
Das Studium dient der vertieften Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen oder praxisorientierten Fachgebiet. Ziel ist es, fachliche Kompetenzen zu vermitteln, analytisches Denken zu fördern und Studenten auf den Einstieg ins Berufsleben oder weiterführende wissenschaftliche Tätigkeiten vorzubereiten. Darüber hinaus bietet das Studium die Möglichkeit, sich eigenständig mit komplexen Fragestellungen auseinanderzusetzen und methodisches Arbeiten zu erlernen.
Auch für Geflüchtete ist ein Studium eine Option. Ein erfolgreicher Abschluss ermöglicht unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis.
Was den Zugang zum Studium angeht, gelten für Geflüchtete dieselben Zugangsbedingungen wie für alle anderen. Über die Hochschulzugangsberechtigung entscheiden die Hochschulen eigenständig. Dazu werden Zeugnisse benötigt. Ob diese zu einem Studium in Deutschland berechtigen, lässt sich in vielen Fällen hier online prüfen.
Liegen die Unterlagen nicht vor oder sind unvollständig, können Hochschulen auf der Grundlage von Einstufungstests, Vorbereitungskurse o. Ä. Zugang zum Studium gewähren.
Auch Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Häufig wird das Niveau C1 verlangt. Manche Hochschulen bieten englischsprachige Studiengänge an. Hierfür werden entsprechende englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt.
Soll ein Studium, das im Ausland begonnen wurde, fortgesetzt werden, können erbrachte Studienleistungen eventuell angerechnet werden. Darüber entscheidet ebenfalls die Hochschule.
Für die Aufnahme eines Studiums ist keine Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig. Ein Studium steht auch dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht entgegen. Es muss aber die Zustimmung eingeholt werden, um eine eventuell bestehende Wohnsitzauflage aufheben zu lassen, wenn diese dem Studium hinderlich ist. Auch die Absolvierung eines Praktikums erfordert die Zustimmung der Ausländerbehörde.
HINWEIS: Ein Studium hat keine aufschiebende Wirkung für den Aufenthaltsstatus. Während etwa Geduldete, die eine qualifizierte Berufsausbildung antreten, unter Umständen eine Ausbildungsduldung bekommen können, gibt es für das Hochschulstudium keine vergleichbare Regelung.
Perspektivisch ermöglicht ein abgeschlossenes Studium in Verbindung mit einer qualifizierten Beschäftigung eine Aufenthaltsgenehmigung als akademische Fachkraft.
Geduldete, die mindestens 2 Jahre eine dem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben, können eventuell eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete bekommen.
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