Die folgenden Informationen gelten für alle Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (AufenthG). Andere Personen (Duldung, Gestattung etc.) wenden sich bitte an integration@landkreis-mittelsachsen.de.

Anspruch auf eigene Wohnung

  • Ob Sie sich eine eigene Wohnung suchen können, hängt von Ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind Sie nicht mehr verpflichtet in einer Unterbringungseinrichtung des Landratsamtes Mittelsachsen zu wohnen und können sich eine eigene Wohnung suchen.
     

  • Bei Familiennachzug können der oder die aufnehmende(n) Person(en) bereits vor Einreise der Familienangehörigen eine gemeinsame Wohnung suchen. Der Mietvertrag ist aber erst zu unterschreiben, wenn alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Jobcenter, Einwohnermeldeamt). 
     

  • Ukraine-Geflüchtete können direkt nach der Einreise nach Deutschland eine eigene Wohnung anmieten.

  • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie grundsätzlich Ihren zukünftigen Wohnort frei wählen
     

  • Wenn Sie allerdings einer Wohnsitzauflage unterliegen, dann sind Sie verpflichtet, Ihren Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen zu nehmen.

  • Nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß AufenthG erstmalig erteilt wurde, verpflichtet für den Zeitraum von drei Jahren ihren Wohnsitz in dem Geltungsbereich zu nehmen, in den die Person zugewiesen wurde.
     

  • Die Wohnsitzauflage soll dazu beitragen, dass die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert wird und ein angemessener Wohnraum sichergestellt wird.
     

  • Die Wohnsitzauflage wird in Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder in einem Zusatzblatt vermerkt.

  • In bestimmten Fällen können Sie auch eine Wohnung in anderen Orten außerhalb des Landkreises anmieten, wie z.B.: Arbeitsvertrag oder Studium außerhalb des Landkreises, Familienzusammenführung (Angehörige ersten Grades) bzw. gesundheitliche Gründe.
     

  • In diesem Fall müssen Sie - bevor Sie eine Wohnung anmieten - einen formlosen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der Ausländerbehörde des Landkreises Mittelsachsen stellen. Bitte begründen Sie Ihren Antrag entsprechend.
     

E-Mail: 
auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Postadresse: 
Landratsamt Mittelsachsen
Ausländer- und Asylbehörde
Bereich Ausländerrecht
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Wohnungssuche

  • Nutzen Sie Online-Wohnungsbörsen, wie z.B.: immoscout24.de, immowelt.de, immonet.de, kleinanzeigen.de
     

  • In den größeren Orten gibt es kommunale Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften.
    Diese Unternehmen bieten oftmals mehrere freie Wohnungen an. Nutzen Sie auch hierfür die Internetsuche.
     

  • Nutzen Sie auch persönliche Kontakte. Fragen Sie bei Freunden/Bekannten nach frei verfügbaren Wohnungen
     

  • Die Flüchtlingssozialarbeiter unterstützen Sie ebenfalls bei der Wohnungssuche.

  • Alle wichtigen Angaben zur Wohnung, wie Wohnungsgröße, Mietkosten, Ausstattung, Heizungsart, Kontaktdaten des Ansprechpartners usw. finden Sie in Wohnungsanzeigen, wenn sie online nach einer Wohnung suchen oder/und in einem schriftlichen Wohnungsangebot (auch Exposé genannt) zusammengefasst und vom Vermieter bereitgestellt.

  • Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter bzw. Sozialamt erhalten, sollten Sie bei der Wohnungssuche vor allem auf die angemessene Wohnungsgröße und die Miete achten. Ihren Umzugswunsch müssen Sie bei Ihrem zuständigen Amt aufzeigen, indem Sie das Wohnungsangebot (Exposé) dort zur Prüfung einreichen. 

    Ihr Antrag wird geprüft und nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. 


    Ganz wichtig: Erst wenn Ihnen die Zustimmung zum Umzug vorliegt und die Übernahme der Wohnkosten zugesichert ist, können Sie den Mietvertrag unterschreiben.

  • Die Größe der Wohnung und die Miete müssen angemessen sein, das heißt sie dürfen bestimmte Höchstgrenzen (s. unten) nicht überschreiten. 
    Die Vorgaben richten sich nach der „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen“ (KdU-Richtlinie).
    Die Angemessenheit Kosten für die Heizung und Warmwasser werden separat geprüft.
     

