Aufenthaltserlaubnis

Geduldete sind immer von der Abschiebung bedroht. Es gibt aber Möglichkeiten, den Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können auch Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Für die Erteilung ist die Ausländerbehörde zuständig. Die Erteilung muss beantragt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis ermöglicht den Weg in einen Daueraufenthalt und zur Einbürgerung.

Wer in Duldung ist und wem es perspektivisch nicht möglich ist, auszureisen, für den kommt eventuell eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Frage. Den Grund, warum eine Ausreise nicht möglich ist, darf man dabei nicht selbst verschuldet haben. Das kann beispielsweise wegen Krankheit der Fall sein, weil das Heimatland verkehrstechnisch nicht zu erreichen ist oder weil der Heimatstaat sich weigert, einen Pass auszustellen. 

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

  • Der Lebensunterhalt muss überwiegend, d. h. mehr als 50 %, durch eigenes Einkommen gesichert sein. Auch eine Prognose, dass das in naher Zukunft der Fall ist, kann ausreichend sein.

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

  • Keine Straftaten begangen.

  • Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.

Ist die Person noch keine 18 Monate in Duldung, hat die Ausländerbehörde einen Ermessensspielraum bei der Erteilung. Ansonsten besteht ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für maximal 6 Monate erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Die Ausländerbehörde prüft dabei, ob die Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere die Unmöglichkeit der Ausreise – noch gegeben sind.

Wer sich mindestens 6 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und dabei stets im Besitz von Aufenthaltsdokumenten war, hat eventuell einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration. Aufenthaltsdokumente können dabei die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und das Chancen-Aufenthaltsrecht sein. Auch die Duldung zählt dazu, allerdings nicht im Falle einer ungeklärten Identität. 

Für Personen mit minderjährigen Kindern ist der Aufenthaltszeitraum auf 4 Jahre verkürzt. 

Die Aufenthaltserlaubnis soll auch an Personen erteilt werden, die volle 30 Monate lang im Besitz einer Beschäftigungsduldung waren.

Weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, sind:

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

  • Der Lebensunterhalt muss überwiegend, d. h. mehr als 50 %, durch eigenes Einkommen gesichert sein. Auch eine Prognose, dass das in naher Zukunft der Fall ist, kann ausreichend sein.

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

  • Keine Straftaten begangen.

  • Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 2 Jahre erteilt werden. Sie ist verlängerbar. Die Ausländerbehörde prüft dabei, ob die Erteilungsvoraussetzungen noch erfüllt werden.

Ein Jugendlicher zwischen 14 und 27 Jahren, der sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und dabei stets im Besitz von Aufenthaltsdokumenten war, hat eventuell einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige. Aufenthaltsdokumente können dabei die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und die Duldung sein. Bei Antragstellung muss sich der Jugendliche seit mindestens 12 Monaten in Duldung befinden oder das Chancen-Aufenthaltsrecht haben. 

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Erfolgreicher Abschluss der Schule oder seit mindestens 3 Jahren erfolgreich in der Schule.

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

  • Positive Integrationsprognose: Die Ausländerbehörde muss eine vollständige und dauerhafte Integration erwarten.

  • Keine Straftaten begangen.

  • Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 3 Jahre erteilt werden. Sie ist verlängerbar. Die Ausländerbehörde prüft dabei, ob die Erteilungsvoraussetzungen noch erfüllt werden.

Wer beruflich qualifiziert ist und ein konkretes Arbeitsangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann eventuell eine spezielle Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dazu muss der Geduldete entweder

  • eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben ODER

  • einen anerkannten Hochschulabschluss besitzen (zur Anerkennung hier mehr) und seit mindestens 2 Jahren einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung nachgehen ODER

  • seit mindestens 3 Jahren als Fachkraft arbeiten und innerhalb des letztens Jahres vor Antragstellung seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst gesichert haben ODER

  • nach einer Ausbildungsduldung eine angemessene Beschäftigung gefunden haben.

Die qualifizierte Beschäftigung muss der Ausbildung entsprechen, also in einem Bereich erfolgen, für den ein Berufs- oder Studienabschluss vorliegt. Es ist also beispielsweise nicht möglich, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium in einem Ausbildungsberuf zu arbeiten. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss die erneute Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung ist notwendig.

Des Weiteren sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ausreichend Wohnraum.

  • Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.

  • Lebensunterhalt muss überwiegend durch eigenes Einkommen gesichert sein.

  • Keine Straftaten begangen.

  • Keine Verbindung zu terroristischen oder extremistischen Organisationen.

  • Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.

HINWEIS: Bei selbst zu verantwortender Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sowie bei strafrechtlicher Verurteilung wird die Aufenthaltserlaubnis widerrufen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 2 Jahre erteilt werden. Sie ist verlängerbar. Die Ausländerbehörde prüft dabei, ob die Erteilungsvoraussetzungen noch erfüllt werden. Nach 2 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete muss die Beschäftigung nicht mehr der Ausbildung entsprechen.

Die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete bzw. für die Erwerbstätigkeit kann hier auch online beantragt werden.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist nur für Personen relevant, die sich in Duldung befinden und sich bereits vor dem 1.11.2017 geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufgehalten haben. Sie können unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erhalten. In diesem Zeitraum sollen sie sich darum bemühen, die Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen (Sprachkenntnisse, geklärte Identität, gesicherter Lebensunterhalt etc.). Als Möglichkeiten stehen aber nur die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (zu den Voraussetzungen siehe oben) sowie die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte junge Menschen (zu den Voraussetzungen siehe oben) offen.

HINWEIS: Das Chancen-Aufenthaltsrecht steht auch denen offen, die eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) haben. 

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Keine Straftaten begangen.

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

  • Abschiebung nicht durch Täuschung oder fehlende Mitwirkung verhindert.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht ist die Erwerbstätigkeit gestattet, d. h. jegliche unselbstständige und selbstständige Tätigkeit ist erlaubt. Das gilt auch für Personen, die eigentlich einem Beschäftigungsverbot unterliegen.

Die Aufenthaltserlaubnis aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird einmalig erteilt. Sie ist nicht verlängerbar. Werden die Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis anschließend nicht erfüllt, gilt der Status wie vor der Erteilung.

ACHTUNG: Die Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht sind befristet bis zum 31.12.2025. Bis dahin muss eine Antragstellung erfolgen.

Geduldete, die in Ausbildung sind oder eine Ausbildung machen wollen, können eine spezielle Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzungen und Bedingungen ähneln weitgehend der Ausbildungsduldung. Grundbedingung für einen Antrag ist, dass der Geduldete bereits einen Ausbildungsvertrag in Aussicht hat.

Über die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung hinaus setzt die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung voraus, dass der Geduldete

  • die Passpflicht erfüllt und

  • seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern kann (2025: bis zu 775 € pro Monat). Der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist möglich.

Es ist eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von 20 Wochenstunden erlaubt, die bei der Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden kann.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt und ggf. verlängert, um die Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung kann die Ausbildungsduldung um maximal 6 Monate verlängert werden, um eine qualifizierte Beschäftigung zu finden. Erfolgt eine Beschäftigung in einem der Ausbildungsqualifikation entsprechenden Beruf, kommt als Folgetitel zu Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung in Frage.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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