
Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge sowie Geduldete unterliegen bezüglich ihres Wohnortes ggf. Auflagen. Das heißt, sie können ihren Wohnort nicht frei wählen. Unter Umständen benötigen sie sogar eine Erlaubnis, um sich außerhalb eines bestimmten Ortes aufzuhalten.
Verstöße gegen die Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können zu Geldstrafen, aber auch zum Entzug von Sozialleistungen führen. Sie können auch die Chancen auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht vermindern.
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wie ukrainische Kriegsflüchtlinge unterliegen einer Wohnsitzregelung. Das bedeutet, sie müssen nach Abschluss des Asylverfahrens in dem Bundesland wohnen bleiben, in dem das Verfahren durchgeführt wurde. Diese Auflage soll die Integration fördern, insbesondere im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Sprache sowie Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie kann bis zu 3 Jahre gelten. Bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaften und subsidiär Schutzberechtigten gilt die Frist ab Ausstellung des BAMF-Bescheids. Ansonsten zählt die 3-Jahres-Frist ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Sie wird in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Wohnsitzregelung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden. Sofern sie besteht, kann ein Antrag auf Streichung mit entsprechender Begründung und Nachweisen bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Auch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes hat zuzustimmen. Die Ausländerbehörden wägen dabei ab, ob die Auflage integrationshindernd ist bzw. die Gründe für die Streichung integrationsfördernd.
Gründe, warum die Wohnsitzregelung aufgehoben werden kann, sind z. B., dass eine Berufsausbildung oder ein Studium an einem anderen Wohnort aufgenommen werden soll. Aufgehoben oder gar nicht erst erteilt wird die Wohnsitzregelung, wenn der anerkannte Flüchtling einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche nachgeht und damit ein Mindesteinkommen (2025: 1.170,67 €) verdient.
Ist die Wohnsitzregelung aufgehoben worden und entfallen nach 3 Monaten die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben, muss erneut eine Wohnsitzregelung verhängt werden. Eine erneut verhängte Wohnsitzregelung hat keine Auswirkungen auf die o. g. 3-Jahres-Frist.
Wer einen Antrag auf Asyl stellt, ist in der Regel zunächst verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung gilt für bis zu 18 Monate, für Antragsteller aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten gemäß Anlage II des Asylgesetzes hingegen unbegrenzt. Geflüchtete Familien dürfen für maximal 6 Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden.
Für Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, gilt eine Residenzpflicht. Das bedeutet, sie dürfen den ihnen zugewiesenen Ort nicht bzw. nur mit Genehmigung verlassen. Personen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben müssen, aber noch keine 3 Monate ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland gelebt haben, ist der Aufenthalt ebenfalls nur im Bezirk der Ausländerbehörde gestattet.
HINWEIS: Die Ausländerbehörde kann eine Residenzpflicht auch als Sanktionsmaßnahme anordnen, beispielsweise bei Verurteilung aufgrund einer Straftat.
Nach Ablauf der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt die Unterbringung in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung erhalten eine Wohnsitzauflage, wenn sie nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Hintergrund ist die lastengerechte Verteilung der Sozialkosten auf die Kommunen. Die Wohnsitzauflage kann dabei für einen bestimmten Wohnort oder eine spezielle Unterkunft gelten. Wohnsitzauflage bedeutet dabei, dass der Wohnort nicht gewechselt werden darf, anders als bei der Residenzpflicht ist die Reisefreiheit hingegen nicht eingeschränkt.
Auf Antrag kann die Wohnsitzauflage geändert oder aufgehoben werden, wenn überzeugende Gründe vorgetragen werden. Wird z. B. der Nachweis erbracht, dass der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist, wird die Wohnsitzauflage regelmäßig aufgehoben.
Für Geflüchtete mit Duldung gilt, dass sie eine Wohnsitzauflage erhalten, wenn sie nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Sie kann auch als Sanktionsmaßnahme verhängt werden bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten. Die Wohnsitzauflage kann dabei für einen bestimmten Wohnort oder eine spezielle Unterkunft gelten.
Auf Antrag kann die Wohnsitzauflage geändert oder aufgehoben werden, wenn überzeugende Gründe vorgetragen werden. Wird z. B. der Nachweis erbracht, dass der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist, wird die Wohnsitzauflage regelmäßig aufgehoben. Für Geduldete mit ungeklärter Identität gilt die Wohnsitzauflage allerdings dauerhaft.
Geduldete Personen können auch einer Residenzpflicht unterliegen, dürfen also einen bestimmten Ort nicht ohne Genehmigung verlassen. Das gilt in der Regel nur in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts in Deutschland. Sie kann aber als Sanktionsmaßnahme angeordnet werden, z. B. bei Verurteilung wegen einer Straftat oder beim Bevorstehen konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Auch wenn wegen Täuschung oder Falschangaben zur Identität eine Abschiebung verhindert wurde, soll eine Residenzpflicht angeordnet werden.
ACHTUNG: Auch ohne Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht gilt, dass ein Geduldeter, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen hat.
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