  • Die Höchstgrenzen richten sich nach der Region, in dem sich Ihr zukünftiger Wohnort befindet


Quelle: Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung
Bruttokaltmiete = Kaltmiete und Nebenkosten (jedoch ohne Heizkosten und Warmwasser)


REGION 1

Umland Chemnitz: Augustusburg, Burgstädt, Claußnitz, Flöha, Frankenberg, Hartmannsdorf, Leubsdorf, Lichtenau, Lunzenau, Niederwiesa und Penig
 

Personen im Haushalt   1   2   3   4   jede weitere Person   
maximale Wohnungsgröße   50 m²   60 m²   75 m²   85 m²   +10 m²   
maximale Bruttokaltmiete   340,00 €   410,00 €   500,00 €   570,00 €   +90,00 €   

REGION 2

Bereich Mittweida: Erlau, Geringswalde, Hainichen, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Mittweida, Rochlitz, Rossau und Wechselburg
 

Personen im Haushalt   1   2   3   4   jede weitere Person   
maximale Wohnungsgröße   50 m²   60 m²   75 m²   85 m²   +10 m²   
maximale Bruttokaltmiete   360,00 €   410,00 €   490,00 €   580,00 €   +100,00 €   

REGION 3

Bereich Döbeln: Döbeln, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Ostrau/ Jahnatal, Roßwein, Striegistal und Waldheim
 

Personen im Haushalt   1   2   3   4   jede weitere Person   
maximale Wohnungsgröße   50 m²   60 m²   75 m²   85 m²   +10 m²   
maximale Bruttokaltmiete   340,00 €   400,00 €   480,00 €   550,00 €   +60,00 €   

REGION 4

Bereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg): Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Frauenstein, Großhartmannsdorf, Großschirma, Halsbrücke, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, und Sayda
 

Personen im Haushalt   1   2   3   4   jede weitere Person   
maximale Wohnungsgröße   50 m²   60 m²   75 m²   85 m²   +10 m²   
maximale Bruttokaltmiete   350,00 €   400,00 €   500,00 €   570,00 €   +80,00 €   

REGION 5

Freiberg: Stadt Freiberg und nach der Anzahl, der Personen, die im Haushalt leben (Bedarfsgemeinschaft)
 

Personen im Haushalt   1   2   3   4   jede weitere Person   
maximale Wohnungsgröße   50 m²   60 m²   75 m²   85 m²   +10 m²   
maximale Bruttokaltmiete   380,00 €   450,00 €   530,00 €   620,00 €   +90,00 €   
  • Bei Interesse an einer Wohnung müssen Sie mit dem Vermieter zuerst einen Termin zur Besichtigung der Wohnung vereinbaren.
     

  • Manchmal müssen Sie schon vorab einige Informationen angeben, indem Sie zum Beispiel eine Selbstauskunft ausfüllen.

    Der Vermieter wünscht sich oft die Angaben zur Anzahl der einziehenden Personen, Höhe des Einkommens usw.

  • Bitte nehmen Sie den Besichtigungstermin pünktlich wahr und falls Sie verhindert sind, kontaktieren Sie die Ansprechperson, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können.
     

  • Bekunden Sie ihr Interesse, falls Ihnen die Wohnung gefällt. 
    Unter Umständen ist es möglich, die Wohnung zu reservieren, bis Sie alle Formalitäten erledigt haben bzw. die nötigen Unterlagen beim Jobcenter oder Sozialamt eingereicht haben.

  • Der Vermieter wird mit Ihnen einen Termin zur Wohnungsübergabe vereinbaren.
    Die Wohnungsübergabe ist wichtig.
    Dabei wird der Zustand der Wohnung in einem Protokoll dokumentiert.
    Dazu gehört auch das Ablesen der Zählerstände (Gas, Wasser, Strom).
     

  • Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie auch selbst die Wohnung auf Mängel prüfen und diese ins Protokoll eintragen lassen. 
    Sie können ggf. einen Dolmetscher oder eine vertraute Person zur Wohnungsübergabe mitnehmen
     

  • Zur Wohnungsübergabe erhalten Sie vom Vermieter alle Schlüssel der Wohnung. 

Wohnkosten

  • Monatliche Wohnkosten: das sind die Kosten die für die Wohnungsnutzung anfallen. 
    Diese monatlichen Kosten setzen sich aus folgenden Teilkosten zusammen
    Kaltmiete: (Grundpreis für die Nutzung der Wohnung) sowie 
    Nebenkosten: Betriebskosten (z.B.: Kaltwasser, Winterdienst, Hausmeister, Steuern und Gebühren) und 
    Heizkosten: (Heizung und Warmwasser).
     

