Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen
Ausländer ist jede Person, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat.
Ob ein Ausländer eine Wohnung in Deutschland dauerhaft anmieten kann, hängt in erster Linie vom Aufenthaltsstatus ab.
a) EU-Bürger:
Jeder EU- Bürger genießt das Freizügigkeitsrecht und kann damit in jedem Mitgliedsstaat der EU ohne Visum einreisen und sich dort unbefristet aufhalten und niederlassen. Eine Vermietung an diese Personen ist somit ohne weitere Voraussetzungen jederzeit möglich.
b) Drittstaatenangehörige:
Drittstaatler sind Bürger aus Staaten außerhalb der EU. Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen diese Personen einen Aufenthaltstitel. Diese können als Visum, Blaue Karte EU oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden. In der Regel ist die Aufenthaltsdauer auf bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt (Touristenvisum). Für einen längeren Aufenthalt benötigen Nicht-EU-Bürger ein nationales Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann das Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
c) Geflüchtete:
Eine Vermietung an diese Personen ist vom jeweiligen Aufenthaltsstatus abhängig.
Solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben Geflüchtete eine „Aufenthaltsgestattung“.
Zuständig für die Unterbringung ist die Ausländerbehörde.
Nach positiven Abschluss des Asylverfahren erhalten die Geflüchteten eine „Aufenthaltserlaubnis“.
Sie sind dann berechtigt und verpflichtet, eine eigene Wohnung anzumieten.
Wird das Asylverfahren abgelehnt, ist der Asylbewerber ausreisepflichtig.
Diese Ausreisepflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt werden (Duldung).
Für die Unterbringung ist dann weiterhin die Ausländerbehörde zuständig.
Eine Vermietung an ukrainische Geflüchtete ist erlaubt, sobald sich diese bei der Ausländerbehörde registriert haben.
Direkt nach der Registrierung wird Ihr Aufenthaltstitel beantragt und Sie erhalten ein Dokument „Fiktionsbescheinigung“.
Der jeweilige Aufenthaltsstatus ist anhand des vorgelegten Identitätsausweises nachweisbar.
Eine Aufenthaltserlaubnis länger als drei Monate ist in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (Plastikkarte/ eAT) - vergleichbar mit den deutschen elektronischen Personalausweis eID-Karte erkennbar.
Auf dem eAT ist der Aufenthaltstitel ersichtlich.
Nein!
Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die anerkannten Flüchtlinge und Asylberechtigten verpflichtet, eine eigene Wohnung anzumieten.
Diese Personen sind dann auch Vertragspartner für den Vermieter.
Übernahme der Wohnkosten
Wenn der Mieter bedürftig ist, dass heißt, für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, kann er staatliche Unterstützung beantragen.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind Teil des Bürgergeldes bzw. der Sozialhilfe.
Die Kostenübernahme der Miete ist durch den Mieter beim zuständigen Jobcenter bzw. Sozialamt zu beantragen.
Sowohl die Wohnungsgröße als auch die Mietkosten müssen angemessen sein.
Diese richten sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Region, in der sich die Wohnung befindet.
Diese Angemessenheitsgrenzen sind in der jeweils aktuellen Fassung der „Richtlinie für Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU- Richtlinie) des Landkreises Mittelsachsen.
Veröffentlicht ist die KdU-Richtlinie auf der Homepage des Landratsamtes Mittelsachsen.
Link zur KdU-Richtlinie (pdf): https://www.landkreis-mittelsachsen.de/fileadmin/Redakteure/Landkreis/Kreistag/Kreisrecht/Richtlinien/rl-kdu-ua.pdf
Übernimmt das Jobcenter bzw. das Sozialamt die Miete, erhält der Betreffende einen schriftlichen Bescheid. '
Mit Vorlage dieses Bescheides kann der Mietvertrag unterzeichnet werden.
Zu beachten ist, dass Leistungsempfänger der Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtling ist.
Um sicher zu gehen, dass die vereinbarte Kaution und Miete vertragsgerecht gezahlt wird, kann der Berechtigte den Leistungsanspruch an den Vermieter abtreten.
Mieter und Vermieter schließen dafür eine „Abtretungserklärung“ ab, die das Jobcenter bzw. Sozialamt ermächtigt, die Kaution und Miete direkt an den Vermieter zu überweisen.
Solange ein Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) bezieht, erteilt die Ausländerbehörde eine Wohnsitzauflage.
Die Wohnsitzauflage beschränkt eine Wohnungsanmietung auf den Landkreis Mittelsachsen. Ausnahme stellen Ukraine-Geflüchtete dar. Bei ihnen gilt die Wohnsitzauflage erweitert auf den Freistaat Sachsen.
Die Wohnsitzauflage ist auf dem Ausweisdokument vermerkt (eAT bzw. Zusatzblatt). An Mietinteressenten mit Wohnsitzauflage für einen anderen Landkreis oder Bundesland sollten Sie nicht vermieten, bzw. Rücksprache mit der Ausländerbehörde nehmen.
Gleichbehandlungsgrundsatz und Antidiskriminierung
Das Wohnen in der eigenen Wohnung ist ein wichtiger Bestandteil selbst bestimmten Lebens und ein Menschenrecht.
Die Vermietung von Wohnungen an Menschen mit Fluchterfahrung und/ oder mit Migrationshintergrund stellt sowohl für Mieter als auch für Vermieter eine große Herausforderung dar.
Auch Hausgemeinschaften sehen sich veränderter Nachbarschaften gegenüber.
Benachteiligungen und Diskriminierungen der genannten ausländischen Personengruppen erschweren den Prozess der Wohnintegration und sollten vermieden werden.
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benach-teiligt werden.“
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."