
Ausreisepflichtige Personen, die in Duldung sind und eine Ausbildung machen möchten, können eventuell eine so genannte Ausbildungsduldung erhalten. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Sie kommt auch für Personen im Asylverfahren in Frage, die in Ausbildung sind und deren Asylbescheid während der Ausbildungszeit negativ beschieden wird.
Wer eine Ausbildungsduldung hat, kann für den Zeitraum der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Sie eröffnet auch den Weg in eine Aufenthaltserlaubnis.
Grundbedingung, um eine Ausbildungsduldung zu erhalten, ist ein Ausbildungsvertrag bzw. die Anmeldebestätigung an einer Berufsschule. Es muss sich bei der Ausbildung um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, sie also länger als 2 Jahre dauern und zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führen. Auch ein duales Studium, das zu einem Hochschul- und Berufsabschluss führt, ist eine Option. Möglich ist auch eine kürzere Assistenz- oder Helferausbildung, wenn bereits eine Anschlussausbildung in einem Mangelberuf, z. B. im Pflegebereich, gesichert ist.
Für Personen in Duldung gilt eine Vorduldungsfrist von 3 Monaten, bevor eine Ausbildung begonnen werden kann. Für Personen, die ihre Ausbildung während eines laufenden Asylverfahrens begonnen hatten, das negativ ausgegangen ist, gibt es keine Vorduldungsfrist. Sie sollten den Antrag auf eine Ausbildungsduldung zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheids stellen.
Zwingende Voraussetzung ist auch eine geklärte Identität, z. B in Form eines gültigen Passes oder anderen Identitätsdokuments mit Lichtbild.
HINWEIS: Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann bis zu 6 Monate vor Ausbildungsbeginn genehmigt werden. Die Ausbildungsduldung entfaltet dann bereits ihre Schutzwirkung vor Abschiebung.
Ausgeschlossen von der Ausbildungsduldung sind alle Personen, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Darunter fallen Personen mit ungeklärter Identität, Personen, deren Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, sowie Personen, die nur wegen des Bezugs von Sozialleistungen eingereist sind. Auch Geduldete, die aus einem so genannten sicheren Herkunftsstaat kommen, fallen darunter.
Ausgeschlossen ist die Ausbildungsduldung bei ungeklärter Identität. Diese muss zudem innerhalb der ersten 6 Monate nach der Einreise geklärt sein.
Eine Ausbildungsduldung wird auch nicht erteilt, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurden.
Des Weiteren darf der Geduldete keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben, ebenso keine erheblichen Straftaten begangen haben.
Die Ausbildungsduldung gilt bis zum Ende der Ausbildung. Sie kann um bis zu 1 Jahr verlängert werden, falls etwa die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
Bei Abbruch der Ausbildung gilt die Ausbildungsduldung für 6 Monate weiter, um die Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle zu ermöglichen.
ACHTUNG: Die Ausländerbehörde muss von dem Ausbildungsabbruch in Kenntnis gesetzt werden. Dazu ist auch der Ausbildungsbetrieb verpflichtet.
Erfolgt nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung keine unmittelbare Beschäftigung, kann die Ausbildungsduldung um maximal 6 Monate verlängert werden, um eine qualifizierte Beschäftigung zu suchen.
Erfolgt eine Beschäftigung in einem der Ausbildungsqualifikation entsprechenden Beruf, steht als Folgetitel zur Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung offen.
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