  • Einmalige Kosten: Kaution oder Genossenschaftsanteile. 
    Die Kaution ist eine finanzielle Sicherheit für den Vermieter, dient sozusagen als Pfand für den Vermieter gegen Schäden und Forderungen, die vom Mieter im Rahmen der Wohnungsnutzung anfallen. 
    Die Mietkaution beträgt in der Regel drei Monatskaltmieten
    Nach Vereinbarung kann die Kaution in drei Raten gezahlt werden. 
    Wenn Sie eine Wohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft (eG) anmieten, müssen Sie statt der Kaution Genossenschaftsanteile einzahlen.
     

  • Weitere Nebenkosten, die nicht in der monatlichen Miete enthalten sind, wie Strom, Telefon bzw. Internet bzw. Rundfunkbeitrag. (s. dazu auch VI. Welche Formalitäten müssen nach dem Einzug erledigt werden?)
     

  • Umzugskosten: der Umzug in die neue Wohnung soll selbst organisiert werden. 
    Die mit dem Umzug entstehenden Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen.
     

  • Kosten für die Einrichtung der Wohnung: Kosten für die Anschaffung von Möbel und Wohnungsgegenstände kommen beim Einzug in die neue Wohnung ebenfalls dazu, da die Wohnungen in der Regel unmöbliert und ohne eingebaute Küche vermietet werden. 
    Hierfür können Sie beim Jobcenter bzw. beim Sozialamt einen Zuschuss (Erstausstattung) beantragen, wenn Sie bereits Leistungen erhalten.

Finanzielle Unterstützung

  1. Übernahme der Mietkosten

    Falls Sie staatliche Leistungen erhalten (Bürgergeld oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII bzw. Grundsicherung im Alter) können die Übernahme der Mietkosten beim Jobcenter oder beim Sozialamt beantragen.  
     

  2. Übernahme der Kaution

    Stellen Sie am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Übernahme der Mietkosten einen Antrag auf Übernahme der Kaution bzw. der Genossenschaftsanteile beim Jobcenter oder beim Sozialamt. Die Übernahme der Kaution wird als Darlehen gewährt, das in Raten zurückzuzahlen ist.
     

  3.  Unterstützung bei der Einrichtung bei der Wohnung (Erstausstattung)

    Sie können auch einen Antrag auf die Erstausstattung für die Wohnung (Möbel, Elektrogeräte, Waschmaschine, Herd usw.) beantragen. Den formlosen Antrag müssen Sie ebenfalls beim zuständigen Jobcenter oder beim Sozialamt stellen.

  • Wenn Sie arbeiten gehen und Ihr Geld nicht ausreicht um alle Kosten einer Wohnung zu bezahlen, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser Zuschuss heißt „Wohngeld“.
     

  • Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und wird von der zuständigen Wohngeldstelle geprüft. 
    Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
     

  • Im Landkreis Mittelsachsen sind drei Behörden für die Gewährung von Wohngeld zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort
    Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadt/Gemeindeverwaltung. (Bspw.: für Freiberg https://www.freiberg.de/)

  • Im Internet können Sie in unterschiedlichen Portalen von privaten Anbietern gebrauchte Möbel, Haushaltsgeräte oder Ausstattungsgegenstände kaufen. 
    Das meistgenutzt Portal ist eBay Kleinanzeigen (www.kleinanzeigen.de).
     

  • Sozialkaufhäuser bieten ebenfalls preiswert gebrauchte Möbel, Haushaltsgeräte und Hausratgegenstände an. 
    Im Landkreis Mittelsachsen heißen die Sozialkaufhäuser Netz-Werk e.V. „MÖBELWERT“.

    • MÖBELWERT Freiberg: Silberhofstraße 46

    • MÖBELWERT Mittweida: Industrieweg 8

    • MÖBELWERT Döbeln: Eichbergstraße 9

    • MÖBELWERT Chemnitz: Altchemnitzer Straße 15 - 17
       

  • Bewahren Sie die Kaufbelege auf und reichen diese ggf. beim Jobcenter (bzw. Sozialamt) ein.

Wohnungsnutzung: Was muss ich als Mieter einer Wohnung beachten?

  • In Ihrem Mietvertrag sind alle wichtigen Regelungen zur Wohnungsnutzung schriftlich festgelegt und für beide Seiten verbindlich.
    Zusammen mit dem Mietvertrag erhalten Sie auch die Hausordnung.
    Es ist wichtig, dass Sie die Regelungen im Mietvertrag und der Hausordnung unbedingt einhalten. 
    Wenn Sie wiederholt gegen Regeln verstoßen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

  • Jeder Mieter- und damit auch Ihre Nachbarn- haben Anspruch auf Ruhezeiten.
     

  • Die Ruhezeiten sind in der Hausordnung vorgeschrieben
    Generell gilt, dass zwischen 13 und 15 Uhr (Mittagsruhe) und nachts zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtruhe) Ruhezeit ist.
     

