
Der Begriff „Spurwechsel“ ist gesetzlich nicht definiert. Umschrieben wird damit die Möglichkeit, während eines Asylverfahrens oder nach zurückgenommenem bzw. abgelehnten Asylantrag eine Aufenthaltserlaubnis insbesondere zum Zwecke der Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu bekommen.
Den Wechsel aus einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis zu einer anderen wird hingegen als „Zweckwechsel“ bezeichnet.
Für anerkannte Geflüchtete ist ein „Spurwechsel“ nicht von Bedeutung. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Für sie kann aber eventuell ein „Zweckwechsel“ eine Rolle spielen, insbesondere bei Personen mit subsidiärem Schutz oder die nur aufgrund eines Abschiebungsverbotes in Deutschland bleiben dürfen.
Wer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kann bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel einholen, ohne ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Es ist also keine Ausreise notwendig.
Erfüllt ein anerkannter Geflüchteter also z. B. die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel als Fachkraft, kann er diesen bei der Ausländerbehörde beantragen. Er kann den Titel auch parallel zu seiner Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling führen. Sollte die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegfallen, wäre der Aufenthalt dank des parallelen Titels weiterhin erlaubt.
Keine Aufenthaltstitel auf diesem Wege dürfen aber erteilt werden zum Zwecke des Studiums, der Studienbewerbung, des studienbezogenen Praktikums EU, der Forschung und der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst. Personen mit nationalem Abschiebungsverbot sowie die einen vorübergehenden Schutz genießen, d. h. vor dem Ukrainekrieg Geflüchtete, können zudem keine Blaue Karte EU erhalten.
Während eines laufenden Asylverfahrens ist ein „Spurwechsel“ in einen Aufenthaltstitel weitgehend ausgeschlossen. Selbst wenn ein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Fachkraft (gemäß § 18a oder § 18b AufenthG) besteht, darf vor dem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen Deutschland es erfordern.
Ein „Spurwechsel“ kann aber möglich sein, wenn man seinen Antrag auf Asyl zurückzieht. Geöffnet sind Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte (§ 18a und § 18b AufenthG) sowie Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 AufenthG). Allerdings gilt diese spezielle Regelung nur für Personen, die vor dem 29.3.2023 nach Deutschland eingereist sind.
HINWEIS: Den Antrag auf Asyl kann man jederzeit zurückziehen, so lange das Urteil des BAMF noch nicht unanfechtbar ist.
Personen mit Duldung haben ein besonders großes Interesse an einem „Spurwechsel“, da ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist. Die Möglichkeiten sind aber begrenzt.
Befindet sich die geduldete Person in Ausbildung oder kurz vor Ausbildungsbeginn, kann sie eventuell eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer erhalten. Damit endet die Duldung und die Person erhält für den Zeitraum der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen sind dabei u. a., dass kein Beschäftigungsverbot gilt und der Lebensunterhalt gesichert ist (2025: mindestens 959 € pro Monat). Wird die Ausbildung erfolgreich beendet, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist u. a. eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
HINWEIS: Geduldete, die vor dem 1.3.2024 im Besitz einer Ausbildungsduldung waren, können bei der Ausländerbehörde beantragen, in die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer zu wechseln, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Ist die geduldete Person in Arbeit, kann sie eventuell eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erhalten. Sie benötigt dazu u. a. einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss oder muss als Berufserfahrener gelten. Sie muss eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausführen. Es werden auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für 2 Jahre und ist an das Beschäftigungsverhältnis gebunden.
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