
Inhabern einer Aufenthaltsgestattung kann die Beschäftigung erlaubt sein. Dabei ist stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Arbeitserlaubnis gilt aber nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Es wird also im Vorfeld ein konkretes Arbeitsplatzangebot benötigt.
Eine selbständige Tätigkeit ist nicht möglich.
Auch für eine Ausbildung kann eine Arbeitserlaubnis notwendig sein.
Personen mit Aufenthaltsgestattung kann frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Das gilt aber nur, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Ihnen soll die Beschäftigung erlaubt werden, wenn
das Asylverfahren nach 6 Monaten noch nicht abgeschlossen ist und
die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat bzw. diese zustimmungsfrei ist und
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt hat.
Wer eine betriebliche Ausbildung machen möchte, benötigt dazu eine Arbeitserlaubnis. Es gelten dieselben Regeln wie für die Aufnahme einer Arbeit.
Für eine schulische Berufsausbildung hingegen ist keine Arbeitserlaubnis notwendig. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde muss nicht eingeholt werden.
Die Arbeitserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde beantragt. Dazu muss bereits ein Angebot für eine konkrete Stelle vorliegen, sei es ein Ausbildungsplatz, eine Praktikums- oder Arbeitsstelle. Sie kann durch die Person mit Aufenthaltsgestattung selbst oder mit Vollmacht vom Arbeitgeber beantragt werden. Vom Arbeitgeber wird eine ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis benötigt. Bei einem Praktikum genügt der Praktikumsvertrag.
Anschließend prüft die Ausländerbehörde, ob eventuell Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegen. Wenn ja, kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Wenn nein, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen für Inländer entsprechen. Stimmt sie der Beschäftigung zu, erteilt die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis. Sie wird in die Aufenthaltsgestattung eingetragen.
Ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich.
Wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt und hat das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt, ist das Arbeiten untersagt.
Einem grundsätzlichen Arbeitsverbot unterliegen Asylantragsteller aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten. Dazu gehören derzeit neben den Staaten der Europäischen Union Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien. Die Staaten sind in Anlage II des Asylgesetzes zu finden. Sie gelten als sicher, weil nach Auffassung des deutschen Staates dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Personen aus diesen Ländern müssen in der Regel in Aufnahmeeinrichtungen wohnen bleiben. Sie haben auch keinen Zugang zu Integrationskursen.
HINWEIS: Für Personen aus der Republik Moldau sowie Georgien, die vor dem 1.9.2023 ihren Asylantrag gestellt hatten, gilt das Arbeitsverbot nicht.
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