KI-generiertes Bild Arbeitsgelegenheiten

Laut §5 Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Arbeitsgelegenheit (kurz AGH) eine Möglichkeit für Asylbegehrende in den Aufnahmeeinrichtungen zum Gemeinwohl etwas beizutragen und dabei die Chance erste Arbeits- und Integrationserfahrungen in Deutschland zu sammeln. 

Die Einsatzgebiete können sich an den Interessen der Teilnehmer orientieren. 

Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

Die Teilnehmer befinden sich nicht in einemsozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, sind jedoch über das AsylbLG weiterhin krankenversichert. 

Bei den Einsatzgebieten handelt es sich um Helfertätigkeiten.

Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Deutschland. 

Sie dient dazu, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Die gesetzliche Grundlage für Arbeitsgelegenheiten findet sich in § 16d SGB II.

Die Maßnahme ist eine "Leistung zur Eingliederung in Arbeit" und wird von den Jobcentern organisiert.

Besonderheit in Mittelsachsen:
In Mittelsachsen unterstützt der Bereich Unterbringung und Integration der Ausländer- und Asylbehörde - mit dem angelgliederten Fallmanagement - die Wohnheimbewohner des Landkreises über entsprechende AGH-Maßnahmen zu informieren und bei den Anbahnungsprozessen zu unterstützen.

Maßnahmeträger können Betreiber von Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten und staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger im Landkreis Mittelsachsen sein.

Die Teilnehmer von AGH sind Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes. 

Sie müssen im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig sein, keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht mehr Vollzeitschulpflichtig sein. 

Die AGH ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise 20 bis 25 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann. 

Leistungsempfänger des SGB II haben ebenfalls die Möglichkeit eine AGH durchzuführen. 
Die Zuständigkeit liegt hier beim Jobcenter.

AGHs können zu jedem Zeitpunkt im Jahr beginnen. 

Die Arbeitszeit von 20 – 25 Stunden pro Woche sollte eingehaltenwerden. 

Sollte eine Förderung der Bereitstellung einer AGH nach KomIntAVO erfolgen, sind die Bedingungen der Antragsstellung zu beachten.

Bei der zuständigen Stelle, im Landkreis Mittelsachsen der Bereich Unterbringung und Integration, wird ein „Antrag auf Beschäftigung eines Teilnehmers in einer internen oder externen AGH gemäß § 5 AsylbLG“ gestellt. 

Wird dieser bewilligt, muss eine Teilnahmevereinbarung zwischen Maßnahmenträger und Teilnehmer geschlossen werden. 

Anschließend hat der Träger noch die Möglichkeit Förderung über die KomIntAVO zu beantragen. Je AGH kann eine Förderung von bis zu 500 EUR beantragt werden. 

Innerhalb dieser Förderung können Anleiterkosten und Sachkosten (Material,Arbeitskleidung, Fahrkosten der Teilnehmer oder Werkzeuge) abgerechnet werden.

Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 EUR pro Stunde trägt der Maßnahmeträger.

Merkmale:

  • Zusätzlichkeit: Die Tätigkeit darf keine regulären Arbeitsplätze verdrängen und muss zusätzlich zur üblichen Arbeit anfallen.

  • Gemeinnützigkeit: Die Arbeit muss dem Allgemeinwohl dienen.

  • Wettbewerbsneutralität: Die Arbeitsgelegenheit darf den Wettbewerb nicht verzerren.

  • Zumutbarkeit: Die Teilnahme an einer AGH ist verpflichtend, wenn sie als zumutbar gilt (§ 10 SGB II).


Zielsetzungen:

  • Förderung der Arbeitsmoral und Tagesstruktur.

  • Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt.

  • Erhalt und Förderung von Grundarbeitsfähigkeiten.

Unterstützung im Bauhof (Helfertätigkeiten)

  • Grünanlagenpflege

  • Anbringen von Beschilderung

  • Pflege von Rad- und Fußwegen

  • Unkrautbeseitigung

  • Beseitigung von Unrat

  • Verschönerung des Stadtbildes

  • Sauberhaltung Randbereiche von Gewässern

  • Waldarbeiten

  • Außenanlagen Kita, Schule und Spielplätzen

  • Sortierung von Abbruchmaterialien

  • Hilfeleistungen beim Winterdienst

  • Farbanstriche


Unterstützung in sozialen Einrichtungen 
(Helfertätigkeiten, angelehnt an die Einsatzgebiete der ehemaligen Zivildienstleistenden)

  • Kita, Schulen, Förderschulen, Pflegeheimen, Behindertenwerkstätten, Behindertenwohnheimen, Therapieeinrichtungen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen, Tierheimen

  • Religiöse Einrichtungen

  • Fahrradwerkstätten, Tafeln, Möbelbörsen, Kleiderkammern


Weitere Unterstützungsmöglichkeiten (Helfertätigkeiten)

  • Unterstützung bei Stadtfesten

  • Sprachmittlerdienstleistungen

  • Begleitung anderer Migranten bei Behördengängen

  • Hilfe beim Umzug von Migranten, Bedürftigen

  • Unterstützung von Vereinen

  • Pflege öffentlicher Grünanlagen.

  • Unterstützung in gemeinnützigen Einrichtungen wie Tafeln oder Sozialkaufhäusern.

  • Renovierungsarbeiten in öffentlichen Einrichtungen.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

Bereich Unterbringung und Integration
Frau Tanja Schrenk
Tel.: 03731/799-3411
Mail: Integration@landkreis-mittelsachsen.de 
https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/bereich-unterbringung-und-integration.html 

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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