KI-generiertes Bild Arbeitsgelegenheiten

Gemäß § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Arbeitsgelegenheiten in Gemeinschaftsunterkünften zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Ausgeschlossen hierbei sind Tätigkeiten zur Selbstversorgung des Leistungsberechtigten.

Außerdem sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

Arbeitsgelegenheiten dienen außerdem als Chance für die Migranten, erste Arbeits- und Integrationserfahrungen in Deutschland zu sammeln und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. 

Die Einsatzgebiete können sich auch an den Interessen der Teilnehmer orientieren.

Weitere Information zur Förderung von Integration durch Arbeitsgelegenheiten: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/foerderung-integration-arbeitsgelegenheiten.html

Maßnahmeträger können Betreiber von Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten und staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger im Landkreis Mittelsachsen sein.

Als Teilnehmer geeignet sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. 

Für die Akquise sind die Träger der Maßnahmen grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Ausländer- und Asylbehörde kann dabei ggf. unterstützen und Kontakte vermitteln.

Bei Maßnahmen, zu denen die Teilnehmer durch die Ausländer- und Asylbehörde verpflichtet werden, ist die Ausländer- und Asylbehörde zuständig. 
 

AGHs können zu jedem Zeitpunkt im Jahr beginnen. 

Die Arbeitszeit von 20 – 25 Stunden pro Woche sollte eingehalten werden. 

Sollte eine Förderung der Bereitstellung einer AGH nach Kommunalintegrationsarbeitsverordnung (KomIntAVO) erfolgen, sind die Bedingungen der Antragsstellung zu beachten.

Träger der Maßnahmen müssen bei der Ausländer- und Asylbehörde – Bereich Unterbringung und Integration – des Landkreises Mittelsachsen einen „Antrag auf Beschäftigung eines Teilnehmers in einer internen oder externen AGH gemäß § 5 AsylbLG“ stellen. Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeitsgelegenheit einzureichen.

Wird dieser bewilligt, muss eine Teilnahmevereinbarung zwischen Maßnahmenträger und Teilnehmer geschlossen werden. Für die zu leistende Arbeit zahlt der Träger der Maßnahme 0,80 EUR je Stunde, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen. Besitzt der Teilnehmer ein Bankkonto, kann die Auszahlung darauf erfolgen. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfügen allerdings über eine so genannte Bezahlkarte, auf die keine Überweisung möglich ist. Hier ist eine Auszahlung in bar erforderlich.

Es besteht außerdem die Möglichkeit einer Verpflichtung zur Teilnahme der leistungsberechtigten Person durch die Ausländer- und Asylbehörde. 

Darüber hinaus haben die Träger noch die Möglichkeit, eine Förderung gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 4 über die Kommunalintegrationsarbeitsverordnung (KomIntAVO) zu beantragen. Pro Maßnahme kann eine Förderung von bis zu maximal 500 EUR beantragt werden. Die Anzahl der Personen, die bei der Maßnahme eingesetzt werden sollen, spielt dabei keine Rolle. Zuwendungsempfänger von Fördermitteln aus der KomIntAVO können Betreiber von Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten im Landkreis Mittelsachsen sein. Auch staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger können eine Förderung beantragen.

Innerhalb dieser Förderung können beispielsweise Personalkosten für Anleiter sowie Sachkosten (Material, Arbeitskleidung oder Werkzeuge) abgerechnet werden. Die 0,80 EUR Aufwandsentschädigung sind nicht über die Förderung nach § 11 Absatz 4 Nummer 4 KomIntAVO förderfähig!

Der Förderantrag ist ebenfalls bei der Ausländer- und Asylbehörde – Bereich Unterbringung und Integration – des Landkreises Mittelsachsen einzureichen. Der Fördermittelantrag muss vier Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Antragstellung für das laufende Jahr ist bis zum 30. September möglich.

