Bild Ankunft Flughafen Deutschland

Geflüchtete haben keine Hoffnung mehr auf ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Nicht jeder davon führt dazu, dass man als Flüchtling anerkannt wird und in Deutschland Schutz erhält. 

Der Aufenthaltsstatus entscheidet darüber, ob und wie der Zugang zum Arbeitsmarkt möglich ist.

Der Aufenthaltsstatus ist maßgeblich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Dafür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Es prüft auf Antrag des Geflüchteten, ob er schutzberechtigt ist (Hier finden sich detaillierte Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens). 

Asylsuchende bekommen nach der ersten Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung einen Ankunftsnachweis.

Eine Aufenthaltsgestattung hat, wer den Antrag auf Asyl gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. 

Wird der Antrag im Asylverfahren positiv beschieden, erteilt die zuständige Ausländerbehörde dem Geflüchteten eine dem Bescheid entsprechende Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Diese unterscheiden sich u. a. hinsichtlich der Befristungsdauer.

Wird der Antrag negativ beschieden, ist der Antragsteller ausreisepflichtig. Kann die Person der Ausreisepflicht nicht nachkommen, kann die Ausländerbehörde eine Duldung erteilen.

Geflüchtete, die gegenüber einer Behörde den Wunsch geäußert haben, Asyl beantragen zu wollen, erhalten nach der Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung einen Ankunftsnachweis. Er wird wieder eingezogen, sobald der Geflüchtete seinen Asylantrag gestellt hat. Die Person erhält dann eine Aufenthaltsgestattung.

Eine Beschäftigung mit einem Ankunftsnachweis kann nach einer dreimonatigen Sperrfrist durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Praktisch spielt das kaum eine Rolle.

Personen, die sich im Asylverfahren befinden, haben eine Aufenthaltsgestattung. Sie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens. Wird der Rechtsweg gesucht, gilt die Aufenthaltsgestattung so lange weiter, bis dieser endgültig erschöpft ist. 

Inhabern einer Aufenthaltsgestattung kann die Beschäftigung erlaubt sein. Dabei ist stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Arbeitserlaubnis gilt aber nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht möglich.

Personen mit Aufenthaltsgestattung kann frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. 

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Ihnen soll die Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden.

Keinen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis haben Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Diese sind in Anlage II des Asylgesetzes (hier abrufbar) aufgeführt.

HINWEIS: Detailliertere Informationen zum Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern finden sich hier auf der Website.

Geflüchtete, deren Antrag auf Asyl positiv beschieden wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Bei den Schutzformen, die das BAMF feststellen kann, unterscheidet man zwischen Asylberechtigten, Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Es können auch Gründe für ein nationales Abschiebeverbot vorliegen. Der Aufenthaltsstatus wirkt sich auf die Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich Geltungsdauer und Verlängerungsmöglichkeiten aus. Zu dieser Gruppe zählen auch die Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind. Sie erhalten vorübergehenden Schutz, müssen aber kein Asylverfahren durchlaufen (mehr dazu hier auf der Website).

Für Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis ist der Arbeitsmarktzugang grundsätzlich uneingeschränkt. Sie können als Arbeitnehmer oder Selbständige arbeiten, so lange die Aufenthaltserlaubnis gilt. 

Wird der Aufenthaltsstatus vom BAMF rechtskräftig widerrufen, entscheidet die Ausländerbehörde, ob sie die Aufenthaltserlaubnis entzieht. Sie hat hier einen Ermessensspielraum.

Geflüchtete, deren Antrag auf Asyl negativ beschieden wurde, sind ausreisepflichtig. Ihre Aufenthaltsgestattung erlischt und wird eingezogen. 

Wenn die Geflüchteten aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, sind sie geduldet. Sie erhalten dann eine Duldungsbescheinigung, die regelmäßig verlängert werden muss.

ACHTUNG: Es handelt sich bei der Duldung nicht um einen Aufenthaltstitel. Die Personen bleiben ausreisepflichtig. Sie ermöglicht auch nicht die Aus- und Wiedereinreise. Wer das Bundesgebiet - auch nur für wenige Stunden - verlässt, verliert die Duldung.

HINWEIS: Geduldete sind nicht notwendigerweise abgelehnte Asylbewerber. Es kann sich auch um Personen handeln, die einen Aufenthaltstitel hatten, dieser aber abgelaufen ist oder entzogen wurde sowie um unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl nachgesucht haben.

Geduldete benötigen für eine Beschäftigung immer eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde. Eine selbstständige Tätigkeit von Geduldeten ist nicht möglich.

Geduldete können aber einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Dann ist das Arbeiten ausgeschlossen. 

HINWEIS: Detailliertere Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geduldete finden sich hier auf der Website.

Aus dem Aufenthaltsdokument des Geflüchteten geht hervor, ob ihm eine Beschäftigung möglich ist. Folgende Eintragungen sind denkbar:

  • Erwerbstätigkeit gestattet: Jede selbst- und unselbstständige Beschäftigung ist erlaubt.

  • Beschäftigung gestattet: Jede unselbstständige Beschäftigung ist erlaubt.

  • Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde: Nur eine ganz konkrete unselbstständige Beschäftigung kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet werden.

  • Erwerbstätigkeit nicht gestattet: Eine Beschäftigung ist nicht möglich, z. B. wegen eines Beschäftigungsverbots.

Es können auch weitere Nebenbestimmungen enthalten sein, beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeit.

ACHTUNG: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, zu prüfen, ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Sie haben für den Zeitraum der Beschäftigung auch eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis, -gestattung oder Duldung aufzubewahren.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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