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Wohnsitzauflagen gelten in der Regel für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen. Aber auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen können einer Wohnsitzauflage unterliegen. 

Unterliegt eine Person einer Wohnsitzauflage, ist sie verpflichtet ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen und beizubehalten. Sie darf demnach nicht umziehen, ehe die Wohnsitzauflage geändert oder gestrichen wurde. 

Die Änderung/Streichung der Wohnsitzauflage kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgen. Hierfür ist ein Antrag bei der Ausländer- und Asylbehörde zu stellen. Das ist online oder per Formular möglich.

Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird mit dieser häufig eine Wohnsitzauflage verfügt. Die Wohnsitzauflage kann durch die Ausländer- und Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. 

Wenn Sie von der Landesdirektion Sachsen in den Landkreis Mittelsachsen zugewiesen werden, unterliegen Sie hierdurch bereits einer Wohnsitzauflage für den Landkreis Mittelsachsen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung nicht eigenständig sichern können (§ 60 Abs. 1 S. 1 AsylG) 

Da die Ausländer- und Asylbehörde zu Ihrer Unterbringung verpflichtet ist, verfügt sie am Tag Ihrer Zuweisung in den Landkreis Mittelsachsen darüber hinaus eine Wohnsitzauflage für eine bestimmte Unterkunft oder Wohnung. 

Die Wohnsitzauflage kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden.

Möchten Sie an einen Ort im Landkreis Mittelsachsen umziehen, entscheidet die Ausländer- und Asylbehörde über Ihren Antrag. Möchten Sie an einen Ort umziehen, der nicht im Landkreis Mittelsachsen liegt, entscheidet über Ihren Antrag die zuständige Behörde des Bundeslandes, in das Sie umziehen möchten. 

Wenn Ihr Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurde, erlischt die bisherige Wohnsitzauflage. Gleichzeitig entsteht kraft Gesetzes erneut eine Wohnsitzauflage für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem Sie zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig wohnen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt nicht eigenständig bestreiten können.

Da die Ausländer- und Asylbehörde zu Ihrer Unterbringung verpflichtet ist, verfügt sie zudem erneut eine Wohnsitzauflage für eine bestimmte Unterkunft oder Wohnung.

Die Wohnsitzauflage kann durch die Ausländer- und Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden. Hierfür ist in der Regel die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig, in dessen Bezirk Sie umziehen wollen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnsitzauflage geändert oder gestrichen werden kann, hängt zunächst davon ab, welchen Aufenthaltsstatus Sie besitzen. Es bestehen je nach Aufenthaltsstatus unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Eine Änderung/Streichung der Wohnsitzauflage kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sichern können oder wenn der Umzug zu Angehörigen der Kernfamilie (z. B. Ehegatten, leibliche Kinder) erfolgen soll. 

Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird mit Hilfe des § 2 Abs. 3 AufenthG festgestellt. 

Hiernach ist Ihr Lebensunterhalt gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. Maßgeblich bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung ist, ob Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Dabei ist es unerheblich, ob Sie diese tatsächlich in Anspruch nehmen. 

Er ist zudem in der Regel nur dann vollständig gesichert, wenn auch der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen mit gesichert ist.

Ferner wird stets erst dann von einer Lebensunterhaltssicherung ausgegangen, wenn zu erwarten ist, dass diese nachhaltig ist, also voraussichtlich auch in Zukunft fortbesteht. Um dies zu beurteilen, betrachtet die Ausländer- und Asylbehörde Ihre bisherige Ausbildungs- und Erwerbsbiografie. Befinden Sie sich beispielsweise noch in der Probezeit Ihres Arbeitsverhältnisses, wird in der Regel zunächst abgewartet, ob Sie diese bestehen. 

Online-Formular zur Einreichung eines Umverteilungsantrags

Landratsamt Mittelsachsen
Ausländer- und Asylbehörde
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Angaben zu Ihrem Antrag:

Ihre Kontaktdaten (Antragssteller)
Hiermit beantrage ich, mir die Wohnsitznahme in:

Dieser Antrag gilt außerdem für folgende Familienangehörige:

INFOBOX

Wichtige Ansprechpartner/Anlaufstellen:

Bereich Unterbringung und Integration
Frau Tanja Schrenk
Tel.: 03731/799-3411
Mail: Integration@landkreis-mittelsachsen.de 
https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/bereich-unterbringung-und-integration.html 

SAMM - Servicestelle Arbeit und Migration Mittelsachsen
Tel.: +49 (0) 3731 799 -3697 | -4622
Mail: samm@landkreis-mittelsachsen.de    
Web: https://welcome-mittelsachsen.de   

Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg (Stadtteil Zug)

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

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