
Geduldete haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und anderer grundlegender Bedürfnisse. Das gilt auch, wenn sie in Ausbildung sind.
ACHTUNG: Eine Ausbildung setzt voraus, dass man keinem Arbeitsverbot unterliegt.
Als finanzielle Unterstützung in der schulischen Ausbildung oder während eines Studiums können Geduldete unter Umständen Leistungen der Bundesausbildungsförderung (BAföG) erhalten. Das setzt eine Voraufenthaltszeit von 15 Monaten voraus.
Mehr zum BAföG findet sich hier.
Geduldete können sowohl während einer betrieblichen Berufsausbildung als auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums durchgängig Asylbewerberleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Innerhalb der ersten 36 Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf Grundleistungen. Anschließend richtet sich die Höhe der Leistungen an der normalen Sozialhilfe. Reicht bei einer betrieblichen Ausbildung das Ausbildungsgehalt nicht zur Lebensunterhaltssicherung aus, besteht Anspruch auf Asylbewerberleistungen. Das gilt auch für schulische Ausbildungen bzw. einem Studium, sollte etwa das BAföG nicht ausreichend sein.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit für Personen in Ausbildung. Es muss sich um eine berufliche Ausbildung handeln. Sie steht Geduldeten nach 15 Monaten Aufenthalt offen. Sollte die BAB nicht ausreichen, sind ergänzende Asylbewerberleistungen möglich.
Weitere Informationen zur BAB finden sich hier.
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