Bild Beschäftigung

Die Beschäftigungsduldung ist eine Option für Geduldete, die erwerbstätig und gut integriert sind, ihren Aufenthaltsstatus zu verfestigen. Aus der Beschäftigungsduldung ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis möglich.

Der Anspruchskreis ist allerdings beschränkt auf Personen, deren Einreise bis zum 31.12.2022 erfolgt ist. Es sind zudem weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Grundbedingung ist eine Beschäftigung des Geduldeten. Diese muss seit mindestens 12 Monaten bestehen und mindestens 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Nicht zu vertretende kurzfristige Unterbrechungen (bis zu 3 Monate) bleiben dabei unberücksichtigt. Der Lebensunterhalt muss seit mindestens 12 Monaten vollständig eigenständig gesichert sein. Das muss auch perspektivisch für die Zukunft gelten.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Identität des Geduldeten geklärt sein muss. Das muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sein. Bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1.1.2017 und dem 31.12.2022 gilt allerdings der Stichtag 31.12.2024, bis zu dem die Identität geklärt sein musste.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Person muss sich seit mindestens 12 Monaten in Duldung befunden haben.

  • Mündliche deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2.

  • Bei Verpflichtung zu einem Integrationskurs muss dieser erfolgreich abgeschlossen worden sein.

  • Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet sein.

  • Keine Straftaten begangen.

  • Keine Beziehungen zu terroristischer oder extremistischer Organisation.

Die Beschäftigungsduldung kann nur erteilt werden, wenn die Einreise nach Deutschland bis zum 31.12.2022 erfolgte. Bei einer späteren Einreise darf sie nicht erteilt werden.

Die Beschäftigungsduldung kann nicht einzelnen Familienmitgliedern erteilt werden. Ist die geduldete Person verheiratet bzw. in Lebenspartnerschaft, darf die Beschäftigungsduldung nur erteilt werden, wenn Teile der Voraussetzungen auch vom Ehegatten bzw. Lebenspartner erfüllt werden. Konkret müssen vom Ehegatten/Lebenspartner erfüllt werden: geklärte Identität; keine Straftaten begangen; kein Bezug zu Terrorismus/Extremismus; Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen, falls dazu verpflichtet. 

Hat der Geduldete schulpflichtige Kinder, muss der Nachweis erbracht werden, dass diese tatsächlich die Schule besuchen. Sie dürfen zudem keine Straftaten begangen haben. Dazu zählen auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Personen ohne geklärte Identität haben keinen Anspruch auf die Beschäftigungsduldung. Kann die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden, obwohl alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden, liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie dennoch die Beschäftigungsduldung genehmigt.

Keine Option ist die Beschäftigungsduldung auch für Geduldete, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, da die Erwerbstätigkeit zwingende Voraussetzung ist.

Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt. Sie kann widerrufen werden, z. B. bei Ende der Beschäftigung oder bei einer Straftat. Der Wegfall des Ausreisehindernisses rechtfertigt hingegen nicht den Widerruf der Beschäftigungsduldung. 

Während der Beschäftigungsduldung ist ein Jobwechsel möglich, man darf aber nie ohne Beschäftigung sein. 

Werden die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, ist im Anschluss an die Beschäftigungsduldung ein unmittelbarer Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration oder in die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung möglich. 

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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