Bild Pass Arbeit und Ausbildung

Geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Oft ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Eine selbständige Tätigkeit ist nicht möglich.

Auch für eine Ausbildung kann eine Arbeitserlaubnis notwendig sein.

Geduldete benötigen für eine Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde. Sie unterliegt einer Arbeitgeberbindung. Es wird also im Vorfeld ein konkretes Arbeitsplatzangebot benötigt. In der Regel muss auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Beschäftigung eingeholt werden. 

Geduldeten, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll nach sechs Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden. Ansonsten soll die Erwerbstätigkeit bereits nach 3 Monaten erlaubt werden. Das gilt aber nur, sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurden. Die Ausländerbehörde hat einen Ermessensspielraum.

Wer eine betriebliche Ausbildung machen möchte, benötigt dazu eine Arbeitserlaubnis. Es gelten dieselben Regeln wie für die Aufnahme einer Arbeit.

Für eine schulische Berufsausbildung hingegen ist keine Arbeitserlaubnis notwendig. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde muss nicht eingeholt werden.

Asylantragstellern aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten ist das Arbeiten grundsätzlich verboten. Dazu gehören derzeit neben den Staaten der Europäischen Union Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien. Die Staaten sind in Anlage II des Asylgesetzes zu finden. Sie gelten als sicher, weil nach Auffassung des deutschen Staates dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

HINWEIS: Für Personen aus der Republik Moldau sowie Georgien, die sich vor dem 1.9.2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, gilt das Arbeitsverbot nicht.

Darüber hinaus gelten Arbeitsverbote für

  • Geduldete mit ungeklärter Identität.

  • Geduldete, deren Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, z. B. weil sie sich nicht um einen gültigen Pass bemühen.

  • Geduldete, die nur wegen des Bezugs von Sozialleistungen eingereist sind.

Die Arbeitserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde beantragt. Dazu muss bereits ein Angebot für eine konkrete Stelle vorliegen, sei es ein Ausbildungsplatz, eine Praktikums- oder Arbeitsstelle. Sie kann durch den Geduldeten selbst oder mit Vollmacht vom Arbeitgeber beantragt werden. Vom Arbeitgeber wird eine ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis benötigt. Bei einem Praktikum genügt der Praktikumsvertrag.

Anschließend prüft die Ausländerbehörde, ob eventuell Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegen. Wenn ja, kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden. 

Wenn nein, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen für Inländer entsprechen. Stimmt sie der Beschäftigung zu, erteilt die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis. Sie wird in die Duldungsbescheinigung eingetragen.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich.

Geduldete, deren Identität ungeklärt ist und die nicht zur Klärung zumutbar beitragen, unterliegen einer Wohnsitzauflage und einem Arbeitsverbot. Dem Status kann jederzeit durch Identitätsklärung abgeholfen werden.

Wer keinen oder einen abgelaufenen Pass hat, ist verpflichtet, für die Beschaffung eines neuen Passes oder Passersatzes zu sorgen. Sollten Gründe vorliegen, weswegen die Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung nicht erfüllt werden kann, müssen diese der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Dann kann sie von der Passpflicht absehen.

Die Klärung der Identität muss nicht zwingend durch einen Pass erfolgen. Als Nachweis können auch amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorgelegt werden, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten. Das können beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild sein. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. 

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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