabei um ein Fachgespräch, eine Arbeitsprobe oder um Probearbeit in einem Betrieb handeln. 

Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Qualifikationsanalyse möglich ist und wie diese aussieht. Für die Qualifikationsanalyse fallen Gebühren an, die sehr unterschiedlich ausfallen können. Das ist z. B. vom Prüfungsumfang abhängig. Die Kosten können eventuell übernommen werden (mehr dazu hier). Wer die Qualifikationsanalyse erfolgreich abschließt, erhält eine volle oder teilweise Anerkennung.

Weitere allgemeine Informationen zur Qualifikationsanalyse finden sich hier. Das Netzwerk Qualifikationsanalyse (NetQA) hat zudem eine Broschüre zusammengestellt, in der viele Fragen zum Thema beantwortet werden. Sie lässt sich hier abrufen.

Wurde im Anerkennungsverfahren beschieden, dass die ausländische Qualifikation nur teilweise anerkannt wird, bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung in Deutschland. Diese können mit einer Qualifizierung ausgeglichen werden.

Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, spricht man von einer Anpassungsqualifizierung. Man muss sich selbst bei einem Bildungsbetrieb oder Betrieb melden und einen Bildungsplan ausarbeiten lassen. Dieser sollte mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Wird die Anpassungsqualifizierung erfolgreich durchlaufen, kann man einen Folgeantrag auf Anerkennung stellen, um so die volle berufliche Anerkennung zu erhalten.

Bei einem reglementierten Beruf gibt die zuständige Stelle vor, wie die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Das nennt sich Ausgleichsmaßnahme. Dabei kann es sich um Prüfungen oder Kurse handeln. Wird die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen, wird die Gleichwertigkeit beschieden.

Weiterführende Informationen zu Qualifizierungsmaßnahmen finden sich hier.

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