  • Besondere Rücksichtnahme wird sonntags und an gesetzlichen Feiertagen gefordert.
     

  • Ruhezeit bedeutet, dass in Ihrer Wohnung Zimmerlautstärke eingehalten wird. 
     

  • Besonders Ihre Kinder sollten die Ruhezeiten beachten!

  • Sie können Gäste zu Besuch in Ihre Wohnung einladen. 
    Ihre Gäste müssen auf die gegenseitige Rücksichtnahme achten
    Für sie gilt ebenfalls die Hausordnung.
     

  • Ein längerer Aufenthalt (meistens länger als drei Wochen) Ihrer Besucher kann als Untervermietung gelten. 
    Diese Untervermietung müssen Sie dem Vermieter mitteilen.

  • Wenn Reparaturen an der Wohnung (Heizung, Wasser, Strom) notwendig sind, werden Sie vom Vermieter vorher informiert. 
    Sie sollten zum angegebenen Zeitpunkt in der Wohnung anwesend sein und den Handwerkern Zutritt gewähren.
     

  • Bei Havarien (Notfälle) gibt es Notdienste. Die notwendigen Havarie-Telefonnummern teilt Ihnen der Vermieter mit.
     

  • Lösen Sie keine Reparaturen oder Notdienste aus, ohne vorher Ihren Vermieter oder Hausverwalter informiert zu haben.

  • Die Kosten für Energie sind in der letzten Zeit stark gestiegen. 
    Gehen Sie daher sparsam mit den Ressourcen (Wasser, Heizung, Strom) um.
     

  • Nutzen Sie warmes Wasser sehr sparsam
     

  • Bewusster heizen: für Wohnräume wird eine durchschnittliche Temperatur von 20 bis 21 Grad empfohlen. 
    Die Raumtemperatur können Sie am Thermostatventil am Heizkörper regeln. 
    Beim Verlassen der Wohnung wird empfohlen die Temperatur herunter zu regeln.
     

  • Stoßlüften: Lüften Sie mindestens dreimal täglich mittels Stoßlüftung statt durch Dauerkippen der Fenster. 
    So können Sie die Schimmelbildung verhindern.
    Drehen Sie dabei die Thermostatventile an den Heizkörpern auf * (Symbol „Stern“ = Frostschutz) zurück. 
    (i) Bildhinweise: https://www.schimmel-sachverstaendiger.com/uploads/2018/02/Merkblatt-Lu%CC%88ften-und-Heizen.pdf 
     

  • Schalten Sie das Licht aus, wenn Sie die Räume nicht nutzen. 
     

  • Sollte Ihr Verbrauch (und damit Ihre Energiekosten) unangemessen hoch sein, kann das Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme diese höheren Kosten ablehnen. Sie müssen diese Mehrkosten dann ggf. selbst nachzahlen (!)

  1. Nach dem Umzug in eine eigene Wohnung müssen Sie sich im zuständigen Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes anmelden. 
    Die Frist hierzu beträgt 14 Tage. 
    Zur Anmeldung benötigen Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung, die Ihnen Ihr Vermieter ausstellt.

  2. Anmeldung bei einem Stromanbieter Ihrer Wahl und (optional) Internetanbieter bzw. Ummeldung, falls bestehende Verträge vorhanden sind.

  3. Teilen Sie Ihre neue Adresse auch anderen wichtigen Einrichtungen und Vertragspartnern mit, wie z.B.: Ämter: (Jobcenter, Sozialamt, Familienkasse, Wohngeldstelle) Ausländerbehörde, Arbeitgeber, Krankenkasse, Kindergarten, Schule, Bank, Mobilfunkanbieter usw.

  4. Es ist empfohlen eine Hausratversicherung abzuschließen. 
    Diese versichert den Hausrat bei Schäden durch Feuer, ausgetretenem Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. 
    Die Kosten für die Hausratversicherung für eine kleinere Wohnung liegen zwischen 6 und 10 Euro pro Monat. 

  5. Zusätzlich dazu wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (besonders wenn Kinder mit im Haushalt leben). 
    Denn ein Schaden in der Wohnung, den Sie verursacht haben, kann sehr teuer werden. 
    Grundsätzlich greift die private Haftpflichtversicherung bei Schäden, die Sie (oder die mitversicherten Haushaltsmitglieder) versehentlich anderen Personen zufügen oder am Eigentum anderer verursachen.
    Die Haftpflichtversicherung kostet zwischen 3 und 6 Euro pro Monat. 
    Im Mietvertrag kann eine solche Versicherung bereits als Verpflichtung vereinbart sein.