Die Finanzierung des Studiums ist ein wesentlicher Aspekt der Studienvorbereitung und -durchführung. Neben Studiengebühren und Semesterbeiträgen müssen Studenten auch Kosten für Miete, Lebensunterhalt, Lernmaterialien und ggf. Versicherungen einkalkulieren. Um diese Ausgaben zu decken, stehen verschiedene Finanzierungsquellen zur Verfügung, darunter staatliche Unterstützungsleistungen wie BAföG, Stipendienprogramme sowie Nebenbeschäftigungen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

In Deutschland fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen finanziell, wenn die Eltern die Ausbildung nicht finanzieren können. Auch bestimmte ausländische Personengruppen haben auf das so genannte BAföG (kurz für Bundesausbildungsförderungsgesetz) Anspruch. Es wird zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen ausgezahlt. Die Darlehenshälfte muss zurückgezahlt werden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 10.000 €. Der BAföG-Höchstsatz pro Monat liegt derzeit bei 992 € (Wintersemester 2024/25). Ausländer müssen das Darlehen auch dann zurückzahlen, wenn sie später in ihr Heimatland zurückkehren.

Prinzipiell erhalten nur ausländische Staatsbürger BAföG, die sich langfristig in Deutschland aufhalten dürfen bzw. eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis ist üblicherweise nicht ausreichend. 

BAföG steht u. a. offen:

  • anerkannten Asylberechtigten, 

  • anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, 

  • subsidiär Schutzberechtigten, 

  • Inhabern eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG und

  • Geduldeten, die sich seit Asylantragstellung seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.

Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können hingegen kein BAföG erhalten. Bei ihnen ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können.

ACHTUNG: Der Bezug von BAföG wirkt sich auf den Bezug von Sozialleistungen aus und muss entsprechend gemeldet werden.

Mehr zum Thema BAföG erfahren Sie hier. Ansprechpartner zum Thema BAföG im Landkreis Mittelsachsen finden Sie hier.

Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Studiums sind Stipendien. Sowohl politische oder kirchliche Stiftungen, Gewerkschaften, Firmen, staatliche Institutionen als auch private Förderer bieten diese an. Manche davon stehen auch Geflüchteten offen oder sind speziell für diese gedacht. 

Der Freistaat Sachsen fördert beispielsweise leistungsstarke ausländische Studenten an sächsischen Hochschulen finanziell, insbesondere im MINT-Bereich, mit Hilfe der Georgius-Agricola-Stipendien. Es gibt 3 Arten von Stipendien: 

  • Das Grundstipendium richtet sich an Studienanfänger aus den so genannten DAC-Ländern (eine Liste der DAC-Länder ist hier abrufbar), um Personen aus Entwicklungsländern ein Studium zu ermöglichen. 

  • Das Leistungsstipendium ist für leistungsstarke Studenten ab dem 3. Semester oder im Master-Studium. 

  • Zur finanziellen Unterstützung eines studienbegleitenden Praktikums bei einem Unternehmen in Sachsen gibt es das Wirtschaftsstipendium.

Details zum Georgius-Agricola-Stipendium finden sich hier.

Auch die Bundesregierung fördert begabte und leistungsfähige Studenten unabhängig von der Herkunft mit dem so genannten Deutschlandstipendium. Neben den Studienleistungen spielt gesellschaftliches Engagement eine Rolle bei der Stipendienvergabe. Das Stipendium wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von privaten Stiftern getragen. Auch die Hochschulen in Mittelsachsen, die TU Freiberg sowie die Hochschule Mittweida, bieten das Deutschlandstipendium an. Mehr zum Deutschlandstipendium können hier nachgelesen werden. 

Fördermöglichkeiten für Ausländer, die in Deutschland studieren, forschen, ein Praktikum machen oder Deutsch lernen wollen, bietet auch der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD). Die Stipendien des DAAD richten sich in erster Linie an Studenten mit einem Bachelor-Abschluss, Doktoranden und Promovierte und werden für Studien- und Forschungsaufenthalte an Hochschulen sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland vergeben. Im Rahmen mancher Programme werden auch Praktika gefördert. Mehr dazu findet sich hier.

Im Rahmen des Stipendien- und Betreuungsprogramms STIBET stellt der DAAD auch Mittel für Stipendien für mehr Chancengerechtigkeit zur Verfügung. Sie werden an internationalen Studenten vergeben, die besondere Herausforderungen und Lebensumstände während des Studiums zu bewältigen haben, z. B. durch Fluchthintergrund. Die TU Freiberg vergibt diese auch (mehr dazu hier).

HINWEIS: Es empfiehlt sich, sich direkt an die Hochschulen zu wenden und zu erfragen, welche Fördermöglichkeiten bestehen.

Anerkannten Flüchtlingen ist die Beschäftigung erlaubt. Asylbewerber und Personen in Duldung benötigen hingegen für eine Beschäftigung immer die Zustimmung der Ausländerbehörde. Sie dürfen keinesfalls einem Beschäftigungsverbot unterliegen. 

Im Rahmen eines Studiums gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die Beschränkungen wie für internationale Studenten. Sie dürfen bis zu 140 volle bzw. 280 halbe Tage im Jahr als Arbeitnehmer arbeiten. Mehr ist nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde möglich. Ein halber Tag ist dabei als maximal 4 Stunden Arbeitszeit definiert, mehr als 4 Stunden als ganzer Tag. 

Alternativ kann die Arbeitszeit auch pro Woche berechnet werden: Studenten dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vorlesungszeiten arbeiten. Diese werden als 2,5 Tage Arbeitszeit bewertet. In den Semesterferien können Sie auch Vollzeit arbeiten. Es werden dennoch nur 2,5 Tage Arbeitszeit pro Woche berechnet.

Praxissemester werden nicht auf das Arbeitszeitkontingent angerechnet.

Zusätzlich sind folgende Beschäftigungen erlaubt: als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule, im Studierendenwerk oder in der Studierendenvertretung (AStA/STURA) oder Beschäftigungen in sehr engem Bezug zum Studium, z. B. an einem Institut. Solange das Studium nicht gefährdet ist, kann diese Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden.

Auch für Studenten gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt nicht für Pflichtpraktika und Praktika, die bis zu drei Monate dauern.

ACHTUNG: Ein freiwilliges Praktikum wird als Arbeit gewertet, selbst wenn es unbezahlt ist. Vollzeitpraktika werden in der vorlesungsfreien Zeit mit 2,5 Tagen pro Woche angerechnet.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

Service Footer Image

Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Service Footer Image