1) In den Unterbringungseinrichtungen (sog. interne Arbeitsgelegenheiten):

Hauswirtschaft

  • Hausmeisterhilfen

  • Reinigungsarbeiten

  • Pflege Außenanlagen

Unterstützung der Mitbewohner

  • Sprachmittler

  • Begleitung bei Behördengängen

 

2) Bei kommunalen, gemeinnützigen oder staatlichen Trägern (sog. externe Arbeitsgelegenheiten):

Landschaftspflege

  • Grünanlagenpflege

  • Anbringen von Beschilderung

  • Pflege von Rad- und Fußwegen

  • Unkrautbeseitigung

  • Beseitigung von Unrat

  • Verschönerung des Stadtbildes

  • Sauberhaltung Randbereiche von Gewässern

  • Waldarbeiten

  • Außenanlagen Kitas, Schulen und Spielplätzen

  • Sortierung von Abbruchmaterialien

  • Hilfeleistungen beim Winterdienst

  • Farbanstriche

Soziales (Helfertätigkeiten, angelehnt an die Einsatzgebiete der ehemaligen Zivildienstleistenden)

  • Kitas, Schulen, Förderschulen, Pflegeheime, Behindertenwerkstätte, Behindertenwohnheime, Therapieeinrichtungen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen, Tierheime

  • Religiöse Einrichtungen

  • Fahrradwerkstätte, Tafeln, Möbelbörsen, Kleiderkammern

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten (Helfertätigkeiten)

  • Unterstützung bei Stadtfesten

Arbeitsgelegenheiten stellen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dar. Arbeitnehmerrechte finden daher keine Anwendung.

Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit werden jedoch analog angewendet. Das bedeutet insbesondere bei einer Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme durch die Ausländer- und Asylbehörde, dass Teilnehmer sich rechtzeitig vor Beginn des Arbeitstages abmelden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen.

Der Träger der Maßnahme hat die Ausländer- und Asylbehörde unverzüglich zu informieren, wenn Teilnehmer unentschuldigt fernbleiben oder die Arbeitsgelegenheit eigenmächtig abbrechen. Sofern dadurch die Fortführung der Arbeitsgelegenheit nicht mehr möglich ist, kann durch die Ausländer- und Asylbehörde eine Anspruchseinschränkung geprüft und eingeleitet werden.

Auch bei freiwilliger Teilnahme kann vereinbart werden, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall eine Abmeldung beim Maßnahmeträger erfolgt. Sanktionsmöglichkeiten bestehen in diesem Fall nicht. Der Maßnahmeträger kann die Maßnahme jedoch beenden.

Hinsicht Unfallschutz finden die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entsprechende Anwendung. Belehrungen diesbezüglich sind durch den Träger der Maßnahme vor Beginn der Tätigkeit durchzuführen. Die Ausländer- und Asylbehörde kann hierbei unterstützen.

Es gibt keine Kündigungsfristen. Eine Beendigung der Maßnahme ist kurzfristig möglich. Sofern die Maßnahme auf freiwilliger Basis durchgeführt wird und hierfür lediglich eine Genehmigung durch die Ausländer- und Asylbehörde erteilt wurde, kann der Träger der Maßnahme die Teilnahmevereinbarung bei fehlender Eignung aufheben. In dem Fall ist die Ausländer- und Asylbehörde zu informieren.

Wurden Personen zur Wahrnehmung der Maßnahme per Bescheid verpflichtet, ist eine Beendigung grundsätzlich vorab mit der Ausländer- und Asylbehörde abzustimmen. Sollte eine Person unangemessen auffallen oder nicht regelmäßig teilnehmen, kann ggf. eine Anspruchseinschränkung geprüft und eingeleitet werden. Sollte die Person fachlich nicht geeignet sein, kann die Verpflichtung widerrufen werden.

Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Teilnehmer können bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Maßnahme freigestellt werden. Dies ist vorab mit der Ausländer- und Asylbehörde abzustimmen. Bei freiwilliger Teilnahme ist eine Freistellung individuell mit dem Träger der Maßnahme abzustimmen.

Aus einer Arbeitsgelegenheit ergibt sich kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Sollte ein Teilnehmer gute Arbeit leisten und aus Sicht des Trägers für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geeignet sein, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, im Anschluss an die Maßnahme ein reguläres Arbeitsplatzangebot zu unterbreiten. Dies liegt in der Verantwortung des Trägers.

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

Bereich Unterbringung und Integration
Frau Tanja Schrenk
Tel.: 03731/799-3411
Mail: Integration@landkreis-mittelsachsen.de 
https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/bereich-unterbringung-und-integration.html

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de   
Web: https://welcome-mittelsachsen.de/  
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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