Bild Praktikanten

Praktika und ähnliche Maßnahmen sind oft die beste Möglichkeit für Geflüchtete, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sie bieten auch aus Arbeitgebersicht eine gute Option, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erkennen und potentielle Fachkräfte zu identifizieren. Darüber hinaus kann die Teilnahme an solchen Maßnahmen auch die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht steigern.

Hinsichtlich der Aufnahme einer solchen Einstiegsmaßnahme gibt es bei anerkannten Flüchtlingen nichts weiter zu beachten, bei Geduldeten und Personen im Asylverfahren hingegen schon. Es können Wartefristen zu beachten sein. Auch die Zustimmung der Ausländerbehörde muss eventuell eingeholt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ähnelt das Praktikum einer Beschäftigung, kann auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig sein. 

Eine Hospitation dient dazu, Einblicke in den Arbeitsalltag in einem Unternehmen zu erhalten, Fragen zu stellen und die typischen Arbeitsprozesse kennenzulernen. So soll sich der Hospitant ein besseres Gesamtbild des Berufsbildes machen. Er darf dabei aber lediglich eine beobachtende Rolle einnehmen und keinesfalls Tätigkeiten ausführen.

Hospitieren dürfen sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthalts in Deutschland sowie Geduldete. Da es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, gilt das auch für Personen mit Beschäftigungsverbot. Für eine Hospitation ist weder die Zustimmung der Ausländerbehörde noch der Agentur für Arbeit nötig.

Eine Probebeschäftigung dient der Eignungsfeststellung für einen konkreten Arbeitsplatz. Es soll probeweise die vorgesehene Tätigkeit durchgeführt werden, damit der Arbeitgeber einschätzen kann, ob die Person für die Arbeitsstelle geeignet ist. 

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung: Anerkannte Flüchtlinge können jederzeit probebeschäftigt werden. Asylbewerber und Geduldete können nach frühestens 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland probebeschäftigt werden, wenn sie keinem Beschäftigungsverbot unterliegen. Sie benötigen außerdem immer die Zustimmung der Ausländerbehörde und in der Regel der Agentur für Arbeit.

Von einem Pflichtpraktikum spricht man, wenn es fester Bestandteil einer berufs- oder studienqualifizierenden Maßnahme ist. Es muss nicht vergütet sein.

Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis können ein Pflichtpraktikum absolvieren. 

Auch alle geduldeten Personen und Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes ist das möglich, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. Für Asylbewerber oder Gestattete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kommt ein Praktikum erst nach sechs Monaten in Frage. Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht eingeholt werden.

Dieses Praktikum wird zur Berufsfindung absolviert, um sich für eine bestimmte Ausbildung oder ein Studium zu entscheiden. Es kann auch der beruflichen Umorientierung dienen. Geht es länger als 3 Monate, ist es mindestlohnpflichtig. 

Es kann von geduldeten Personen sowie Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Für Asylbewerber und Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist es erst nach 6 Monaten möglich. Die Ausländerbehörde muss dem Praktikum zustimmen. 

Sollte die Praktikumsdauer 3 Monate überschreiten, wird auch die Zustimmung der Agentur für Agentur benötigt. Auch die Wartefristen ändern sich dann: Sie beträgt für Asylbewerber sowie für Geduldete 3 Monate. Für Asylbewerber und Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt eine 6-Monats-Frist.

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) richtet sich an ausbildungsfähige Geflüchtete ohne Ausbildungsreife. Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum, das von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Jobcentern gefördert wird. Die EQ dient dazu, an eine etwaige spätere Ausbildung in einem Betrieb heranzuführen. Das Praktikum zur Einstiegsqualifizierung dauert 4 bis 12 Monate. Die Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr und können auf eine spätere Ausbildung angerechnet werden. 

Die Einstiegsqualifizierung kann von geduldeten Personen und von Asylbewerben ab dem vierten Monat des Aufenthaltes ausgeübt werden, wenn sie keinem Beschäftigungsverbot unterliegen. Für Asylbewerber und Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt eine 6-Monats-Frist. Die Zustimmung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden. 

Mehr Informationen für Arbeitgeber finden sich hier

Um praktische Erfahrungen zu sammeln, ist es denkbar, dass Geflüchtete während einer Ausbildung oder eines Studiums freiwillig ein Praktikum absolvieren möchten. 

Das ist geduldeten Personen und Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes möglich, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. 

Sollte die Praktikumsdauer 3 Monate übersteigen, ist auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig, da der Arbeitgeber dann verpflichtet ist, den Mindestlohn zu zahlen. Auch die Wartefristen ändern sich dann: Sie beträgt für Asylbewerber sowie für Geduldete 3 Monate. Für Asylbewerber und Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt eine 6-Monats-Frist.

Bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wird häufig nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt. Dann sind Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der vollen beruflichen Anerkennung notwendig. Das können auch Praxisphasen in einem Betrieb sein, die dem Erwerb bestimmter praktischer Kenntnisse und Erfahrungen dienen.

Ein Praktikum, dass dazu dient, die volle Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses zu erhalten, kann jederzeit von anerkannten Flüchtlingen absolviert werden. Geduldeten Personen und Asylbewerbern ist das ab dem vierten Monat des Aufenthaltes möglich, wenn kein Beschäftigungsverbot gilt. Es ist unabhängig von der Dauer des Praktikums die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit erforderlich.

Die „Maßnahme beim Arbeitgeber“ (MAG) ist ein Angebot der Bundesagentur für Arbeit. Sie dient dazu, Einblick in Betriebe zu erhalten, berufliche Tätigkeiten auszuprobieren und Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen. Sie kann von wenigen Tagen bis ein paar Wochen dauern.

Die MAG steht Geflüchteten offen, wenn sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind oder Bürgergeld erhalten.

Da es sich nicht um ein Praktikum im engeren Sinne handelt, ist keine Zustimmung der Ausländerbehörde nötig.

Weitere Informationen zur MAG finden sich hier.

„Perspektiven für junge Flüchtlinge“ (PerjuF) ist eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit, die sich an junge Menschen ohne Ausbildung richtet, die die Schulpflicht bereits erfüllt haben. Ihnen werden Kenntnisse über den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vermittelt, um sich für eine passende Ausbildung entscheiden zu können. Dabei arbeiten sie u. a. in verschiedenen Betrieben, um ihre Fähigkeiten zu erproben. Auch eine berufsbezogene Sprachförderung kann Bestandteil sein. Die Maßnahme dauert zwischen 6 und 8 Monate.

PerjuF steht jungen anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern sowie Geduldeten mit Arbeitsmarktzugang offen. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Weitere Informationen zu PerjuF finden sich hier.

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Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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